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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 17.04.2014 - 9 UF 177/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugewinnausgleich: Schenkung naher Angehöriger

 

Verfahrensgang

AG Bad Liebenwerda (Beschluss vom 09.10.2013; Aktenzeichen 22 F 119/11)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird zu Ziff. III. unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 31.680,87 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 18.1.2014 zu zahlen.

2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu 80 % die Antragsgegnerin und zu 20 % der Antragsteller zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 34.520,24 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch um die Folgesache Zugewinnausgleich.

Die Beteiligten haben am 7.5.1997 die Ehe geschlossen, aus welcher zwei Töchter hervorgegangen sind. Die Beteiligten leben seit 13.5.2010 durch den Auszug der Antragsgegnerin aus dem im hälftigen Miteigentum stehenden Familienwohnheim, gelegen im ... weg 33, W ..., getrennt. Die Kinder leben bei der Antragsgegnerin. Der Ehescheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 2.7.2011 zugestellt worden. Im Scheidungsverbund haben die Beteiligten sich über die Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinn auseinandergesetzt. Insbesondere wurden wechselseitig Anträge auf Zugewinnausgleich gestellt und dabei um eine Vielzahl einzelner Vermögenswerte gestritten.

Bei Eheschließung besaßen die Eheleute mehrere Bankkonten, die jeweils Guthaben aufwiesen. Ferner war der Antragsteller Alleineigentümer eines Pkw der Marke Audi, dessen Wert die Beteiligten unstreitig mit 16.300 EUR angesetzt haben.

Während der Ehe schenkten die Eltern ...

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