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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 04.05.2020 - 13 UF 214/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Scheidungsverfahren: Rechtsmittel gegen Scheinbeschluss; Instanzbeendigung; Existenz und Wirksamkeit eines Scheidungsbeschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Scheinbeschluss liegt vor bei fehlender rechtlicher Existenz des zugestellten Beschlusses und kann mit denjenigen Rechtsmitteln angefochten werden, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wären, wobei allerdings, ohne Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines "echten" Rechtsmittelverfahren, nur der Rechtsschein einer Entscheidung durch eine dahingehend klarstellende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu beseitigen ist. Das Beschwerdegericht hat in diesen Fällen mangels einer abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung die rechtliche Nichtexistenz eines erstinstanzlichen Beschlusses durch die Aufhebung der den Beteiligten zugegangenen Entscheidung klarzustellen und die Sache an das Amtsgericht zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 -, Rn. 18 m.w.N., juris).

2. Ein unterschriebener Scheidungsbeschluss verlässt erst durch Verkündung oder durch richterliche Veranlassung einer schriftlichen Bekanntgabe durch Zustellung an Verkündung Statt das Entwurfsstadium und wird erst dann existent.

3. Eine Verkündung lässt sich nur durch ein Verkündungsprotokoll feststellen; dieses kann weder durch die Ankündigung einer Entscheidung im Sitzungsprotokoll ersetzt werden, noch durch einen Verkündungsvermerk der Geschäftsstelle (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 -, Rn. 16 m.w.N., juris; Senat, Beschluss vom 08. Oktober 2018 - 13 UF 155/17 -, juris; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 13 UF 136/19 -, juris).

4. Die richterliche Veranlass...

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