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BGH Urteil vom 26.11.2002 - VI ZR 449/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schulunfall bei ausgelagertem Sportunterricht. Haftungsprivilegierung für Mitarbeiter der Sportstätte als Betriebsangehörige

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Sportunterricht nach dem Willen des Schulträgers auf einer von ihm betriebenen Sportstätte (hier: Skipiste) als Schulunterricht durchgeführt, ist nicht nur ein bei der unterrichtsbezogenen Tätigkeit eines Schülers eingetretener Unfall als Schulunfall anzusehen, sondern es sind auch alle mit der Vorbereitung und Durchführung eines solchen ausgelagerten Schulunterrichts befaßten Mitarbeiter der Sportstätte im Rahmen der Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII als insoweit in den Schulbetrieb eingegliederte Betriebsangehörige zu betrachten.

 

Normenkette

SGB VII § 106 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 24.04.2001)

 

Tenor

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 24. April 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die klagende Unfallkasse macht als gesetzlicher Unfallversicherer aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Ersatz des Personenschadens geltend, den ihr Versicherter infolge eines Skiunfalls erlitten hat.

Der Versicherte, ein damals 17-jähriger Schüler eines Gymnasiums der Stadt A., verunglückte am 22. Januar 1997 im Rahmen des Sportunterrichts im Fach „Alpiner Skilauf” schwer und ist infolge des Unfalls querschnittgelähmt. Der Sportunterricht fand auf einer von der Stadt A. betriebenen Skipiste statt, die nicht zum Schulgelände gehört. Während einer individuellen Leistungskontrolle durch den Lehrer verlor der Schüler beim Versuch des Anhaltens im Zielbereich die Kontrolle über die Skier und prallte rückwärts gegen den Mast einer am Pistenrand befindlichen Beschneiungsanlage (sog. Schneekanone). Dabei traf er auf einen metallenen, im unteren Bereich des Mastes angebrachten Ring, der weder gepolstert noch durch andere Maßnahmen gesichert war.

Der Gemeindeunfallversicherungsverband erkannte den Unfall mit rechtskräftigem Bescheid als Schulunfall an. Die Klägerin erbrachte als gesetzlicher Unfallversicherer für Personenschäden des Verletzten bisher Leistungen, die sie auf 1.066.219,11 DM beziffert.

Eine dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgegangene Schadensersatzklage des Schülers gegen die Stadt A., die zugleich Trägerin des von ihm damals besuchten Gymnasiums ist, hat das Oberlandesgericht Dresden (NJW-RR 1999, 902) im Hinblick auf Personenschäden und Schmerzensgeld wegen eines Haftungsausschlusses nach § 104 Abs. 1 SGB VII abgewiesen; hinsichtlich der übrigen materiellen Schäden hatte die Klage Erfolg. Die Revision des verletzten Schülers gegen dieses Urteil hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 6. Juli 1999 – VI ZR 338/98 – nicht angenommen.

Die Klägerin begehrt nunmehr von dem Beklagten, dem Leiter der Sportstättenverwaltung der Stadt A., aus übergegangenem Recht Schadensersatz in Höhe der erbrachten Leistungen sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr im Rahmen der gemäß § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche des Verletzten alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie aus Anlaß des Skiunfalls für ihren Versicherten zu erbringen habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Landgericht hat offengelassen, ob der Beklagte den Skiunfall durch eine Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten oder Amtspflichten verursacht hat und ob hieraus Schadensersatzansprüche des Verletzten gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 bzw. § 839 Abs. 1 BGB entstanden sind. Jedenfalls greife zu Gunsten des Beklagten ein Haftungsausschluß nach § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII ein, weil er Angehöriger „desselben Unternehmens” im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Der Begriff des „Unternehmens” im Sinne dieser Norm umfasse nicht nur jeweils einen organisatorisch-räumlich abgeschlossenen Unternehmensteil (Betrieb), sondern das gesamte Unternehmen, auch wenn es aus mehreren Einzelbetrieben bestehe. Da sich im vorliegenden Fall die Sportstättenverwaltung und das Gymnasium in der Hand des gleichen Trägers, nämlich der Stadt A., befunden habe, sei der Beklagte Angehöriger „desselben Unternehmens” wie der Versicherte und damit von der Haftung freigestellt.

II.

Das Urteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.

Der Beklagte ist nach § 106 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB VII von der Haftung zum Ersatz des dem Verletzten entstandenen Personenschadens freigestellt, weil er unter den Umständen des vorliegenden Falles wie ein „Betriebsangehöriger desselben Unternehmens” wie der verletzte Schüler zu behandeln ist.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, daß hier „dasselbe Unternehmen” im Sinne des § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII die Stadt A. als Trägerin der Schule und der Sportstätte ist.

Dagegen spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, wonach „in den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen” die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gelten. Im Gegensatz zu § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII, der ausdrücklich bestimmt, daß als „Unternehmer” im Sinne des § 104 SGB VII der Sachkostenträger – hier die Stadt A. – anzusehen ist, sind als „Unternehmen” im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII lediglich die allgemein- oder berufsbildenden Schulen, nicht aber deren Träger genannt. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 637 Abs. 4 RVO (vgl. Senatsurteile vom 25. September 1979 – VI ZR 184/78 – VersR 1980, 43, 44; vom 3. Februar 1981 – VI ZR 178/79 – VersR 1981, 428, 429; vom 1. Dezember 1981 – VI ZR 219/80 – VersR 1982, 270; vom 3. April 1984 – VI ZR 288/82 – VersR 1984, 652 f. und vom 14. Juli 1987 – VI ZR 18/87 – VersR 1988, 167 f.), dessen Haftungsregelung nach dem Willen des Gesetzgebers in die neue Vorschrift des § 106 Abs. 1 SGB VII aufgenommen werden sollte (BT-Drucks. 13/2204, S. 100), und der herrschenden Meinung in der Literatur zu § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII (vgl. Krasney in Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3/1, Stand Januar 2002, § 106 Rdn. 9 und 10; Kater in Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, Stand 1997, § 106 Rdn. 12; Lauterbach, SGB VII, 1998, § 106 Rdn. 5; Schmitt, SGB VII, 1998, § 106 Rdn. 4 und 5; Waltermann in Wannagat, SGB, Stand 2001, § 106 Rdn. 2; derselbe in NJW 1997, 3401, 3403; weiter Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand 1. Januar 2002, § 106 Rdn. 6; unklar insoweit Hauck/Nehls, SGB VII, § 106 Rdn. 8 und 10; Mehrtens in Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 7. Buch Sozialgesetzbuch, Stand Mai 2002, § 106 Rdn. 6, § 105 Rdn. 11).

Die abweichende Auffassung (vgl. Gamperl NZV 2001, 401, 402 f.), wonach der Gesetzgeber in § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII den engeren Begriff des „Betriebes” im Sinne des § 105 SGB VII zugunsten des weiteren Begriffs des „Unternehmens” verlassen habe und als Unternehmen in diesem Sinne nur die gesamte gemeindliche Organisation in ihren vielfältigen Ausprägungen betrachtet werden könne, verkennt, daß § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII auf die „in § 2 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen” Bezug nimmt. Sie findet auch keine Stütze in der Veröffentlichung von Leube (VersR 2000, 948, 951), zumal dieser nicht die Gemeinde oder das Land, sondern ebenfalls die Schule als Unternehmen im Sinne des § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII ansieht (aaO, S. 949 r. Sp. oben, 952), allerdings diesen Begriff weit verstehen will mit der Folge, daß die Haftung aller Mitarbeiter der schultragenden Gemeinde und des Landes in dem „Unternehmen Schule” ausgeschlossen sei.

Eine Auslegung dahingehend, daß als Unternehmen der „Unternehmer”, d.h. der Sachkostenträger und damit die Stadt A. (§ 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) anzusehen ist, erscheint vom Gesetzeszweck her auch nicht geboten (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 3. Juli 2001 – VI ZR 198/00 – BGHZ 148, 209 ff. = VersR 2001, 1156), da der Zweck der Regelung – nämlich die Anwendung der Haftungsbeschränkungen für den Besuch von Tageseinrichtungen, Schulen und Hochschulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII (vgl. BT-Drucks. 13/2204, S. 100) – eine derart weite Auslegung nicht erfordert.

2. Obwohl somit die Schule, nicht aber deren Träger als Unternehmen im Sinne des § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII zu betrachten ist, hat das Berufungsgericht im Ergebnis dennoch zutreffend einen Haftungsausschluß des Beklagten nach dieser Norm bejaht.

a) Diese Bestimmung ist hier anwendbar, weil es um die Beschränkung der Haftung der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII genannten Versicherten geht, wobei sie auf die §§ 104 und 105 SGB VII verweist. Die sonach für das „Unternehmen Schule” entsprechend geltende Vorschrift des § 105 SGB VII, der die Beschränkung der Haftung anderer in demselben Betrieb tätiger Personen regelt, ist aber auf die Arbeitswelt zugeschnitten und bedarf nach ständiger Senatsrechtsprechung zu § 637 Abs. 4 RVO jeweils der gedanklichen Umformung auf die konkrete Schulsituation. Deshalb ist die Auslegung den Besonderheiten des Schulbetriebes so anzupassen, daß die Zweckbestimmung der Norm hinreichend zum Tragen kommt (vgl. etwa Urteile vom 25. September 1979 – VI ZR 184/78 – VersR 1980, 43, 44; vom 3. Februar 1981 – VI ZR 178/79 – VersR 1981, 428, 429; vom 3. April 1984 – VI ZR 288/82 – VersR 1984, 652 und vom 14. Juli 1987 – VI ZR 18/87 – BGHZ 67, 279, 282 = VersR 1988, 167 f.).

So hat es der Senat für die Haftungsbefreiung nach § 637 Abs. 4 RVO genügen lassen, daß der Ehemann einer Lehrerin oder die Pflegemutter eines Schülers bei einer Schulveranstaltung in freiwilliger Hilfe ein Grillgerät bedienten (vgl. Senatsurteile vom 25. September 1979 – VI ZR 184/78 – und vom 3. Februar 1981 – VI ZR 178/79 – aaO). In einem anderen Fall (Urteil vom 3. April 1984 – VI ZR 288/82 – aaO), in dem der dortige Kläger im Rahmen seines Betriebspraktikums für Schüler in einer Kfz-Werkstatt tätig war und als Beifahrer in einem bei der dortigen Beklagten haftpflichtversicherten PKW nach der Abholung von Kfz-Teilen durch einen vom Sohn des Betriebsinhabers als Fahrer verursachten Verkehrsunfall schwer verletzt wurde, hat der Senat entschieden, die Anwendung der §§ 636 Abs. 1, 637 Abs. 1 RVO finde ihre Berechtigung darin, daß sowohl der Kläger als auch der Fahrer am Unfalltag Betriebsangehörige des „Unfallbetriebs Schule” gewesen seien. Da die Betriebspraktika als Schulunterricht in dem ausgewählten Unternehmen durchgeführt worden seien, sei nicht nur ein bei praktikumsbezogener Tätigkeit des Schülers eingetretener Unfall als Schulunfall anzusehen, sondern es müßten auch alle mit der Durchführung des Praktikums befaßten Mitarbeiter des Unternehmens als „in demselben (Schul-) Betrieb tätige Betriebsangehörige” betrachtet werden. An die hierzu erforderliche Unterstellung dieser Beschäftigten unter die Weisungsbefugnis der Schule dürften dabei keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Im Rahmen eines Betriebspraktikums reiche es aus, daß der vom Betrieb benannte Betreuer dem Weisungsrecht der Schule unterliege und daß er im Rahmen seiner Pflichtenstellung mit Wissen und Billigung der Schule auch weitere Mitarbeiter seines Betriebes in die Durchführung der Praktika einbeziehen könne. Verursache ein solcher Mitarbeiter durch eine der Durchführung des Praktikums dienende betriebliche Tätigkeit einen Unfall des Schülers, so stehe diesem deshalb gemäß §§ 636 Abs. 1, 637 Abs. 1 RVO kein Anspruch auf Ersatz eines Personenschadens zu, es sei denn, der Betriebsangehörige habe den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder dieser sei bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten.

b) Diese Erwägungen sind in ihrem Kerngehalt auf den vorliegenden Fall übertragbar. Da der Sportunterricht nach dem Willen des Schulträgers auf der von ihm betriebenen Sportstätte „Skipiste” als Schulunterricht durchgeführt wurde, ist nicht nur der bei der unterrichtsbezogenen Tätigkeit des Schülers eingetretene Unfall als Schulunfall anzusehen, sondern es müssen auch alle mit der Vorbereitung und Durchführung eines solchen ausgelagerten Schulunterrichts befaßten Mitarbeiter der Sportstätte als insoweit in den Schulbetrieb eingegliederte Betriebsangehörige betrachtet werden. Zwar war der Beklagte als der für den verkehrssicheren Zustand der Sportstätte Verantwortliche nicht unmittelbar dem Weisungsrecht der Schule unterworfen. Statt dessen hatte jedoch der Schulträger als (gleichzeitiger) Betreiber der Sportstätte die Möglichkeit – etwa auf entsprechende Hinweise seitens der Schule – ihm hinsichtlich der Durchführung des Sportunterrichts Weisungen zu erteilen.

Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem wesentlichen Gesichtspunkt von demjenigen, welcher dem Senatsurteil vom 1. Dezember 1981 – VI ZR 219/80 – (VersR 1982, 270) zugrunde lag. Dort hat der Senat einen privaten Transportunternehmer und den von ihm eingesetzten Fahrer beim Einsatz eines Fahrzeuges als „Schulbus” nicht nach §§ 636, 637 RVO von der Haftung für Schulunfälle der zu befördernden Schüler freigestellt, weil sie bei der vertraglichen Durchführung der Schülertransporte keinen allgemeinen Weisungen „des Schulträgers oder der Schulverwaltung” unterlagen. Dies ist hier anders, da der Sportunterricht nicht auf einer privaten, sondern auf einer vom Sachkostenträger der Schule betriebenen Sportstätte stattfand, auf deren Zustand dieser durch Weisungen an verantwortliche Mitarbeiter unmittelbar Einfluß nehmen konnte. Bei einer solchen Sachlage kann es keinen Unterschied machen, ob der Sportunterricht in einer zur Schule gehörenden Einrichtung, etwa in der Turnhalle, stattfindet oder auf einer außerhalb der Schule liegenden Sportstätte, für deren Verkehrssicherheit der Schulträger ebenfalls verantwortlich ist.

c) Für die hier gefundene Auslegung sprechen schließlich Sinn und Zweck der §§ 104 ff. SGB VII. Diese dienen der Sicherung des Betriebsfriedens und damit auch dem Ausschluß eines die Haftungsprivilegierung des Unternehmers im Sinne des § 104 SGB VII entwertenden Freistellungsanspruchs seiner Arbeitnehmer (vgl. BT-Drs. IV/120, S. 63; BAG, Urteil vom 24. September 1992, NZA 1993, 451 ff.; Waltermann in Wannagat, SGB, § 105 Rdn. 2).

Wollte man den Beklagten im Rahmen der ihm bei der Vorbereitung und Durchführung des Sportunterrichts obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht als „Betriebsangehörigen des Unternehmens Schule” in die Haftungsprivilegierung der §§ 106 Abs. 1 Nr. 3, 105 Abs. 1 SGB VII einbeziehen, so wäre die Stadt A., die als Unternehmer im Sinne des § 104 SGB VII von der Haftung gegenüber dem verletzten Schüler freigestellt ist, unter Umständen einem Freistellungsanspruch des Beklagten ausgesetzt, durch welchen die vom Gesetzgeber beabsichtigte Haftungsfreistellung unterlaufen werden könnte.

3. Da der Beklagte mithin zu dem nach §§ 104 bis 106 SGB VII haftungsprivilegierten Personenkreis gehört, kommt ein Forderungsübergang der

geltend gemachten Ansprüche gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin nicht in Betracht. Das Landgericht hat deshalb die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen.

 

Unterschriften

Müller, Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr

 

Fundstellen

NJW 2003, 1121

NWB 2003, 648

BGHR 2003, 275

Nachschlagewerk BGH

ZAP 2003, 337

ZBR 2003, 181

MDR 2003, 332

NJ 2003, 205

NZV 2003, 124

SpuRt 2003, 69

VersR 2003, 348

ZfS 2003, 342

DVBl. 2003, 479

GV/RP 2004, 44

IVH 2003, 82

FuBW 2003, 583

FuHe 2003, 596

FuNds 2003, 729

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