Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Dresden Urteil vom 14.10.1998 - 6 U 1485/98

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Betreibt eine Stadt in unselbständiger Form eine Skipiste und ist sie zugleich Sachkostenträgerin einer Schule, ist sie einheitlicher Unternehmer i.S.d. § 104 SGB VII.

2. Die Haftungsprivilegierung gem. § 104 SGB VII wird nur bei einem Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII oder Vorsatz durchbrochen; für eine Durchbrechung bei „Teilnahme am allgemeinen Verkehr” gem. § 636 RVO ist im übrigen kein Raum.

3. Die Haftung einer Stadt als Skipistenbetreiberin für im Sportunterricht einer Schule, deren Sachkostenträger die Stadt ist, erlittene Personenschäden eines Schülers ist nach § 104 SGB VII ausgeschlossen, sofern nicht ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII vorliegt oder die Stadt wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles haftet.

4. Der Betreiber einer Wintersportpiste haftet für die Pistensicherheit; er hat eine in unmittelbarer Nähe zur präparierten Piste aufgestellte, den Pistenbenutzer gefährdende Schneekanone zu sichern.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 21.04.1998; Aktenzeichen 5 O 5036/97)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21.04.1998, Az.: 5 O 5036/97, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung des Klägers abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren und zukünftigen materiellen Schaden aus dem Unfall vom 22.01.1997 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Träger der öffentlichen Fürsorge übergegangen sind und es sich nicht um einen Personenschaden i. S. d. § 104 Abs. 1 SGB VII handelt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien dürfen die Sicherheitsleistung durch schriftliche, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Kreditinstitutes erbringen.

4. Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr und die Beklagte mit weniger als 60.000,00 DM.

5. Die Revision der Beklagten wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 310.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Skiunfall.

Der am 20.06.1979 geborene Kläger besuchte im Januar 1997 die 11. Klasse des Bergstadtgymnasiums „Glück auf” A.; Trägerin dieser Schule ist die Beklagte. Im Rahmen des Sportunterrichts im Fach „alpiner Skilauf”, der auf einer von der Beklagten betriebenen Skipiste stattfand, verlor der Kläger am 22.01.1997 – während einer individuellen Leistungskontrolle durch den Lehrer – beim Versuch des Anhaltens im Zielbereich die Kontrolle über die Skier und prallte rückwärts rutschend gegen den Mast eines am Pistenrand befindlichen Beschneiungssystems „Schneekanone”). Dabei traf er auf einen metallenen, im unteren Bereich des Mastes angebrachten Ring. Der Mast war weder gepolstert, noch durch andere Maßnahmen gesichert. Er befand sich in unmittelbarer Nähe zu ebenfalls am Pistenrand stehenden Bäumen. Sein exakter Standort ergibt sich aus den bei der Akte befindlichen Lichtbildern (Bl. 40 – 44; 159 – 164 dA). Die Skipiste war bis etwa 1 m vor dem Waldrand präpariert.

Bei dem Aufprall auf den Metallring zog sich der Kläger eine C7-Luxationsfraktur mit doppelter Wirbelbogenfraktur zu, die zu einem motorisch kompletten Querschnittssyndrom unterhalb des Brustbereiches führte. Hinsichtlich des weiteren Verletzungsbildes wird auf die gutachterliche Stellungnahme des Universitätsklinikums „Carl Gustav Carus” der Technischen Universität Dresden vom 20.08.1997 (Bl. 15-20 dA) und den Abschlussbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Murnau vom 14.08.1997 (Bl. 22-25 dA) bezug genommen.

Der Sächsische Gemeindeunfallversicherungsverband stellte das Vorliegen eines Schulunfalles i. S. d. Unfallversicherungsrechts durch bestandskräftigen Bescheid fest.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug vorgetragen:

Die Schneekanone habe in den Pistenbereich hineingeragt und insbesondere nicht in einer Reihe mit den am Pistenrand befindlichen Bäumen gestanden. Wegen der unterlassen Polsterung des Mastes – vor allem des Metallringes – habe die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. In der Funktion des für die Skipiste verkehrssicherungspflichtigen Betreibers sei die Beklagte, anders als in ihrer Funktion als Schulträger, nicht durch unfallversicherungsrechtliche Bestimmungen (§§ 104 ff. SGB VII) privilegiert. Ein Haftu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis: Keine Haftung für einen Hörschaden durch ein Signalhorn
Feuerwehrfahrzeug, Detail
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Der Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII entfällt nach einem Urteil des LAG Nürnberg nicht schon dann, wenn ein bestimmtes und für den Gesundheitsschaden ursächliches Handeln (hier die Betätigung des Signalhorns eines Feuerwehrfahrzeuges) gewollt war, sondern nur dann, wenn auch der Gesundheitsschaden (hier ein sog. Tinnitus) für den Fall seines Eintritts gewollt war, also mindestens gebilligt, jedenfalls aber in Kauf genommen wurde.


Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


OLG Dresden 6 U 2969/99
OLG Dresden 6 U 2969/99

nicht rechtskräftig!  Entscheidungsstichwort (Thema) Schmerzensgeld  Leitsatz (amtlich) Die Haftungsfreistellung nach § 104 SGB VII greift auch ein, wenn ein Schulträger Schüler zwischen Schule und einer Sammelstelle mit eigenen Fahrzeugen und eigenem ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren