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BGH Urteil vom 14.07.1987 - VI ZR 18/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsausschluss bei Schulunfällen

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Das Kriterium "desselben Betriebes" - übertragen auf die Schulsituation - verlangt nicht, daß Schädiger und Geschädigter demselben Schulzweig angehören, vielmehr genügt es, daß die Gefahren aus dem schulischen Zusammenleben hervorgegangen sind, jedenfalls wenn sich dieses Zusammenleben in einer räumlichen Einheit vollzieht.
  2. Die Verletzung eines Schülers auf dem Pausenhof durch einen Schneeball, den ein zur schulischen Gemeinschaft gehörender Schüler, der schon schulfrei hat, von einem Standort außerhalb des Schulgeländes aus geworfen hat, ist noch schulbezogen.
 

Normenkette

RVO §§ 636, 637 Abs. 1, 4; BGB §§ 823, 847

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die damals 13-jährige Klägerin erlitt am 16. Januar 1984 einen Hörsturz, als sie während einer Unterrichtspause auf dem Schulhof von einem Schneeball am rechten Ohr getroffen wurde. Sie behauptet, der damals 16-jährige Beklagte - Schüler einer Sonderschule - habe den Schneeball von einem Standort außerhalb des Schulgeländes aus geworfen, als er bereits schulfrei gehabt habe. Die Klägerin war damals Schülerin einer Hauptschule. Sie gehörte einer Klasse an, die aus dem Gebäude der Hauptschule ausgegliedert worden war und im Gebäude der Sonderschule unterrichtet wurde. Die Schüler beider Schulen benutzten den Schulhof und sonstige Einrichtungen der Sonderschule gemeinsam.

Der Gemeindeunfallversicherungsverband hat den Unfall als Schulunfall anerkannt.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 DM. Sie hat geltend gemacht, sie sei seit der Verletzung auf dem rechten Ohr hochgradig schwerhörig; eine Besserung sei nicht zu erwarten.

Der Beklagte hat bestritten, daß die Verletzung von einem Schneeball herrühre, den er geworfen habe. Im übrigen scheide seine Haftung für die Unfallfolgen nach §§ 636, 637 Abs. 1 und 4 RVO aus, weil es sich um einen schulbezogenen Unfall handele.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin aus §§ 823, 847 BGB, dessen Voraussetzungen dem Grunde nach gegeben seien, am Haftungsausschluß nach §§ 636, 637 Abs. 1 und 4 RVO. Obwohl die Parteien verschiedenen Schulen angehört hätten, seien sie beim Schulbesuch doch "in demselben Betrieb" im Sinne des § 637 Abs. 1 RVO tätig gewesen, weil die Klasse der Hauptschule, der die Klägerin angehört habe, räumlich-organisatorisch ein Teil der Sonderschule gewesen sei. Der Beklagte habe den Unfall auch durch eine "betriebliche Tätigkeit" im Sinne des § 637 Abs. 1 RVO verursacht. Die Schulsituation habe das Verhalten des Beklagten so sehr bestimmt, daß der Unfall als schulbezogen zu qualifizieren sei, obwohl der Beklagte bereits schulfrei gehabt und sich außerhalb des Schulgeländes befunden habe.

II.

Diese Erwägungen des Berufungsgerichts erweisen sich als zutreffend; die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.

1.

Bei dem Unfall der Klägerin handelt es sich, wie aufgrund des Bescheides des Gemeindeunfallversicherungsverbands bindend feststeht (§ 638 RVO), um einen "Arbeitsunfall" im Sinne des § 637 Abs. 4 RVO. Die Parteien waren als Schüler gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 14 b RVO in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Damit bestimmt sich die Haftung des Beklagten gemäß § 637 Abs. 4 RVO nach den Vorschriften über die Haftungsablösung nach §§ 636, 637 Abs. 1 RVO. Diese auf die Arbeitswelt zugeschnittenen Vorschriften bedürfen für Schulunfälle der gedanklichen Umformung auf die Schulsituation; ihre Auslegung ist den Besonderheiten des Schulbetriebs so anzupassen, daß ihre Zweckbestimmung auch hier zum Tragen kommt (BGHZ 67, 279, 282; Senatsurteile vom 25. September 1979 - VI ZR 184/78 - VersR 1980, 43, 44 und vom 3. Februar 1981 - VI ZR 178/79 - VersR 1981, 428, 429).

2.

Danach hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, daß die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach §§ 636, 637 Abs. 1 RVO hier vorliegen.

a)

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Anwendung des § 637 Abs. 1 RVO scheitere bereits daran, daß die Parteien verschiedene Schulen besucht haben.

Allerdings verlangt § 637 Abs. 1 RVO für den Haftungsausschluß, daß Schädiger und Geschädigter "in demselben Betrieb" tätig sind. "Betrieb" im Sinne des § 637 Abs. 1 RVO ist die organisatorisch verfestigte Einheit, in der durch sachliche und räumliche Verbindung faktisch eine Betriebsgemeinschaft besteht (vgl. BGB-RGRK, 12. Aufl., Vorbem. vor § 823 Rdn. 94). Damit soll die Vorschrift u.a. der Wahrung des Betriebsfriedens besondere Rechnung tragen, der mit haftungsrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen desselben Betriebes nicht belastet werden soll. Gedanklich auf die Schule umgeformt darf nicht außer Betracht bleiben, daß Schule sich nicht im "Lernbetrieb" erschöpft, sondern über den eigentlichen Unterricht hinaus mannigfache Veranstaltungen umfaßt, in der Kinder und Heranwachsende in einer Gemeinschaft zusammengeführt werden, die in vergleichbarer Weise spezifische "schulische" Gefahren hervorbringt. Haftungsrechtliche Auseinandersetzungen der Versicherten mit den Lehrkräften oder der Versicherten untereinander, die in dieser Gemeinschaft ihren Ursprung haben, belasten den Schulfrieden nicht anders als ein dem eigentlichen Unterricht zuzuordnender Schulunfall. Aus diesem Grund ist es für das Kriterium "desselben Betriebs" unerheblich, ob Schädiger und Geschädigter demselben Schulzweig angehören, sondern es muß genügen, daß die Gefahren aus dem schulischen Zusammenleben hervorgegangen sind, jedenfalls wenn sich dieses Zusammenleben in einer räumlichen Einheit vollzieht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dies hier der Fall. Die gemeinsame Benutzung des Schulgebäudes der Sonderschule, seiner Einrichtungen und des Pausenhofes ließ zwischen den Schülern der Sonderschule und der Hauptschule eine schulische Gemeinschaft entstehen; sie führte zu einem Zusammenleben beider Schülergruppen in einer räumlichen Einheit.

Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, daß für die Schüler der Hauptschule teilweise eine andere Pausenregelung gegolten habe und die Anwesenheit dieser Schülergruppe auf dem Schulhof in der Pause strenger als die Anwesenheit der Sonderschüler kontrolliert worden sei. Abgesehen davon, daß dieses Argument in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze findet, würden die behaupteten organisatorischen Unterschiede nichts daran ändern, daß das Zusammenleben der beiden Schülergruppen in dem Schulgebäude und die gemeinsame Benutzung der übrigen Einrichtungen der Sonderschule eine Gemeinschaft der in diesem Schulgebäude unterrichteten Schüler entstehen ließ, die spezifische schulische Gefahren hervorbrachte.

b)

Die Revision hat auch keinen Erfolg mit ihrem Argument, die Verletzung der Klägerin beruhe nicht auf einer "betrieblichen Tätigkeit" des Beklagten.

Unter einer "betrieblichen Tätigkeit" versteht § 637 Abs. 1 RVO eine Tätigkeit, die unmittelbar mit dem Zweck der betrieblichen Beschäftigung zusammenhängt und dem Betrieb dienlich ist, also eine Tätigkeit, deren Erledigung für den Betrieb dem Schädiger aufgegeben oder von ihm für den Betrieb übernommen worden ist (BGHZ 67, 279, 281). Das Haftungsrisiko, von dem die Vorschrift den Schädiger freistellt, muß für ihn nicht ein Haftungsrisiko aus seiner Privatsphäre, sondern ein betriebliches Haftungsrisiko sein. Die gedankliche Umformung auf die Schulsituation führt zu der Frage, ob die schädigende Handlung des Beklagten "schulbezogen" war (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1978 - VI ZR 91/77 - VersR 1978, 441). Die Schulbezogenheit ist zu bejahen, wenn die Verletzungshandlung durch die Schulsituation bedingt oder wenigstens begünstigt worden ist, wenn sie mit dem Schulbetrieb in einem "inneren Zusammenhang" steht; im Gegensatz hierzu steht ein Unfall, zu dem es nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs gekommen ist (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin - insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen - beruhen (vgl. BGHZ 67, 279, 283 sowie Senatsurteile vom 28. Februar 1978 - VI ZR 91/77 - (aaO) und vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86; vgl. ferner BGH, Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849, 850). Mit Blick darauf, daß der Haftungsausschluß bei Schulunfällen dazu bestimmt ist, den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule zu gewährleisten, erscheint es geboten, § 637 Abs. 1 RVO nicht eng auszulegen (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1979 - VI ZR 238/78 - VersR 1980, 164, 165).

Danach hat das Berufungsgericht die Schulbezogenheit des Unfalls der Klägerin mit Recht angenommen. Die Verletzungshandlung weist, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, die typischen Züge eines Schülerstreichs auf, der seinen Anlaß in der Gemeinschaft zwischen Schülern findet; der Beklagte hat die Kinder auf dem Schulhof als seine "Mitschüler" mit Schneebällen beworfen. Das Werten von Schneebällen auf dem Schulhof gehört zu den typischen Verhaltensweisen, mit denen Schüler - sei es aus Spieltrieb, Übermut oder Imponierbedürfnis - sich seit jeher miteinander auseinandersetzen.

Die Schulbezogenheit dieses typischen Schülerverhaltens ist entgegen der Ansicht der Revision im Streitfall auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Beklagte den Schulhof nach Beendigung seines Unterrichts bereits verlassen hatte, als er den Schneeball warf. Seine Entfernung vom Schulgelände war noch so gering, daß der innere Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und der Schulsituation noch nicht unterbrochen war. Aggressives Verhalten ist auch dann noch durch die Schulsituation veranlaßt, wenn es sich als Ausfluß der unmittelbar auf das Schulende folgenden Gelöstheit und Entspannung darstellt und auf die Schule und die Mitschüler bezogen ist. So war es hier. Aufgehoben war für den Beklagten zwar der Gruppenzwang, nicht aber die schultypische Gruppensituation und die dadurch geschaffene gesteigerte Gefahrenlage. Schulort und Schulsituation gaben dem gefahrenträchtigen Verhalten des Beklagten das Gepräge.

 

Unterschriften

Dr. Steffen

Dr. Kullmann

Dr. Lepa

Bischoff

Dr. Birkmann

 

Fundstellen

NJW 1988, 493

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