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BGH Urteil vom 24.01.2006 - VI ZR 290/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsbeschränkung des Unternehmers gegenüber dem Nothelfer bei Arbeitsunfall

 

Leitsatz (amtlich)

a) Der Versicherungsschutz für eine Hilfeleistung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII führt grundsätzlich nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII.

b) Die Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Geschädigte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII oder als Hilfeleistender nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII erlitten hat.

 

Normenkette

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13a, § 104 Abs. 1, § 108 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 25.08.2004; Aktenzeichen 13 S 152/04)

AG Schorndorf (Entscheidung vom 12.02.2004; Aktenzeichen 2 C 595/03)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 25.8.2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche aus einer Verletzung durch eine Kuh des Beklagten geltend.

Am 8.11.2002 riss sich im Stall des Beklagten eine Kuh los und entwich durch das zu diesem Zeitpunkt offen stehende Stalltor. Als der Kläger die Kuh auf der Straße laufen sah, fuhr er mit seinem Pkw hinter einem weiteren Anwohner her, der mit seinem VW-Bus die Kuh verfolgte. Dem Anwohner gelang es, die Kuh in einen Innenhof und dort in eine Scheune zu treiben. Er stellte seinen Bus und eine Regentonne vor das Scheunentor, um dieses zu versperren. Als der Kläger mit seiner Ehefrau im Innenhof mit dem anderen Anwohner das weitere Vorgehen besprach, sprang die Kuh über die Regentonne. Der Kläger macht geltend, hierbei erheblich verletzt worden zu sein.

Durch Bescheid vom 5.5.2004 erkannte die Unfallkasse B.-W. das streitgegenständliche Ereignis als Arbeitsunfall gem. §§ 8 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII an.

Das AG hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das LG das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiter verfolgt.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Haftung des Beklagten sei gem. § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung des Unternehmers gelte auch ggü. dem Nothelfer. In Kenntnis der früheren abweichenden Rechtsprechung sei der Wortlaut des seit dem 1.1.1997 anwendbaren § 104 Abs. 1 SGB VII geändert worden. Dieser stelle nun nicht mehr wie der frühere § 636 RVO auf eine Tätigkeit im Unternehmen ab, sondern schließe in die Haftungsbeschränkung alle Versicherten ein, "die für ihre Unternehmen tätig sind" oder zu den Unternehmen "in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen". Eine die Versicherung begründende Beziehung sei gem. § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII auch die Nothilfe. Nach Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls durch die Unfallkasse B.-W. seien deshalb Ansprüche des Klägers auf Schmerzensgeld ausgeschlossen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es an die Feststellung eines Arbeitsunfalls durch die Unfallkasse B.-W. gem. § 108 Abs. 1 SGB VII gebunden ist. Diese Vorschrift verfolgt das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten (BGH v. 20.4.2004 - VI ZR 189/03, BGHZ 158, 394 [396] = MDR 2004, 1137 = BGHReport 2004, 1194). Deshalb ist der Zivilrichter an die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Kläger den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zu dem Beklagten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII oder als Hilfeleistender im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII erlitten hat. Nach der Rechtsprechung des BGH und des Bundessozialgerichts war der Unfallversicherungsschutz nach dem früher geltenden § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO, der inhaltlich dem jetzigen § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII entsprach, nur gegeben, wenn die unfallverursachende Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften, insb. nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 und § 539 Abs. 2 RVO, die dem jetzigen § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VII entsprechen, versichert war. Der Versicherungsschutz aus § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO war also im Verhältnis zu dem Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder § 539 Abs. 2 RVO subsidiär. Bejahte ein Unfallversicherungsträger seine Einstandspflicht aus § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO, so verneinte er damit zugleich die Zuordnung der Unfallverletzung zu einer nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder § 539 Abs. 2 RVO versicherten Tätigkeit (BGH v. 4.4.1995 - VI ZR 327/93, BGHZ 129, 195 [198 f.]; v. 16.4.1996 - VI ZR 79/95, MDR 1996, 1013 = VersR 1996, 856 [858]; BSG v. 24.1.1991 - 2 RU 29/90, BSGE 68, 119 [121]; v. 29.9.1992 - 2 RU 44/91, MDR 1993, 457 = NJW 1993, 1030). Eine Änderung ist insoweit nach In-Kraft-Treten der Vorschriften des SGB VII nicht eingetreten, so dass mit der - hier vorliegenden - Bejahung der Einstandspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII zugleich die Zuordnung des Versicherungsfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII verneint wird (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Stand 3/2004, SGB VII, § 108 Rz. 8.1; KasselerKomm/Ricke, Stand 12/2002, § 108 SGB VII Rz. 6; Wannagat/Waltermann, Stand 9/2000, § 108 SGB VII Rz. 4). Der Bescheid der Unfallkasse B.-W. entfaltet daher hinsichtlich des Vorliegens einer Nothilfe i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII Bindungswirkung auch ggü. dem Beklagten, wenn dieser gem. § 12 Abs. 2 SGB X - etwa durch eine eigene Antragstellung und Mitteilung des Ergebnisses der sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung - an dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt war.

2. Als unzutreffend erweist sich jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Haftungsbeschränkung des Unternehmers nach § 104 Abs. 1 SGB VII gelte auch ggü. dem Nothelfer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII.

a) Das Berufungsgericht will das aus dem Wortlaut des § 104 Abs. 1 SGB VII herleiten und meint, dass die Nothilfe gem. § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII eine "die Versicherung begründende Beziehung" i.S.d. § 104 SGB VII sei. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr wird der Versicherungsschutz des Nothelfers durch die Leistung der Nothilfe begründet und folgt unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII, wird also gerade nicht durch die Beziehung zu einem Unternehmen begründet, wie § 104 SGB VII das voraussetzt. Das gilt nach der einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum auch dann, wenn die Hilfeleistung einem Unternehmer zugute kommt (OLG Dresden v. 8.9.1999 - 8 U 2048/99, VersR 2001, 1035 [1038]; OLG Düsseldorf v. 15.1.2002 - 4 U 116/01, OLGReport Düsseldorf 2002, 389 = NJW-RR 2002, 1678 [1679]; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Stand 3/2004, SGB VII, § 104 Rz. 9.4; Brackmann/Krasney, Stand 5/1998, SGB VII, § 104 Rz. 13; KasselerKomm/Ricke, Stand 8/2000, § 104 SGB VII Rz. 11; Kater/Leube/Kater, SGB VII, 1997, § 104 Rz. 28; Lauterbach/Dahm, Stand 5/2005, SGB VII, § 104 Rz. 16; Wannagat/Waltermann, Stand 9/2000, § 104 SGB VII Rz. 13). Bei einer Hilfeleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII ergibt sich also die Unfallversicherung kraft Gesetzes und nicht etwa daraus, dass der Versicherte einem Unternehmen zu Hilfe kommt, sondern weil er Nothilfe im Sinne dieser Vorschrift leistet und somit der Allgemeinheit hilft. Für diese Hilfe ist es gleichgültig, ob derjenige, dem geholfen wird oder der von einer Gefahr verschont wird, ein Unternehmer oder eine andere Person ist. Der Unfallversicherungsschutz wird vielmehr für den Dienst an der Allgemeinheit gewährt und soll die Bereitschaft zur Hilfeleistung durch eine soziale Existenzsicherung fördern, nicht aber einen Unternehmer privilegieren, dem möglicherweise die Hilfeleistung zugute kommt (BGH v. 2.12.1980 - VI ZR 265/78, MDR 1981, 397 = VersR 1981, 260 [261]; RT-Vhdlg., IV. Wahlperiode 1928 - Anlagen -, Bd. 430, Drucks. Nr. 234, 9 f., 17; Hauck/Noftz/Riebel, Stand XI/1997, SGB VII, § 2 Rz. 172; KasselerKomm/Ricke, Stand 3/2001, § 133 SGB VII Rz. 6; Wannagat/Waltermann, Stand 9/2000, § 104 SGB VII Rz. 13). Der Versicherungsschutz für die Hilfeleistung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII führt demgemäß wie bei den früheren gesetzlichen Regelungen, etwa in § 636 RVO (BGHZ 38, 270 [280 f.]; BGH v. 4.4.1995 - VI ZR 327/93, BGHZ 129, 195 [202]; v. 2.12.1980 - VI ZR 265/78, MDR 1981, 397 = VersR 1981, 260 [261]; v. 28.10.1986 - VI ZR 181/85, MDR 1987, 307 = VersR 1987, 384 [385]; v. 15.5.1990 - VI ZR 266/89, MDR 1991, 38 = VersR 1990, 995 [996]; v. 16.4.1996 - VI ZR 79/95, MDR 1996, 1013 = VersR 1996, 856 [858]; ebenso BGHZ 33, 251 [258]) nicht zur Anwendung des Haftungsausschlusses gem. § 104 SGB VII.

b) Dieses Ergebnis wird auch durch Sinn und Zweck des § 104 SGB VII bestätigt.

Das Haftungsprivileg bezweckt zum einen, mit der aus den Beiträgen der Unternehmer finanzierten, verschuldensunabhängigen Unfallfürsorge die zivilrechtliche auf Verschulden gestützte Haftung der Unternehmer abzulösen, indem sie über die Berufsgenossenschaften von allen dazugehörigen Unternehmen gemeinschaftlich getragen und damit für den jeweils betroffenen Unternehmer kalkulierbar wird. Sie dient dem Unternehmer als Ausgleich für die allein von ihm getragene Beitragslast. Zum anderen soll mit ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gewahrt werden (BGHZ 38, 270 [280]; BGHZ 63, 313 [315]; BGH v. 3.7.2001 - VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214 [219 f.] = MDR 2001, 1238 = BGHReport 2001, 678; v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213 [218] = BGHReport 2004, 585 = MDR 2004, 687; v. 6.5.1980 - VI ZR 58/79, MDR 1980, 837 = VersR 1980, 844 [845]; BGHZ 52, 115 [122]; BVerfGE 34, 118 [129 f., 132]).

Dementsprechend knüpft das SGB VII in den Vorschriften zum Haftungsausschluss (§ 104), zur Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften (§ 133) und zur Beitragspflicht der Unternehmer (§ 150) gleichermaßen an die Tätigkeit für ein Unternehmen und an eine sonstige die Versicherung begründende Beziehung zum Unternehmen an. Der Haftungsausschluss und die Beitragszahlung sollen damit grundsätzlich parallel laufen.

Der Versicherungsschutz für Hilfeleistende i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII passt nicht zu dieser Struktur der Unfallversicherung (BGH v. 2.12.1980 - VI ZR 265/78, MDR 1981, 397 = VersR 1981, 260 [261]). Dieser Versicherungsschutz wird nicht von Unternehmen, sondern von der Allgemeinheit finanziert (§ 185 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII) und gilt nur für nicht in einem Unternehmen Beschäftigte (§ 135 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII), so dass auch nicht der Betriebsfrieden durch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen unmittelbar gestört wird. Schon bei der Einführung dieses Versicherungsschutzes wurde deshalb erkannt, dass es sich hierbei eigentlich nicht um eine Unfallversicherung handele, sondern um einen Fall der öffentlichen Unfallfürsorge, denn die Tat des Hilfeleistenden stehe "in keinem Zusammenhang mit der Beschäftigung in einem Betrieb oder einer betriebsähnlichen Gruppe von Tätigkeiten" (RT-Vhdlg., IV. Wahlperiode 1928 - Anlagen -, Bd. 430, Drucks. 234, 9 f.). Da die finanziellen Mittel für diesen Versicherungsschutz aber von der Allgemeinheit getragen würden, bestünden keine Bedenken ihn "in die rechtliche Form der Unfallversicherung zu kleiden" (RT-Vhdlg., IV. Wahlperiode 1928 - Anlagen , Bd. 430, Drucks. 234, 9 f.). Als öffentlich-rechtliche Unfallfürsorge ist dieser Schutz darauf gerichtet, die Schäden des Hilfeleistenden zu kompensieren, soll aber nicht einen zivilrechtlich Verantwortlichen von seiner Haftung befreien.

Damit fehlt es an den Strukturen, aus denen sich der Haftungsausschluss gem. § 104 SGB VII rechtfertigt (Finanzierung der Unfallversicherung durch Unternehmer, Wahrung des Betriebsfriedens). Die Neuformulierung von § 104 SGB VII, mit der im Wesentlichen die bestehende Gesetzeslage beibehalten werden sollte (BGH v. 12.10.2000 - III ZR 39/00, BGHZ 145, 311 [313 f.] = MDR 2001, 331; BT-Drucks. 13/2204, 100), hat daran nichts geändert. Vielmehr bringt der Gesetzgeber mit dem Abstellen auf die "die Versicherung begründende Beziehung" zu einem Unternehmer noch deutlicher zum Ausdruck, dass es für diesen Haftungsausschluss entscheidend auf die strukturellen Zusammenhänge zwischen dem Versicherten und einem Unternehmer im Rahmen der Unfallversicherung ankommt.

III.

Nach alldem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der erkennende Senat ist an einer eigenen Entscheidung gehindert, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - offen gelassen hat, ob ein Mitverschulden des Klägers vorliegt. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

 

Fundstellen

BGHZ 2006, 42

DStR 2006, 2221

NJW 2006, 1592

BGHR 2006, 709

JuS 2007, 693

MDR 2006, 1287

NZS 2006, 539

NZV 2006, 367

VersR 2006, 548

VuR 2006, 167

r+s 2006, 217

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