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Jung, SGB VII § 2 Versicherung kraft Gesetzes / 2.22 Pflegepersonen (Nr. 17)

Bernd Mutschler
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Rz. 167

Seit 1.4.1995 erbringt die soziale Pflegeversicherung Leistungen. Zugleich ist die Versicherung der Pflegepersonen als Nr. 17 in den Katalog des § 2 Abs. 1 eingefügt worden. Der Versicherungsschutz für die Pflegeperson soll Hemmnisse abbauen, die eine Pflege im häuslichen Bereich hindern könnten, und durch Verbesserung der sozialen Absicherung der Pflegeperson zur häuslichen Pflege zu motivieren (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 101). Für Pflegepersonen wird ein ähnliches soziales Schutzbedürfnis gesehen wie für die im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege tätigen Personen. Zum 1.1.2017 ist der Tatbestand der Nr. 17 durch Art. 6 des 2. Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) neu gefasst worden.

 

Rz. 168

Durch Bezugnahme auf § 19 SGB XI ist der Begriff der Pflegeperson im SGB VII ebenso definiert wie im Bereich der Pflegeversicherung. Es handelt sich um eine dynamische Verweisung. Versichert sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 nach §§ 14 und 15 Abs. 3 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen.

Durch die Bezugnahme auf beide Sätze des § 19 SGB XI, wonach eine Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Person/en wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage pro Woche pflegen muss, ist zur Voraussetzung für den Versicherungsschutz erhoben worden (BT-Drs. 18/5926 S. 151). Die zu der bis 31.12.2016 geltenden Nr. 17 ergangene Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil v. 7.9.2004, B 2 U 46/03 R) ist insoweit überholt. Der Gesetzgeber hat sich für die Geltung der genannten Voraussetzungen für die Versicherung kraft Gesetzes entschieden (BT-Drs. 18/5926 S. 151). Auch muss die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein. Werden mehrerer Personen gepfl...

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