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BGH Urteil vom 21.01.2004 - VIII ZR 209/03

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Leitsatz (amtlich)

Ein Klägerwechsel kann nicht wirksam unter der Bedingung erklärt werden, dass das Gericht die Zulässigkeit der Klage des ursprünglichen Klägers als Prozess-Standschafter verneint.

 

Normenkette

ZPO § 263

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Urteil vom 10.06.2003)

AG Chemnitz

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Chemnitz v. 10.6.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Beklagte war seit 1964 bis zum 31.10.2001 in C. in der A. -Straße Mieter einer Wohnung, die seit September 1997 im Eigentum der Klägerin steht. Im September 1997 kündigte die Klägerin Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen für den Wohnblock A. Straße an. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden die bisherigen Ofenheizungen durch eine Zentralheizungsanlage ersetzt, die im Eigentum eines Wärmedienstunternehmens steht. Aus den von der Klägerin erteilten Abrechnungen für die Abrechnungsperioden der Jahre 1998 bis einschließlich 2000 ergab sich zu Lasten des Beklagten ein offener Betrag von insgesamt 816,66 Euro. Der Beklagte verweigerte eine Bezahlung. Er hält sich dazu nicht für verpflichtet, weil es für eine Umstellung der Heizungsversorgung auf das so genannte "Eigentümermodell" einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter bedurft hätte. Eine solche sei nicht geschlossen worden. Auch sei die Modernisierungsankündigung mangelhaft und inhaltlich falsch gewesen.

Wegen der offenen Posten aus der Betriebskostenabrechnung hat die G. mbH, H. , (künftig: G.), handelnd als Verwalterin der Eigentümerin A. J. , Klage erhoben. Das AG hat die Klage (als unbegründet) abgewiesen. Im Verfahren auf die von der G. eingelegte und begründete Berufung hat das LG auf Bedenken gegen die Prozessführungsbefugnis der G. hingewiesen. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte dieser Gesellschaft u. a. schriftsätzlich ausgeführt:

"... Hilfsweise, und nur für den Fall, dass das LG Chemnitz ein eigenständiges rechtsschutzwürdiges Interesse der Klägerin am vorliegenden Prozess nicht annimmt, wird im Wege des Parteiwechsels (Hervorhebung im Original) erklärt, dass der Anspruch nunmehr durch Frau A. J., B. straße, H. , vertreten durch die G. mbH ... geltend gemacht wird."

Das LG hat die Berufung "der Klägerin" zurückgewiesen und die Revision gegen das Urteil zugelassen. Nach der Kostenentscheidung des Berufungsurteils hat die G. ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie von den "bis zu ihrem Ausscheiden" entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten die Hälfte zu tragen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht der "Klägerin" die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit der Revision werden die Klageanträge weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der G. fehle die Prozessführungsbefugnis. Die Ermächtigung seitens der Eigentümerin, auf die sich die Gesellschaft stütze, sei unwirksam, weil diese sich nicht auf eine bestimmte Rechtsstreitigkeit beziehe, sondern eine Generalermächtigung darstelle. Auch fehle der G. das für eine gewillkürte Prozess-Standschaft erforderliche eigene rechtsschutzwürdige Interesse, den Anspruch der Vermieterin im eigenen Namen geltend zu machen. Der schriftsätzlich erklärte zulässige Parteiwechsel habe aber dazu geführt, dass die Eigentümerin A. J. als Klägerin den Prozess fortführe. Die Klägerin könne jedoch die Modernisierungskosten und die infolgedessen neu entstandenen Betriebskosten nur in dem Umfang verlangen, in dem sie die Bedingungen für die Modernisierungsankündigung und das Mieterhöhungsverlangen eingehalten habe. Da es hieran mangele, scheitere ihr Zahlungsanspruch.

II.

Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Allerdings ist die Klage bereits unzulässig. Dies hat das Revisionsgericht auch auf die Revision der klagenden Partei - ggf. von Amts wegen - zu berücksichtigen, ohne dass damit ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (vgl. §§ 557 Abs. 1, 528 ZPO) verbunden ist.

1. Wie dem Inhalt des Berufungsurteils zu entnehmen ist, hat das Berufungsgericht allein über die Klage der nunmehrigen Klägerin entschieden. Das Gericht ist damit dem Begehren der ursprünglichen Klägerin, der G., gefolgt, die für den Fall, dass das Gericht ihre Klage als unzulässig ansehen sollte, einen Parteiwechsel vornehmen wollte. Dementsprechend hat das Berufungsgericht, da es eine Zulässigkeit der gewillkürten Prozess-Standschaft der G. verneint hat, in den Entscheidungsgründen zunächst über die Zulässigkeit des Parteiwechsels befunden. Es hat die Auswechslung der klagenden Partei als zulässige Klageänderung gewertet und ausgeführt, dass nunmehr "an Stelle der ausscheidenden G. " die Eigentümerin A. J. den Prozess fortführe. In diesem Sinne hat es auch die Kosten des Rechtsstreits verteilt. Dass das Gericht im Rubrum seiner Entscheidung weiterhin die G. als Klägerin und Berufungsklägerin aufführt, ist demgegenüber ohne Bedeutung.

Die Revisionsparteien gehen daher zu Recht davon aus, dass die Eigentümerin A. J., die mit ihrer Revision das ihre Klage abweisende Urteil angreift, an Stelle ihrer Verwalterin als neue Klägerin in den Prozess eingetreten ist. Dass sie in ihren Schriftsätzen das in dem Berufungsurteil aufgeführte ursprüngliche - unrichtig gewordene - Rubrum übernommen haben, ist unschädlich. Mit der Klage der ursprünglichen Klägerin G. hat sich das Revisionsgericht demnach nicht zu befassen.

2. Wie die Revisionserwiderung zu Recht rügt, ist die Klage der (neuen) Klägerin bereits unzulässig. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 65, 264 [268] m. w. N.) sieht das LG im Wechsel auf der Klägerseite eine Klageänderung gem. § 263 ZPO. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht jedoch die Klageänderung für zulässig. Das Gericht hat unberücksichtigt gelassen, dass der Parteiwechsel nur hilfsweise für den Fall erklärt worden ist, dass das Berufungsgericht die Prozessführungsbefugnis der G. verneinen würde. Eine Parteiänderung, die zu einer subjektiven Klagehäufung führt, kann wirksam nicht bedingt erfolgen, weder unter der prozessualen Bedingung, dass der Anspruch der in erster Linie angeführten Partei für unbegründet befunden wird (BGH, Urt. v. 25.9.1972 - II ZR 28/69, MDR 1973, 742), noch - wie hier - unter der Bedingung, dass das Gericht die Zulässigkeit der Klage der ursprünglichen Klägerin als Prozess-Standschafterin verneint. Bei einem nur bedingten Parteiwechsel handelt es sich nicht wie bei gewöhnlichen Hilfsanträgen darum, ob demselben Kläger der eine oder der andere Anspruch zuzubilligen ist, sondern um die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses mit einer anderen Partei. Ob ein solches besteht, darf, schon um der Rechtsklarheit willen, nicht bis zum Ende des Rechtsstreits in der Schwebe bleiben (BGH, Urt. v. 25.9.1972 - II ZR 28/69, MDR 1973, 742; vgl. auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., Vor § 59 ZPO Rz. 4 a).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1111930

BB 2004, 406

BGHR 2004, 616

EBE/BGH 2004, 1

FamRZ 2004, 619

NJW-RR 2004, 640

ZAP 2004, 464

JA 2004, 511

MDR 2004, 700

WuM 2004, 158

MietRB 2004, 137

ProzRB 2004, 145

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