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BGH Urteil vom 18.07.2014 - V ZR 287/13

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Leitsatz (amtlich)

Dem Erlass eines Anerkenntnisurteils steht die fehlende Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens vor der Klageerhebung nicht entgegen.

 

Normenkette

ZPO § 307; EGZPO § 15a Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 23.09.2013; Aktenzeichen 1 S 6955/13 WEG)

AG Starnberg (Entscheidung vom 01.03.2013; Aktenzeichen 3 C 1797/12 WEG)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des LG München I - 1. Zivilkammer - vom 23.9.2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch, die in einem an die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Schreiben enthalten sind.

Rz. 2

In der von dem AG durchgeführten Güteverhandlung hat der anwaltlich nicht vertretene Beklagte nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage den Klageanspruch anerkannt, woraufhin ein Anerkenntnisurteil erging. Das LG hat die Berufung des Beklagten, mit der er geltend gemacht hat, die Klage sei wegen des vor Klageerhebung nicht durchgeführten Schlichtungsverfahrens unzulässig gewesen, zurückgewiesen. Mit der von dem LG zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, will der Beklagte die Klageabweisung erreichen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 3

Das Berufungsgericht meint, die Verurteilung des Beklagten gemäß seinem Anerkenntnis sei nicht zu beanstanden. Zwar hätte nach § 15a EGZPO i.V.m. Art. 1 Nr. 2 BaySchlG vor Erhebung der Klage ein Streitschlichtungsverfahren durchgeführt werden müssen, woran es fehle. Gleichwohl sei die Klage nicht als unzulässig abzuweisen gewesen. Jedenfalls wenn nach einer ausführlichen Erörterung der streitgegenständlichen Punkte in der obligatorischen Güteverhandlung eine gütliche Streitbeilegung durch ein umfassendes prozessuales Anerkenntnis erreicht werde, stelle das Erfordernis der vorgerichtlichen Streitschlichtung nach § 15a EGZPO ausnahmsweise eine verzichtbare Prozessvoraussetzung für den Erlass eines Anerkenntnisurteils dar.

II.

Rz. 4

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

Rz. 5

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass das vorliegende Verfahren in den Anwendungsbereich von Art. 1 Nr. 2 BaySchlG fällt. Danach kann eine Klage vor den AG in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist, erst erhoben werden, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit in einem Schlichtungsverfahren gütlich beizulegen. Das Landesrecht macht damit von der Öffnungsklausel in § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO Gebrauch. Es enthält eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen muss (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2013 - VI ZR 151/12, VersR 2014, 601 Rz. 4 m.w.N.).

Rz. 6

2. Frei von Rechtsfehlern nimmt das Berufungsgericht an, das AG habe ein Anerkenntnisurteil erlassen können, obwohl der Klage kein Schlichtungsverfahren vorausgegangen ist.

Rz. 7

a) Mit einem Anerkenntnis kann der Beklagte zwar über den sachlich-rechtlichen Anspruch disponieren. Die Parteien können jedoch grundsätzlich nicht über Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen verfügen, so dass diese auch im Fall eines Anerkenntnisses von dem Gericht zu prüfen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 18.7.2013 - IX ZB 41/12, WM 2013, 1827 Rz. 7; Beschl. v. 10.11.2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rz. 15). Allerdings kann ein Anerkenntnisurteil ausnahmsweise dann ergehen, wenn eine fehlende Prozessvoraussetzung ihm nach dem Sinn und Zweck des § 307 ZPO nicht entgegensteht.

Rz. 8

So hat der BGH entschieden, dass der Revisionsbeklagte den gegen ihn geltend gemachten Anspruch, jedenfalls solange der Kläger seine Revision noch nicht begründet hat, durch Erklärung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten anerkennen kann, obwohl vor dem BGH nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ein qualifizierter Anwaltszwang besteht (Urt. v. 6.5.2014 - X ZR 11/14, NJW-RR 2014, 831 Rz. 7, 8). Ebenso kann der Beklagte den Klageanspruch innerhalb laufender Berufungsbegründungsfrist wirksam anerkennen, auch wenn die Berufung nicht mehr begründet und das Rechtsmittel damit unzulässig wird (BGH, Beschl. v. 18.7.2013 - IX ZB 41/12, WM 2013, 1827 Rz. 8). Darüber hinaus findet § 307 ZPO entsprechende Anwendung, wenn ein Anerkenntnis im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird. Dass es in diesem Verfahren nicht um die Korrektur der Entscheidung zur Hauptsache, sondern allein um die Frage geht, ob die Revision zuzulassen ist, steht der Wirksamkeit des Anerkenntnisses nicht entgegen. Trotz des fehlenden Devolutiveffekts hinsichtlich der Hauptsache kann ein Anerkenntnisurteil ergehen (BGH, Urt. v. 4.3.2010 - XI ZR 228/09, NJW-RR 2010, 783 Rz. 2).

Rz. 9

Tragend für diese Entscheidungen ist die Funktion des § 307 ZPO. Aus der Dispositionsmaxime der Parteien folgt, dass - soweit diese reicht - in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit bestehen muss, dieses durch Anerkenntnisurteil unmittelbar zu beenden (BGH, Beschl. v. 18.7.2013 - IX ZB 41/12, WM 2013, 1827 Rz. 8 m.w.N.). Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der zur Verfahrensbeschleunigung und Verfahrenserleichterung die Voraussetzungen zum Erlass eines Anerkenntnisurteils durch Abschaffung des Antragserfordernisses (BT-Drucks. 14/3750, 58 f.) und den generellen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BR-Drucks. 378/03, 8 f.; BT-Drucks. 15/3482, 17) zunehmend erleichtert hat (BGH, Urt. v. 6.5.2014 - X ZR 11/14, NJW-RR 2014, 831 Rz. 8 m.w.N.).

Rz. 10

b) Für ein Anerkenntnis, das auf eine ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erhobene Klage hin erklärt wurde, gilt nichts anderes.

Rz. 11

Dem beschriebenen Ziel des § 307 ZPO liefe es zuwider, wenn ein Gericht bei einem wirksam erklärten Anerkenntnis den Beklagten nicht durch ein Anerkenntnisurteil verurteilen könnte, sondern stattdessen die Klage durch ein streitiges Urteil als derzeit unzulässig abweisen und die Parteien auf ein zunächst erforderliches Streitschlichtungsverfahren verweisen müsste.

Rz. 12

Für die Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens fehlt in diesem Fall ein Bedürfnis, da der Streit durch die vollumfängliche Anerkennung des Klageanspruchs, mithin durch die Herstellung eines Konsenses - der freiwilligen Aufgabe der eigenen Rechtsposition zugunsten des Klägers - gerade beigelegt wurde. Das Anerkenntnis enthält das Zugeständnis der Richtigkeit der tatsächlichen Klagebehauptungen und zugleich die Anerkennung, dass sich aus diesen Tatsachen die von dem Kläger behaupteten Rechtsfolgen ableiten lassen, mit denen er seinen Klageanspruch begründet. Das Gericht ist der Prüfung des ihm ursprünglich vorgelegten Streitstoffes enthoben (BGH, Urt. v. 6.5.2014 - X ZR 11/14, NJW-RR 2014, 831 Rz. 6; Urt. v. 8.10.1953 - III ZR 206/51, BGHZ 10, 333, 335). Insoweit ist die Sachlage mit jener vergleichbar, in der ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird. Der Abschluss eines Prozessvergleichs setzt nicht voraus, dass das obligatorische Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. Er ist vielmehr auch dann wirksam, wenn die Klage unzulässig war (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 794 Rz. 9).

Rz. 13

3. Soweit der Beklagte schließlich der Ansicht ist, sein Anerkenntnis sei deshalb nicht wirksam abgegeben worden, weil das Klageverfahren nicht habe durchgeführt werden dürfen, ist dies nach den vorangegangenen Ausführungen nicht zutreffend. Gründe, aus denen die Unwirksamkeit des Anerkenntnisses folgt, liegen nicht vor.

Rz. 14

Als Prozesserklärung ist das Anerkenntnis nur wirksam, wenn es - wie hier - unbedingt erklärt wird (BGH, Urt. v. 19.6.1985 - IVb ZR 38/84, NJW 1985, 2713, 2716) und die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen. Der Erklärende muss also partei-, prozess- und postulationsfähig sein. Für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses spielt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Rolle, ob ihm eine (eingehende) Erörterung der Sach- und Rechtslage vorausgegangen ist. Die materielle Rechtslage ist für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses grundsätzlich unerheblich. Ein Beklagter, der sich einem hinreichend bestimmten Klageantrag ausgesetzt sieht, weiß, welcher Rechtsfolge er sich mit seinem Anerkenntnis unterwirft. Zudem obliegt dem Gericht die Prüfung der Zulässigkeit des Anspruchs, da ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen darf, wenn mit ihm ein unmöglicher oder ein gesetzlich verbotener Anspruch zugesprochen würde (BGH, Urt. v. 8.10.1953 - III ZR 206/51, BGHZ 10, 333, 335). Das gewährleistet einen ausreichenden Schutz des Anerkennenden.

III.

Rz. 15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7281922

BB 2014, 2433

NJW 2014, 8

EBE/BGH 2014, 331

NJW-RR 2014, 1358

NZM 2014, 797

WM 2014, 1981

JZ 2014, 663

MDR 2014, 1340

NJW-Spezial 2014, 705

PAK 2015, 5

RÜ2 2015, 6

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  • § 2 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung / 4. Rechtsnachfolgeklausel, § 727 ZPO
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  • § 2 Haftungsgrundlagen / (1) Gefälligkeitsfahrt
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