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BGH Urteil vom 14.07.1993 - IV ZR 242/92

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Leitsatz (amtlich)

Der in einem Testament erklärte Widerruf einer Bezugsberechtigung wird nach § 13 Abs. 3 ALB 57 nicht wirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Widerruf nicht anzeigt (Bestätigung von BGHZ 81, 95). Ein Widerruf durch Testament braucht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich erwähnt zu sein, um keine Zweifel an dem Anzeigeerfordernis aufkommen zu lassen.

Es genügt dem Anzeigeerfordernis des § 13 Abs. 3 ALB 57 nicht, wenn dem Versicherer nach dem Tode des Versicherungsnehmers dessen Testament vorgelegt wird, das einen Widerruf der Bezugsberechtigung enthält. In diesem Falle ist § 130 Abs. 2 BGB nicht anwendbar,

 

Normenkette

BGB § 332; ALB § 13 Abs. 3 Fassung: 1957-04-30; ALB 1981 § 13 Abs. 3; BGB § 130 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 22.10.1992)

LG Konstanz (Urteil vom 28.02.1992)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 1992 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 28. Februar 1992 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 46.498,07 DM aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages.

Der am 19. März 1991 verstorbene E. S., der in zweiter Ehe mit der Klägerin verheiratet war, nahm 1969 eine Lebensversicherung bei der Beklagten. Als Bezugsberechtigte gab er seine damalige Ehefrau G. S., heute Frau R., an. Die Ehe zwischen E. und G. S., wurde 1986 geschieden. Im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung vereinbarten E. und G. S. durch notariellen Vertrag vom 31. Juli 1985 unter anderem, daß ihre Lebensversicherungen jeweils ihnen selbst zustehen und vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden sollen. Am 30. September 1990 setzte E. S. die Klägerin handschriftlich zu seiner Alleinerbin ein, und zwar „für alles was ich besitze mit Unfall- oder Lebensversicherungen”. Nach dem Tod von E. S. übersandte die Klägerin der Beklagten unter dem 11. April 1991 eine Abschrift des notariellen Vertrages vom 31. Juli 1985 sowie eine Abschrift des Testaments vom 30. September 1990. Die Beklagte zahlte die Versicherungssumme von 46.498,07 DM am 3. Juni 1991 an G. R. aus.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg,

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf die Lebensversicherungssumme zu, weil E., S. seine ursprünglich getroffene Bestimmung, daß G. S. Bezugsberechtigte sein solle, wirksam durch Testament widerrufen habe. Die in § 332 BGB enthaltene Auslegungsregel, nach der im Zweifel eine Änderung der Bezugsberechtigung auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen kann, greife ein. Von einer vertraglichen Regelung, die von § 332 BGB abweiche, könne nur dann die Rede sein, wenn im Versicherungsvertrag ausdrücklich oder zweifelsfrei die von § 332 BGB zugelassene Sonderform der Bezugsrechtsregelung erwähnt sei. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsvertrag zwischen E. S. und der Beklagten zugrunde liegen, sei der Fall des Widerrufs oder der Bestimmung der Bezugsberechtigung durch letztwillige Verfügung nicht geregelt.

Mit dem Reichsgericht (RGZ 168, 177ff.) sei davon auszugehen, daß die nach Treu und Glauben vorzunehmende Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dazu führe, daß in ihnen eine von § 332 BGB abweichende Regelung nicht gesehen werden könne. Der in der Senatsentscheidung vom 1. Juli 1981 (BGHZ 81, 95ff.) vorgenommenen Auslegung, nach der die Klausel § 13 Abs. 3 ALB 1957 dazu führe, daß § 332 BGB nicht anzuwenden sei, könne nicht beigetreten werden.

2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag.

Mit seinem Urteil BGHZ 81, 95 hat der Senat bereits entschieden, daß der Widerruf einer Bezugsberechtigung nicht wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht durch Testament widerruft und dies dem Versicherer nicht anzeigt. Auch der vorliegende Fall gibt nach erneuter Überprüfung keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung,

a) Den Widerruf der Bezugsberechtigung regelt § 15 der dem Lebensversicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen. Die Bestimmung lautet auszugsweise:

„3. Verpfändung und Abtretung der Versicherungsansprüche sowie Einräumung und Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts sind der Gesellschaft gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie der bisherige Verfügungsberechtigte dem Vorstand schriftlich angezeigt hat.”

Der Wortlaut dieser Klausel unterscheidet sich nicht von § 13 Abs. 3 ALB 1957 (VerBAV 1957, 58), der dem mit BGHZ 81, 95 entschiedenen Fall zugrunde lag. Dies übersieht das Berufungsgericht auch nicht. Es scheint § 332 BGB unter Verwendung von Formulierungen aus RGZ 168, 177 aber wie eine Sonderregelung für den Widerruf der Bezugsberechtigung durch letztwillige Verfügung zu verstehen, die in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich abbedungen werden müßte, wenn sie nicht angewandt werden soll. Das wäre aber nicht richtig. Als Auslegungsregel kommt § 332 BGB – auch nach seinem Wortlaut – nur zum Zuge, wenn die vertraglichen Regelungen Anlaß zum Zweifeln geben. Das ist bei den hier zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ebensowenig der Fall, wie bei den ALB 1957. Die Versicherungsbedingungen brauchen nicht ausdrücklich den Fall eines Widerrufs der Bezugsberechtigung durch Testament zu regeln, um keine Zweifel daran aufkommen zu lassen, daß der Widerruf der Bezugsberechtigung – gleichgültig, in welcher Erklärungsform er vorgenommen wird – nur wirksam, ist, wenn er dem Versicherer schriftlich angezeigt wird. Aus § 15 Abs. 3 der vorliegenden Versicherungsbedingungen kann ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer (vgl. Senatsurteile BGHZ 112, 387, 390 und vom 19. Februar 1992 – IV ZK 111/91 – VersR 1992, 561 unter II 2) ohne vernünftigen Zweifel entnehmen, daß Änderungen der Bezugsberechtigung für ihre Wirksamkeit ausnahmslos der schriftlichen Anzeige beim Versicherer bedürfen. Daß diese Regelung keine Ausnahme zuläßt, also auch für den Fall der letztwilligen Verfügung nichts anderes gilt, kommt in dem Wortlaut „nur” und „erst dann” gerade für den juristischen Laien deutlich zum Ausdruck.

Sind danach Zweifel ausgeschlossen, ist für die Anwendung der Auslegungsregel des § 332 BGB kein Raum (vgl. ebenso Kollhosser für den insoweit wortgleichen § 13 Abs. 3 ALB n.F. – 1981 – in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 166 VVG Anm. 1 b und ALB n.F. § 13 Anm. 2; vgl. auch Bentel/Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung § 13 – ALB 86 Verbraucherfreundliche Fassung –, Rdn. 44).

b) Aus der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten Entscheidung RGZ 168, 177 ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Auch das Reichsgericht führt aus, § 332 BGB sei lediglich eine Auslegungsregel, die nur im Zweifel gelte, d.h. sofern sich nicht aus dem Vertrag ein anderes ergebe. Der Entscheidung RGZ 168, 177 lagen im entscheidenden Punkt andere Versicherungsbedingungen zugrunde. Ihr ist zu entnehmen, daß § 14 jener Bedingungen, der sich mit der Befugnis des Versicherungsnehmers befaßt, das Bezugsrecht zu widerrufen, keine Regelung darüber enthält, in welcher Form die Erklärung abgegeben werden muß. Allein § 17 Abs. 3 enthalte eine allgemeine Bestimmung, nach der alle Willenserklärungen der Gesellschaft gegenüber nur dann wirksam seien, wenn sie dem Vorstand schriftlich zugegangen seien. In einem solchen Fall können anders als hier Zweifel darüber entstehen, ob die Bezugsberechtigung nicht auch durch ein dem Versicherer nicht zugehendes Testament wirksam geändert werden kann. Im vorliegenden Fall regeln die Bedingungen mit § 15 Abs. 3 aber den konkreten Fall des Widerrufs einer Bezugsberechtigung ausdrücklich und so, daß die Änderung des Bezugsrechts „nur” wirksam ist, wenn sie dem Versicherer schriftlich angezeigt wird.

3. Auch den Hilfserwägungen des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden, § 15 Abs. 3 der hier vorliegenden Bedingungen halte einer AGB-Kontrolle nicht stand, wenn diese Bestimmung dahin ausgelegt werde, daß eine Änderung des Bezugsrechts allein durch eine dem Versicherer nicht zugegangene letztwillige Verfügung unwirksam sei.

Richtig ist, daß auch Allgemeine Versicherungsbedingungen als Inhalt von Verträgen, die vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes zustande gekommen sind (sogenannte Altverträge), nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen inhaltlich kontrolliert werden können (vgl. BGHZ 114, 338, 340 m.w.N.; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl. § 28 Rdn. 1). Das Schriftform- und Zugangserfordernis des § 15 Abs. 3 hält einer solchen Kontrolle aber stand. Es ist weder unklar noch überraschend. Insbesondere benachteiligt es den Versicherungsnehmer nicht entgegen Treu und Glauben unangemessen. Es mag zwar nicht jedermanns Sache sein, wie das Berufungsgericht ausführt, seine letztwilligen Verfügungen Dritten mitzuteilen. Um dem Wirksamkeitserfordernis des § 15 Abs. 3 zu genügen, braucht der Versicherungsnehmer dem Versicherer aber nicht das Testament mitzuteilen. Es genügt, daß er dem Versicherer die Änderung des Bezugsrechts schriftlich anzeigt. Das benachteiligt ihn nicht unangemessen.

4. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß im Unterschied zu dem mit BGHZ 81, 95 entschiedenen Fall hier der Versicherer noch vor Auszahlung der Versicherungssumme Kenntnis vom Inhalt des Testaments erhielt. Sie regt an zu prüfen, ob dies nicht als für die Wirksamkeit der Änderung des Bezugsrechts ausreichend angesehen werden kann. Das ist nicht der Fall.

Bis zum Tode des Versicherungsnehmers ist die Änderung der Bezugsberechtigung mangels Zugangs einer schriftlichen Erklärung bei der Beklagten nicht wirksam geworden. Nach dem Tode des Versicherungsnehmers, also nach Eintritt des Versicherungsfalls konnte die Änderung nicht mehr wirksam werden. Denn mit Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt der bis dahin Bezugsberechtigte ein unentziehbares Recht auf die Versicherungssumme, das nicht nachträglich durch Zugang einer Änderungsverfügung entfallen kann, § 331 Abs. 1 BGB, § 166 Abs. 2 VVG (vgl. OLG Hamm, VersR 1980, 739 m.w.N.). § 130 Abs. 2 BGB, nach dem es auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung ohne Einfluß ist, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt, ist hier nicht anwendbar. Diese Vorschrift geht von dem Regelfall aus, daß sich die Willenserklärung beim Tod des Erklärenden auf dem Weg zum Adressaten befindet und die Zustellung alsbald nachfolgt. Sie dient dem Schutz des Erklärungsempfängers, der sich auf den Zugang der Willenserklärung möglicherweise schon eingerichtet hat. Dieser Schlitzgedanke entfällt, wenn sich die Willenserklärung beim Tod des Erklärenden nicht auf dem Weg zum Erklärungsempfänger befunden hat, weil in diesem Zeitpunkt niemand an die Zustellung der Erklärung dachte (BGHZ 48, 374, 380 f.). So liegt der Fall hier, denn der Versicherungsnehmer hatte mit der letztwilligen Verfügung nicht auch die Unterrichtung der Beklagten über die Änderung des Bezugsrechts beabsichtigt (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, VersR 1981, 228, jedoch mit anderer Begründung).

Die Revisionserwiderung meint, die Beklagte habe nicht mit befreiender Wirkung gezahlt, weil sie mit der Auszahlung der Versicherungssumme an Frau R. gegen § 242 BGB verstoßen habe. Die Beklagte habe nach Vorlage des Testaments und des Übertragungsvertrages erkennen müssen, daß Frau R. die Summe nicht behalten dürfe. Darin ist der Revisionserwiderung nicht zu folgen. Sinn einer Regelung über die Bezugsberechtigung ist es auch, daß der Versicherer weiß, an wen er die Versicherungssumme auszuzahlen berechtigt ist. Er soll nicht mit der Klärung von Rechtsfragen darüber belastet sein, wem die Summe im Ergebnis gebührt. Die Beklagte hat deshalb nicht treuwidrig gehandelt.

 

Unterschriften

Bundschuh, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting

 

Fundstellen

Haufe-Index 1128864

NJW 1993, 3133

Nachschlagewerk BGH

DNotZ 1994, 377

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