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BGH Urteil vom 14.01.1980 - II ZR 218/78

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme des Gesellschaftsvermögens im Liquidationsstadium. Ausgleichspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter seinem Mitgesellschafter einen Ausgleich zu gewähren hat, wenn er sich den wesentlichen Teil der immateriellen Güter des Gesellschaftsunternehmens ohne Gegenleistung nutzbar macht.

 

Orientierungssatz

Ein Mitgesellschafter, der im Auseinandersetzungsstadium einen wesentlichen Teil der Vermögenswerte der Gesellschaft ohne Gegenleistung an sich bringt, verletzt auch dann seine gesellschaftliche Treuepflicht, wenn die Übernahme des Gesellschaftsvermögens selbst nicht gegen gesellschaftliche Pflichten verstößt. Für den Übernehmer besteht deshalb die Verpflichtung, den Gegenwert der Gesellschaft gutzubringen.

 

Tatbestand

Die Parteien haben bis zum 31. Dezember 1976 die von ihnen gegründete S.-oHG als werbendes Unternehmen geführt. Der Geschäftsbetrieb, der sich zuletzt in angemieteten Räumen befand, war auf den Vertrieb von Signiermitteln aller Art gerichtet. Den wesentlichen Wert der Gesellschaft bildete die Alleinvertretung der amerikanischen Firma M..

Beide Parteien kündigten das Gesellschaftsverhältnis zum 31. Dezember 1976, der Kläger mit Schreiben vom 31. März 1976, der Beklagte mit Schreiben vom 24. Juni 1976. Seit dem 1. Januar 1977 betreiben sie selbständige Unternehmen in der Signiermittelbranche, der Kläger als Gesellschafter und Mitarbeiter der S.-GmbH, der Beklagte unter der Firma J. Der Beklagte hat die bisherigen Geschäftsräume der offenen Handelsgesellschaft angemietet und einen Alleinvertriebsvertrag mit der Firma M. abgeschlossen.

Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen der Kündigung. Der Kläger vertritt die Auffassung, mit seiner Kündigung sei das Geschäft der offenen Handelsgesellschaft gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages auf den Beklagten übergegangen. Dieser führe deren Geschäftsbetrieb auch praktisch fort. Die nachträgliche Kündigung des Beklagten sei rechtsmißbräuchlich in der Absicht erfolgt, den Abfindungsanspruch nach § 2 des Gesellschaftsvertrages zu unterlaufen. In dieser Bestimmung heißt es unter anderem:

„Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann frühestens unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 31.12.1969 … gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, so verlängert sich das Gesellschaftsverhältnis jeweils um die Dauer von einem Jahr.

Der kündigende Gesellschafter wird von dem verbleibenden Gesellschafter nach einer auf den jeweiligen Stichtag aufzustellenden Vermögensbilanz abgefunden …”.

Der Kläger hat unter anderem beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, bei einer Handelsregisteranmeldung mitzuwirken, wonach der Kläger aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und das Geschäft von dem Beklagten fortgeführt werde,
  2. den Beklagten zu verurteilen,

    1. auf den 31. Dezember 1976 eine Vermögensbilanz unter Berücksichtigung des Geschäftswerts aufzustellen und dem Kläger auszuhändigen,
    2. auf den dem Kläger zustehenden Abfindungsanspruch eine Teilzahlung von 100.000,00 DM nebst Zinsen zu leisten.

Das Landgericht hat diese Anträge durch Teilurteil abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, hat der Senat durch Beschluß vom 2. Juli 1979 nicht angenommen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anträge auf Mitwirkung zur Handelsregisteranmeldung und auf Aufstellung einer Vermögensbilanz (Klageanträge zu I und II 1) richtet.

 

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers, der allein noch Gegenstand der Revision ist, mit der Begründung abgewiesen, die von beiden Parteien rechtzeitig ausgesprochene Kündigung habe zum 31. Dezember 1976 zur Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft in eine Liquidationsgesellschaft geführt. Die beiderseitigen Kündigungen kämen einem Liquidationsbeschluß gleich. Entgegen der Auffassung des Klägers habe dessen Kündigung keinen unmittelbaren Übergang des Geschäfts der Gesellschaft auf den Beklagten als Alleininhaber bewirkt und auch keine Verpflichtung zur Geschäftsübernahme begründet. Durch § 2 des Gesellschaftsvertrages, wonach „der kündigende Gesellschafter von dem verbleibenden Gesellschafter nach einer auf den jeweiligen Stichtag aufzustellenden Vermögensbilanz abgefunden wird”, sei nur die allgemeine Möglichkeit zur Fortführung des Geschäfts durch den nichtkündigenden Gesellschafter vereinbart worden. Daraus ergebe sich keine Übernahmepflicht, sondern nur ein Übernahmerecht. Treu und Glauben gebiete ebenfalls nicht, den Beklagten als Übernehmer des Gesellschaftsunternehmens zu behandeln.

Diesen Ausführungen ist an sich – jedenfalls im Ergebnis – zuzustimmen (vgl die Ausführungen zu I). Sie tragen die Abweisung des Zahlungsantrags jedoch deshalb nicht, weil das Berufungsgericht wesentlichen Sachvortrag des Klägers nicht berücksichtigt hat (vgl die Ausführungen zu II).

I. Entgegen der Auffassung der Revision ist die hier infrage stehende Bestimmung des § 2 des Gesellschaftsvertrages nicht derart, daß damit in einer das vom Berufungsgericht angenommene Wahlrecht ausschließenden Weise festgelegt ist, daß im Falle der Kündigung für den anderen Gesellschafter eine Übernahmepflicht besteht oder daß die Kündigung eines Gesellschafters zwingend den unmittelbaren Übergang des Geschäfts auf den anderen Gesellschafter bewirkt. Die Auslegung des Berufungsgerichts, mit dieser Bestimmung habe nur die Möglichkeit zur Übernahme des Geschäfts geschaffen werden sollen, ist nicht nur möglich, sondern sachgerecht und naheliegend. Allerdings wird daraus nicht der Schluß gezogen werden dürfen, daß die Übernahme eine besondere Erklärung voraussetzt. Es wird vielmehr als ausreichend anzusehen sein, wenn der andere Gesellschafter die Übernahme nicht innerhalb der Kündigungsfrist oder jedenfalls nicht in angemessener Frist nach der Erstkündigung ablehnt. Die nach Auffassung des Klägers geltende Vereinbarung würde den anderen Gesellschafter derart weitgehend binden und mit Risiken belasten, daß sie nur dann als vereinbart angesehen werden könnte, wenn ein dahingehender Vertragswille eindeutigen Ausdruck gefunden hätte. Das ist aber – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt – nicht der Fall.

Der Beklagte hat die danach erforderliche Ablehnung der Übernahme klar zum Ausdruck gebracht; aus seinem Kündigungsschreiben vom 24. Juni 1976 und seinem sonstigen Verhalten ergibt sich eindeutig, daß er das Gesellschaftsunternehmen nicht fortführen wolle. Das bedeutet, daß die Gesellschaft zum 31. Dezember 1976 aufgelöst und in das Abwicklungsstadium eingetreten ist. Welche Wirkungen der Kündigungserklärung des Beklagten darüber hinaus zukommen, ob insbesondere bei beiderseitiger Kündigung die Auflösung der Gesellschaft eine zwingende, einseitig nicht mehr zu vermeidende Folge wäre, oder ob vielmehr mit der Gegenkündigung des Beklagten der Kläger ein Recht auf Geschäftsübernahme erlangt hätte, bedarf hier keiner Entscheidung.

II. Ist hiernach der Kläger nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden, sondern diese in das Abwicklungsstadium eingetreten, so besteht auch – wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt – kein Abfindungsanspruch gegen den Beklagten als Übernehmer. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, daß dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen ist, er wolle mit seinem Zahlungsantrag jedenfalls hilfsweise auch Ansprüche geltend machen, die ihm im Falle der Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft – im Rahmen der Auseinandersetzung – gegen den Beklagten zustehen.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann allerdings im Auseinandersetzungsstadium ein Gesellschafter von einem anderen Gesellschafter so lange nichts verlangen, als nicht durch eine abgeschlossene Auseinandersetzungsrechnung feststeht, daß ihm im Endergebnis überhaupt noch etwas zukommt und er seinerseits nichts auszugleichen hat. Von diesem Grundsatz ist jedoch, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, unter anderem dann eine Ausnahme zu machen, wenn schon vor Abschluß der Auseinandersetzung feststeht, daß der Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen kann (BGHZ 37, 299, 305). Diese Voraussetzungen liegen nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem Vorbringen des Klägers, von dem mangels gegenteiliger Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen ist, vor:

1. Der Kläger hat nicht nur geltend gemacht, daß der Beklagte die Alleinvertretung der Firma M. (die nach der eigenen Darstellung des Beklagten die Substanz der Gesellschaft bedeutete) fortgesetzt hat, sondern auch behauptet, er habe die vier weiteren Vertretungen, die Grundlage des Geschäfts der Gesellschaft gewesen seien, übernommen. Außerdem habe er die Geschäftsräume, die Telefonnummer und die Kundenliste bzw Kundenkartei der Gesellschaft übernommen. Schließlich habe er der Firma M. die Kundenliste „zugespielt”, so daß diese bereits unter dem 15. September 1976 allen Kunden der offenen Handelsgesellschaft habe mitteilen können, daß der Alleinvertrieb auf den Beklagten übertragen worden sei. Auch Aufträge, die die Gesellschaft erhalten habe, habe er noch vor dem 31. Dezember 1976 auf sich übergeleitet.

2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Gesellschaft nach den Bilanzen für die Jahre 1973 bis 1975 Gewinne von rund 546.000,00 DM, 620.000,00 DM und 590.000,00 DM erzielt hat (GA 6). Hieraus errechnet sich ein beachtlicher Geschäftswert. Da sich der Geschäftswert bei einem Unternehmen der vorliegenden Art im wesentlichen auf die Alleinvertriebsrechte und den erworbenen Kundenstamm gründet, ist mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß der Beklagte mit der behaupteten Übernahme der Alleinvertriebsrechte, der Geschäftsräume, Fernsprechanschlüsse und des Kundenstammes die entscheidenden Vermögenswerte der Gesellschaft zu einem wesentlichen Teil an sich gebracht und sich ohne Gegenleistung nutzbar gemacht hat. Der Kläger könnte deshalb die Hälfte des Wertes der Sach-materiellen und immateriellen Güter, die der Beklagte an sich gebracht hat, beanspruchen:

a) Mit der Auflösung der Gesellschaft zum 31. Dezember 1976 ist diese mit der Folge in das Liquidationsstadium eingetreten, daß beide Gesellschafter zu bestmöglichen Verwertung des Gesellschaftsunternehmens und zur Verteilung des Erlöses – nach Begleichung etwaiger Gesellschaftsschulden – verpflichtet waren. Im Regelfalle werden die Liquidatoren versuchen müssen, das Gesellschaftsunternehmen als Ganzes (an einen Gesellschafter oder einen Dritten) zu veräußern, weil im allgemeinen nur bei einer Fortführung des lebenden Unternehmens sowohl die Sachwerte als auch die immateriellen Werte voll erhalten und weiter nutzbar gemacht werden können.

Die Parteien hatten danach alles zu unterlassen, was diese bestmögliche Verwertung des Gesellschaftsvermögens beeinträchtigen konnte. Wenn und soweit sie Vermögenswerte an sich brachten, die der Gesellschaft zum Zwecke der Verwertung verbleiben mußten, entstand für sie die Verpflichtung, den Gegenwert der Gesellschaft zu ersetzen.

b) Dies gilt auch hinsichtlich des Wertes, der sich in dem zwischen den Parteien besonders umstrittenen Alleinvertriebsrecht der Firma M. und dem damit verbundenen Kundenstamm verkörperte.

Daß insoweit eine Verpflichtung zum Wertersatz für das Übernommene besteht, bedarf keiner weiteren Begründung, sofern der Beklagte das Alleinvertriebsrecht und den darauf beruhenden Kundenstamm unter Verletzung seiner gesellschaftsvertraglichen Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder seiner gesellschaftlichen Treuepflicht an sich gebracht haben sollte, indem er – wie der Kläger behauptet – den Alleinvertriebsvertrag der Gesellschaft mit der Firma M. zum 31. Dezember 1976 gekündigt oder M. zur Kündigung veranlaßt hat, um am 1. Januar 1977 an Stelle der Gesellschaft das Alleinvertriebsrecht zu übernehmen. Ein Anspruch würde aber auch dann bestehen, wenn ihm in dieser Hinsicht kein Vorwurf zu machen wäre, insbesondere die Firma M. den Vertrag von sich aus gekündigt hätte und der Beklagte das Gesellschaftsunternehmen pflichtgemäß bis zum 31. Dezember 1976 als werbendes Unternehmen geführt und bis zuletzt darauf geachtet hätte, es als solches zu erhalten und zu fördern. Dann könnte ihm allerdings nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe das Gesellschaftsunternehmen ausgehöhlt und damit die Liquidation unerlaubt vorweggenommen. Dies könnte ihn jedoch von der Ausgleichspflicht aus folgenden Gründen nicht freistellen:

Wie der Senat mit Urteil vom 11. Januar 1971 (II ZR 143/68, WM 1971, 442) ausgesprochen hat, hindert die gesellschaftliche Treuepflicht den einzelnen Gesellschafter zwar nicht, sich auf dem Gebiete der im Liquidationsstadium befindlichen Gesellschaft zu betätigen, wenn sie nicht mehr werbend tätig ist. Sie schließt aber aus, sich ohne entsprechenden Ausgleich Vermögenswerte und Vermögenspositionen der Gesellschaft allein nutzbar zu machen. Dazu gehörten im vorliegenden Falle auch die Geschäftsbeziehungen der Gesellschaft mit der Firma M.. Trotz der Kündigung hatten diese schon deshalb einen nicht unerheblichen Wert, weil die Gesellschaft auf der Grundlage des Alleinvertriebsrechts einen eigenen Kundenstamm aufgebaut hatte, an dessen Erhaltung der Firma M. gelegen sein mußte. Aus den Geschäftsverbindungen mit Kunden erwachsen in Fällen der vorliegenden Art fortwirkend Vorteile auch in der Richtung, daß sie die Chance auf ein neues Alleinvertriebsabkommen begründen. Schließlich stellten die von der Gesellschaft geschaffenen Kundenbeziehungen schon an sich – ohne Rücksicht auf etwaige Geschäftsbeziehungen mit der Firma M. – einen wirtschaftlichen Wert dar, weil sie, wie sich aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten ergibt, auch für konkurrierende Produkte nutzbar gemacht werden konnten.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung kann das Einrücken des Beklagten in die Stellung, die die offene Handelsgesellschaft eingenommen hat, nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, der Kläger habe sich ebenfalls um die Übernahme des M.-Vertriebsrechts beworben, sei gegenüber dem Beklagten aber unterlegen. Es handelte sich insoweit um gemeinschaftlich erworbenes Vermögen der Gesellschaft, das beide Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft erhalten und möglichst günstig verwerten mußten. Es wurde mit dem Eintritt der Gesellschaft in das Liquidationsstadium nicht freies Vermögensgut, das dem Wettbewerb der Gesellschafter untereinander offenstand und von diesen einseitig ohne Gegenleistung übernommen werden konnte (vgl hierzu auch SenUrt v 14.11.53 – II ZR 232/52, JZ 1954, 195 u v 19.5.58 – II ZR 53/57, WM 1958, 777).

3. Dem danach schlüssig dargelegten Anspruch des Klägers könnte beim gegenwärtigen Prozeßstand nicht entgegengesetzt werden, daß er noch etwas auszugleichen habe. Der Beklagte hat zwar vorgetragen, daß dieser ebenfalls ehemalige Kunden der offenen Handelsgesellschaft mit Signiermitteln beliefere, die er von Wettbewerbern der Firma M. beziehe. Er hat sich insoweit jedoch auf allgemeine Hinweise beschränkt und seinen Vortrag nicht in der erforderlichen Weise substantiiert; aus seinem Vortrag ergibt sich insbesondere nicht, daß ihm materielle oder immaterielle Güter zugute gekommen sind, die ihrem Werte nach denen entsprechen, die sich der Beklagte angeeignet hat. Es kann auch nicht angenommen werden, daß er aus anderen Gründen noch etwas auszugleichen haben wird oder daß Gesellschaftsverbindlichkeiten offenstehen. Der Beklagte hat in dieser Richtung nichts dargetan. Zwischen den Parteien ist darüber hinaus unstreitig, daß dem Kläger noch der anteilige Gewinn für das Geschäftsjahr 1976, der bisher nicht abgerechnet werden konnte, gutzubringen sein wird und noch erhebliche Substanzwerte der Gesellschaft vorhanden sind (nach dem Vortrag des Klägers 200.000,00 DM, nach dem Vorbringen des Beklagten 100.000,00 DM).

4. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat beim gegenwärtigen Prozeßstand verwehrt. Es bedarf insbesondere noch der Feststellung, was der Beklagte im einzelnen übernommen hat und welcher Wert den übernommenen Gütern zukommt. Das angefochtene Urteil ist deshalb in dem vor dem erkennenden Senat noch anhängigen Umfange aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 648991

NJW 1980, 1628

ZIP 1980, 374

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