Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 05.05.2021 - 6 StR 15/21

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 17.09.2020; Aktenzeichen 4 KLs 14/20 15 Js 616/19)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. September 2020

  1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit vorsätzlichem Führen einer Schreckschusswaffe schuldig ist;
  2. im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

– Von Rechts wegen –

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlicher” besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat im tenorierten Umfang Erfolg.

Rz. 2

1. Nach den Feststellungen überfiel der im Tatzeitpunkt (18. September 2016) nicht vorbestrafte, 21 Jahre alte Angeklagte gemeinsam mit einem Mittäter auf einem Weg zwei Passanten. Unter Vorhalt einer geladenen Schreckschusspistole, aus deren Lauf beim Abfeuern der Explosionsdruck nach vorn austritt, forderte der Angeklagte von einem der beiden Zeugen die Herausgabe von Handy und Geldbeutel. Währendessen drängte sein Mittäter den zweiten Geschädigten zur Seite und zog ihm Handy und Bargeld aus der Hosentasche, was der Zeuge aus Furcht um seine körperliche Unversehrtheit duldete. Der Angeklagte und sein Mittäter erbeuteten insgesamt 65 Euro Bargeld sowie die beiden Mobiltelefone im Gesamtwert von 200 Euro.

Rz. 3

2. Die Revision erreicht ihr Ziel.

Rz. 4

a) Die von der Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung erklärte Beschränkung auf den Strafausspruch ist unwirksam, weil gleichzeitig die Ergänzung des Schuldspruchs um das tateinheitlich begangene vorsätzliche Führen einer Schreckschusswaffe beantragt worden ist. Da bei Tateinheit die Revision nicht wirksam auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte des Schuldspruchs beschränkt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 – 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 318 Rn. 13), erfasst das Rechtsmittel den gesamten Schuldspruch.

Rz. 5

b) Es führt jedoch nur zu einer Schuldspruchänderung im begehrten Umfang.

Rz. 6

Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub ist frei von Rechtsfehlern zugunsten oder zulasten des Angeklagten (§ 301 StPO).

Rz. 7

Das Landgericht hat mit seinem Schuldspruch jedoch den Unrechtsgehalt der von ihm rechtsfehlerfrei festgestellten Tat nicht ausgeschöpft und ist somit seiner Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht ausreichend nachgekommen. Nach den Feststellungen war auch eine Verurteilung wegen tateinheitlichen Führens einer (Schreck-)Schusswaffe nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG auszusprechen. Zwar weist die Anklageschrift diesen Straftatbestand nicht aus; gleichwohl ist er von der Anklage im Sinne des § 264 StPO aufgrund der Schilderung des ihr zugrundeliegenden Lebenssachverhalts erfasst.

Rz. 8

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil der Senat ausschließen kann, dass sich der Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Rz. 9

Der Senat lässt zudem den Ausspruch der „gemeinschaftlichen” Tatbegehung entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287).

Rz. 10

c) Die Schuldspruchänderung zieht hier die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Ohnedies hätte er sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standgehalten.

Rz. 11

Das Landgericht hat – für sich genommen rechtsfehlerfrei – den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt, weil es im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt hat. Indessen hat es bei der konkreten Strafzumessung neben den bereits bei der Strafrahmenwahl genannten Umständen in rechtsfehlerhafter Weise berücksichtigt, dass der Angeklagte nach der hier gegenständlichen Tat durch das Amtsgericht I. am 28. November 2017 wegen Bedrohung in Tateinheit mit Erpressung (Tatzeit: 20. August 2017) und am 8. August 2018 wegen Betrugs durch Unterlassen in zwei Fällen (Datum der letzten Tat: 31. Juli 2017) jeweils zu Geldstrafen verurteilt wurde, aus denen das Amtsgericht am 18. März 2019 nachträglich eine – inzwischen vollständig vollstreckte – Gesamtgeldstrafe bildete. Das Landgericht hat deshalb einen, indes nicht angezeigten, Härteausgleich vorgenommen und sich dabei ausdrücklich in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt. Nach dieser ist ein Härteausgleich nicht veranlasst, wenn – wie hier – der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist und es sich bei der grundsätzlich einbeziehungsfähigen Strafe um eine bezahlte Geldstrafe handelt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 – 2 StR 547/11, Rn. 22; Beschlüsse vom 28. Mai 2020 – 3 StR 99/19, Rn. 18; vom 23. November 2017 – 1 StR 442/17; vom 24. Februar 2011 – 4 StR 488/10, Rn. 18).

Rz. 12

Zur Begründung seiner Rechtsauffassung hat sich das Landgericht auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (StraFo 2018, 106) berufen, der für den hiesigen Fall jedoch nicht einschlägig ist. Dessen Gegenstand war allein die Frage einer die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG berührenden Benachteiligung des Beschwerdeführers durch die rechtsfehlerhafte Versagung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) im Falle des Zusammentreffens von Freiheits- und beglichener Geldstrafe (aaO, 108). Eine solche Benachteiligung hielt das Bundesverfassungsgericht für gegeben, weil bei rechtsfehlerfreier nachträglicher Gesamtstrafenbildung die bezahlte Geldstrafe von der Strafvollstreckungsbehörde gemäß § 51 Abs. 2 StGB obligatorisch auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe hätte angerechnet werden müssen. Da demgegenüber im Zeitpunkt des hiesigen Urteils schon keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden durfte, kam bereits im Ansatz eine Anrechnung der vollstreckten Geldstrafe nach § 51 Abs. 2 StGB nicht in Betracht.

Rz. 13

Demnach bleibt es dabei, dass der Angeklagte durch die rechtlich nicht mehr mögliche Einbeziehung der Geldstrafen aus den beiden genannten Urteilen des Amtsgerichts I. in eine Gesamtfreiheitsstrafe keinen ausgleichsbedürftigen Nachteil erlitten hat.

Rz. 14

Da das Landgericht den Umstand, dass eine Gesamtstrafenbildung mit der früheren Strafe ausschied, unmittelbar bei der Festsetzung der neuen Strafe berücksichtigt hat (vgl. zu den Möglichkeiten des Härteausgleichs LK-StGB/Schneider, 13. Aufl., § 46 Rn. 22), geht der Senat davon aus, dass die verhängte Strafe ohne den Härteausgleich höher ausgefallen wäre. Eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO war ihm versagt, weil eine Korrektur des Schuldspruchs vorzunehmen war.

Rz. 15

Der Strafausspruch war demnach aufzuheben. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen können bestehen bleiben und dürfen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

 

Unterschriften

Sander, Schneider, Feilcke, Tiemann, Fritsche

 

Fundstellen

Haufe-Index 14473118

NStZ-RR 2021, 207

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • ZErb 04/2020, Der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 E ... / I. Einleitung
    1
  • zfs 3/2017, Parallelvollstreckung von Fahrverboten / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 10 Zustellung des Scheidungsantrags / D. Güterrechtliche Auswirkungen
    0
  • § 11 Erbenhaftung / bb) Unzulässigkeit der Klauselumschreibung vor Erbschaftsannahme
    0
  • § 11 Heilwesenversicherung / a) Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 13 Revision, Sprungrevision und Nichtzulassungsbeschwerde / III. Erfolgsaussichten für eine Nichtzulassungsbeschwerde
    0
  • § 13 Testamentsvollstreckung / V. Fälligkeit der Vergütung, Vorschuss, Entnahme, Zurückbehaltungsrecht am Nachlass, Verjährung, Verwirkung
    0
  • § 15 Vermächtniserfüllung / b) Muster: Annahme eines Vermächtnisses
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen / 4. Zeitpunkt für die Bewertung der Schenkung; Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB)
    0
  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
    0
  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
    0
  • § 2 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung / 4. Rechtsnachfolgeklausel, § 727 ZPO
    0
  • § 2 Haftungsgrundlagen / (1) Gefälligkeitsfahrt
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


BGH 1 StR 442/17
BGH 1 StR 442/17

  Verfahrensgang LG Essen (Urteil vom 31.03.2017)   Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. März 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren