Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 29.11.2017 - 3 StR 526/17

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 15.05.2017)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Mai 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Tatbestand

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf eine Verfahrensbeanstandung und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

I. Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde:

Rz. 3

1. Es kam zunächst zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen T., in deren Verlauf T. eine Bierflasche auf dem Kopf des Angeklagten zerschlug und ihm dadurch Schnittverletzungen am Hals sowie an einem Ohrläppchen zufügte. Anschließend flüchtete T., ohne zu bemerken, dass er bei der Auseinandersetzung sein Handy verloren hatte. Während der Angeklagte später im Krankenhaus behandelt wurde, kam es zwischen ihm und T. zu einem Telefongespräch, bei dem beide vereinbarten, dass T. sein Handy im Krankenhaus abholen solle. Als T. im Krankenhaus eingetroffen war und dort mitgeteilt hatte, dass er sich sein Handy geben lassen wolle, setzte der Pfleger, der dem Angeklagten gerade einen Verband angelegt hatte, diesen davon in Kenntnis. Der Angeklagte steckte daraufhin in einem unbeobachteten Moment eine Schere aus dem Behandlungszimmer ein und verbarg sie unter seiner Jacke. Er hatte spätestens jetzt den Entschluss gefasst, T. mit der Schere anzugreifen, um sich für die zuvor erlittenen Verletzungen und Demütigungen zu rächen.

Rz. 4

Der Pfleger begleitete den Angeklagten sodann in Richtung Ausgang. Währenddessen verbarg der Angeklagte die Schere weiterhin unter seiner Jacke, weil der Pfleger nicht bemerken sollte, dass er die Schere mitgenommen hatte, und weil T. sich in Sicherheit wiegen sollte. Ihm war bewusst, dass T. nur sein Handy abholen wollte, auf dem Flur des Krankenhauses nicht mit einem Angriff rechnete und deshalb zumindest nur eingeschränkt abwehrbereit war; das wollte er ausnutzen.

Rz. 5

Auf dem Flur ging der Angeklagte ruhigen Schrittes auf T. zu. Als er nur noch wenige Schritte von ihm entfernt war, zog er mit einer schnellen Bewegung die Schere unter der Jacke hervor und stach mehrmals kräftig mit der Spitze der geschlossenen Scherenklingen auf Hals und Kopf von T. ein. Dabei hielt er es für möglich, T. tödlich zu verletzen, und nahm dies billigend in Kauf. Nachdem T. zunächst erfolglos versucht hatte, den Angriffen auszuweichen, konnte er schließlich in einen Kopierraum flüchten und die Tür zu diesem schließen, ehe der Angeklagte ihm zu folgen vermochte. Da es dem Angeklagten nicht gelang, die Tür zu öffnen, und inzwischen ein Teil des Plastikgriffs der Schere abgebrochen war, sah er seinen Angriff schließlich als gescheitert an. T. hatte sich durch die Stiche mit der Schere unter anderem eine stark blutende Wunde am Hals zugezogen; er erlitt einen hohen Blutverlust, eine Arterie war allerdings nicht getroffen worden.

Rz. 6

2. Der aus Algerien stammende Angeklagte, der über die sog. Balkanroute nach Deutschland gelangt war, hatte sowohl in seinem Heimatland als auch auf dem Weg nach Deutschland wiederholt „Gewalterfahrungen” gemacht. In Algerien war er von Kriminellen ausgeraubt und von Polizeibeamten mit Strom gefoltert worden; auf dem Weg über den Balkan hatten ihm beispielsweise in Mazedonien Mitglieder der albanischen Mafia unter Vorhalt von Waffen Geld und Kleidung weggenommen.

Rz. 7

Die Einlassung des Angeklagten, die Schere lediglich zum Schutz mitgenommen zu haben, weil er es für möglich gehalten habe, dass T. ihn erneut angreifen werde, und dann mit einem unvermittelten Angriff gerechnet zu haben, als ihm T. mit nach hinten gezogener Baseballkappe und mit den Händen in den Taschen entgegen gekommen sei, weil dies im nordafrikanischen Raum ein Zeichen von Aggressivität sowie eines bevorstehenden Angriffs darstelle und auf einmal seine Gewalterfahrungen aus Algerien „wieder hochgekommen” seien, hat die Strafkammer als widerlegt angesehen. Sie ist ferner davon ausgegangen, dass der Angeklagte zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig war; insbesondere habe sich kein tragfähiger Anhaltspunkt dafür ergeben, dass sich die von ihm geschilderten Gewalterfahrungen in der Tat manifestiert hätten.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 8

II. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch führt die Verfahrensrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Rz. 9

1. Der Rüge liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:

Rz. 10

In der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigerin, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsachen, dass der Angeklagte aufgrund seiner Gewalt- und Angsterfahrungen in der Heimat sowie auf dem Weg von Algerien nach Deutschland zum Tatzeitpunkt unter einer akuten Belastungsstörung gelitten habe, dass er vor diesem Hintergrund eine panische Angst vor einem lebensgefährlichen Angriff auf sich entwickelt habe, als T. auf dem Krankenhausflur mit den Händen in den Hosentaschen auf ihn zugekommen sei, dass es infolgedessen zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Form eines Affektsturms gekommen sei, dem aus psychiatrischer Sicht nicht entgegenstehe, dass der Angeklagte ruhigen Schrittes auf T. zugegangen sei, und dass das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB deshalb nicht auszuschließen sei. Die Strafkammer lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Sachverständigenbeweis völlig ungeeignet sei (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), weil es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehle. Der Sachverständige müsste sein Gutachten nach Inhalt und Sinn des Beweisantrags auf Tatsachen stützen, die das Gericht bereits als Beweisgrundlage ausgeschlossen habe. Das Vorliegen der akuten Belastungsstörung sowie panischer Angst bzw. eines Affektsturms im Tatzeitpunkt werde unter Bezugnahme auf die Einlassung des Angeklagten zum Tathergang behauptet, welcher das Landgericht bei vorläufiger Würdigung des Beweisergebnisses jedoch nicht folge. Insbesondere aus Videoaufnahmen vom Krankenhausflur und aus den Angaben des Pflegers ergebe sich vielmehr, dass der Angeklagte ruhigen Schrittes auf T. zugegangen sei und keine Anzeichen eines panik- oder affektgesteuerten Verhaltens gezeigt habe.

Rz. 11

Daraufhin wiederholte die Verteidigerin unter Schilderung einer Vielzahl von „Gewalterfahrungen” des Angeklagten im Einzelnen ihren Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, insbesondere zum Beweis dafür, dass das auf den Videoaufnahmen erkennbare und von den Zeugen geschilderte „ruhige” Verhalten des Angeklagten aus psychiatrischer Sicht eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit aufgrund des behaupteten psychischen Befundes nicht ausschließe. Die Strafkammer lehnte den Antrag wiederum wegen völliger Ungeeignetheit des Sachverständigenbeweises (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) ab und führte zur Begründung aus: Die in dem erneuten Antrag vorgebrachten Angaben des Angeklagten zu seinen Gewalterfahrungen habe sie schon bei ihrer früheren Beschlussfassung in ihre vorläufige Beweiswürdigung einbezogen. Sie schließe nach wie vor aus, dass die Angsterfahrungen dem Angeklagten im Tatzeitpunkt gegenwärtig gewesen seien und er einen Angriff von T. erwartet habe.

Rz. 12

2. Die in zulässiger Weise erhobene (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Rüge ist begründet.

Rz. 13

a) Das Landgericht hat den auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag zu Unrecht wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) abgelehnt. Die Strafkammer ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein Sachverständiger als völlig ungeeignetes Beweismittel anzusehen ist, wenn es an den Grundlagen für eine Gutachtenerstattung mangelt, weil die erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlen, auf denen die sachverständige Beurteilung aufbauen muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Sachverständige nach Inhalt oder Sinn des Beweisantrags auf Tatsachen stützen müsste, die das Gericht bereits als Beweisgrundlage ausgeschlossen hat (vgl. zu allem LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 238 mwN).

Rz. 14

So verhielt es sich hier entgegen der Ansicht des Landgerichts aber nicht. Als Anknüpfungstatsachen standen dem Sachverständigen einerseits die von dem Angeklagten geschilderten Gewalt- und Angsterfahrungen sowie andererseits sein vor der Tatausführung an den Tag gelegtes ruhiges Verhalten zur Verfügung. Beides hatte die Strafkammer nicht als Beweisgrundlage ausgeschlossen. Die Angaben des Angeklagten zu seinen Gewalt- und Angsterfahrungen hat sie nicht für unglaubhaft erachtet, sondern ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Ebenso ist sie aufgrund von Videoaufnahmen und Zeugenangaben davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte ruhig und unauffällig verhielt, als er auf T. zuging. Die Strafkammer hat daraus lediglich andere Schlussfolgerungen gezogen als diejenigen, die mit dem Beweisantrag in das Wissen eines Sachverständigen gestellt worden sind.

Rz. 15

Der Sache nach hat die Strafkammer den Beweisantrag letztlich aufgrund von Erwägungen abgelehnt, die sie aufgrund eigener Sachkunde angestellt hat. Sie hat sich indes weder auf eigene Sachkunde berufen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) noch belegt, dass sie über die erforderliche eigene Sachkunde verfügt.

Rz. 16

b) Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht der Strafausspruch.

Rz. 17

Der Schuldspruch bleibt von dem Rechtsfehler hingegen unberührt. Insbesondere ist auszuschließen, dass die von dem Angeklagten behauptete psychische Beeinträchtigung seine Schuldfähigkeit hätte aufheben bzw. seinen Tötungsvorsatz oder sein Bewusstsein, die Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten auszunutzen, hätte in Frage stellen können.

 

Unterschriften

Becker, Gericke, Spaniol, Tiemann, Berg

 

Fundstellen

Haufe-Index 11523195

NStZ 2018, 300

NStZ 2018, 6

NStZ-RR 2018, 6

StV 2018, 699

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • ZErb 04/2020, Der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 E ... / I. Einleitung
    1
  • zfs 3/2017, Parallelvollstreckung von Fahrverboten / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 10 Zustellung des Scheidungsantrags / D. Güterrechtliche Auswirkungen
    0
  • § 11 Erbenhaftung / bb) Unzulässigkeit der Klauselumschreibung vor Erbschaftsannahme
    0
  • § 11 Heilwesenversicherung / a) Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 13 Revision, Sprungrevision und Nichtzulassungsbeschwerde / III. Erfolgsaussichten für eine Nichtzulassungsbeschwerde
    0
  • § 13 Testamentsvollstreckung / V. Fälligkeit der Vergütung, Vorschuss, Entnahme, Zurückbehaltungsrecht am Nachlass, Verjährung, Verwirkung
    0
  • § 15 Vermächtniserfüllung / b) Muster: Annahme eines Vermächtnisses
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen / 4. Zeitpunkt für die Bewertung der Schenkung; Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB)
    0
  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
    0
  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
    0
  • § 2 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung / 4. Rechtsnachfolgeklausel, § 727 ZPO
    0
  • § 2 Haftungsgrundlagen / (1) Gefälligkeitsfahrt
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


BGH 4 StR 25/19
BGH 4 StR 25/19

  Verfahrensgang LG Offenburg (Urteil vom 04.09.2018)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 4. September 2018 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren