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BGH Beschluss vom 29.01.2015 - IX ZR 138/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Weist eine offen gelegte Preiskalkulation die Umsatzsteuer nicht aus, kann ihre Erstattung, wenn sich der Gegner mit dieser Frage nicht befasst hat, auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verlangt werden.

 

Normenkette

BGB §§ 157, 242, 433 Abs. 2; HGB § 346; ZPO § 286; UStG § 14

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Urteil vom 30.05.2014; Aktenzeichen 8 U 1325/12)

LG Mainz (Entscheidung vom 25.10.2012; Aktenzeichen 1 O 359/11)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Mai 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 70.745,58 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

Rz. 2

1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten übergangen, demzufolge der Klägerin kein Schaden entstanden sei, weil sie berechtigt gewesen sei, die Umsatzsteuerbelastung auf die Gemeinde und den Sportverein abzuwälzen.

Rz. 3

Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht ersichtlich als nicht entscheidungserheblich erachtet. Vergütungsforderungen umfassen grundsätzlich die darauf entfallende Umsatzsteuer (BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 – VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 50). Weist eine offen gelegte Preiskalkulation die Umsatzsteuer nicht aus, kann ihre Erstattung, wenn sich der Gegner – wie hier – mit dieser Frage nicht befasst hat, auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verlangt werden (BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 – V ZR 492/99, NJW 2001, 2464, 2465).

Rz. 4

2. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die anfallende Umsatzsteuer den Projektvertrag nicht abgeschlossen hätte. Bei dieser Sachlage sind die Rügen des Beklagten, denen zufolge hier wegen mehrerer in Betracht kommender Handlungsalternativen für einen Anscheinsbeweis kein Raum ist, nicht entscheidungserheblich.

Rz. 5

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

 

Unterschriften

Kayser, Gehrlein, Fischer, Grupp, Möhring

 

Fundstellen

Haufe-Index 7631794

BFH/NV 2015, 783

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