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BGH Beschluss vom 23.11.2006 - VII ZB 40/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Aussetzung des Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf ein anderweitig anhängiges selbständiges Beweisverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Hauptsacheverfahren kann im Hinblick auf ein anderweit anhängiges selbständiges Beweisverfahren teilweise ausgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen der Aussetzung nur für einen selbständigen Teil des Streitstoffs vorliegen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 26.10.2006 - VII ZB 39/06, z.V.b.).

 

Normenkette

ZPO §§ 148, 145, 493

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Beschluss vom 29.03.2006; Aktenzeichen 19 W 13/06)

LG Ellwangen (Beschluss vom 01.02.2006; Aktenzeichen 5 O 551/05)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 29.3.2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.160 EUR

 

Gründe

I.

[1] Die Beklagte wendet sich gegen einen Aussetzungsbeschluss.

[2] Die Beklagte führte für die Klägerin aufgrund eines Rahmen-Bauvertrages Putzarbeiten an mehreren Bauvorhaben durch. Im November 2004 beantragte die Klägerin, im selbständigen Beweisverfahren Beweis über Putzrisse und deren Ursache an den Außenwänden von mehreren, näher bezeichneten Bauvorhaben sowie zur Schadenshöhe zu erheben. Das für das selbständige Beweisverfahren zuständige Gericht hat im Januar 2005 einen Sachverständigen beauftragt, der bislang noch kein Gutachten vorgelegt hat.

[3] Die Klägerin hat im Februar 2006 Klage erhoben und Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung an insgesamt 28 näher bezeichneten Bauvorhaben verlangt. Die Klage ist bei derselben Kammer anhängig wie das Hauptverfahren. Diese hat das Verfahren im Hinblick auf 17 näher bezeichnete Bauvorhaben in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt, weil deren Mängel Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens sind. Im Übrigen hat es einen Beweisbeschluss erlassen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Aussetzungsbeschluss zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser begehrt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses.

II.

[4] Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

[5] 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Aussetzung des Hauptsacheverfahrens sei in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ermessensfehlerfrei. Die Feststellung von Tatsachen im selbständigen Beweisverfahren sei vorgreiflich i.S.d. § 148 ZPO, weil die Mängel, über deren Vorliegen und deren Ursache die Klägerin eine Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren begehrt habe, im Hauptsacheverfahren streitig und beweiserheblich seien. Da die im selbständigen Beweisverfahren durchzuführende Beweisaufnahme nach § 493 ZPO für das Hauptsacheverfahren verbindlich sei, entspreche es der Prozessökonomie und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien, den Ausgang des selbständigen Beweisverfahrens abzuwarten.

[6] 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

[7] a) Der Senat hat mit Beschl. v. 26.10.2006 - VII ZB 39/06, zur Veröffentlichung bestimmt, in einer Parallelsache zwischen denselben Parteien entschieden, dass die Aussetzung eines Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf ein anderweit anhängiges selbständiges Beweisverfahren grundsätzlich zulässig ist. Gleiches gilt auch hier. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe seines Beschlusses vom 26.10.2006 Bezug.

[8] b) Die Anordnung einer Aussetzung setzt eine fehlerfreie Ermessensausübung voraus, von der hier ausgegangen werden kann.

[9] Bei der Ermessensentscheidung muss das Gericht der Hauptsache auch berücksichtigen, ob die gebotene Förderung und Beschleunigung des Prozesses auf andere Weise besser zu erreichen ist. Auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts ist die Aussetzung nicht zu beanstanden. Die Gedanken der Beschleunigung und der Prozessökonomie werden dadurch ausreichend gewahrt, dass das selbständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren von vornherein bei derselben Kammer anhängig gemacht worden sind.

[10] c) Die Anordnung einer nur teilweisen Aussetzung des Hauptsacheverfahrens ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Für die Befugnis zur teilweisen Aussetzung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 148 ZPO genügt es, wenn ein abtrennbarer Teil eines Hauptsacheverfahrens vom Ergebnis eines selbständigen Beweisverfahrens abhängig ist. Bezieht sich das selbständige Beweisverfahren auf Mängel, die auch Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sind, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht der Hauptsache das Verfahren insoweit aussetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1685473

BB 2007, 294

BGHR 2007, 273

EBE/BGH 2007, 5

NJW-RR 2007, 456

IBR 2008, 125

AnwBl 2007, 75

MDR 2007, 600

ZfBR 2007, 455

NJW-Spezial 2007, 166

NZBau 2007, 172

Mitt. 2007, 188

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