Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 21.02.2008 - V ZB 123/07

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhängigkeit von Zwangsversteigerungsverfahren. Erlass des Anordnungsbeschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

Verfahren in Zwangsversteigerungssachen sind i.S.v. § 62 Abs. 1 WEG ab dem Erlass des Anordnungsbeschlusses (§ 20 Abs. 1 ZVG) bei Gericht anhängig.

 

Normenkette

WEG § 62 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 16.10.2007; Aktenzeichen 2 T 691/07)

AG Linz (Entscheidung vom 12.09.2007; Aktenzeichen 6 K 33/02)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Koblenz vom 16.10.2007 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.921,73 EUR.

 

Gründe

I.

[1] Auf Antrag der Stadtsparkasse B. ordnete das AG am 16.5.2002 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums des Schuldners an. Die Gläubigerin beantragte am 13.7.2007 die Zwangsversteigerung dieses Wohnungseigentums wegen eines titulierten Anspruchs gegen den Schuldner auf Zahlung von Hausgeld und Sonderumlagen; sie beansprucht die Berücksichtigung ihrer Forderung in der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG.

[2] Das AG hat den Beitritt zu der Zwangsversteigerung zugelassen und den Anspruch der Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG zugeordnet; den Antrag auf Zuordnung zu der Rangklasse 2 hat es zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der von dem LG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Zuordnung des Anspruchs zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG weiter.

II.

[3] Nach Auffassung des Beschwerdegerichts gehört der Anspruch zwar nach dem seit dem 1.7.2007 geltenden Recht in die Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG. Aber nach der Übergangsvorschrift des § 62 Abs. 1 WEG müsse er der Rangklasse 5 zugeordnet werden, weil das Zwangsversteigerungsverfahren am 1.7.2007 bereits anhängig gewesen sei. Auf den Zeitpunkt der Zulassung des Beitritts der Gläubigerin nach § 27 ZVG komme es nicht an, weil zwar jeder Beitrittsgläubiger im Verhältnis zu dem Gläubiger, der die Anordnung der Zwangsversteigerung erwirkt habe, und zu den anderen Beitrittsgläubigern in dem Verfahren eine selbständige Stellung einnehme, welche aber ein bereits anhängiges Verfahren voraussetze.

[4] Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

III.

[5] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen den Anspruch der Gläubigerin nicht der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG zugeordnet.

[6] 1. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.3.2007 (BGBl. I 370) ist § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG neu gefasst worden. Nunmehr sind bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 5 WEG geschuldet werden und aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren stammen, der Rangklasse 2 zuzuordnen. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge i.H.v. nicht mehr als 5 v.H. des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Danach gehört der Anspruch der Gläubigerin in die Rangklasse 2.

[7] 2. Nach § 62 Abs. 1 WEG sind für die am 1.7.2007 bei Gericht anhängigen Verfahren in Wohnungseigentums- oder Zwangsversteigerungssachen die durch die Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26.3.2007 (a.a.O.) geänderten Vorschriften des III. Teils des Wohnungseigentumsgesetzes sowie die des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Danach ist die Zuordnung des Anspruchs der Gläubigerin zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG ausgeschlossen.

[8] a) Das Zwangsversteigerungsverfahren ist bereits seit Mai 2002 anhängig. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit nämlich der Erlass des Anordnungsbeschlusses (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 27 Rz. 2.3). Dass jeder betreibende Gläubiger, also der Anordnungsgläubiger (§ 15 ZVG) und die Beitrittsgläubiger (§ 27 ZVG), in dem Verfahren insoweit eine selbständige Stellung einnimmt, als sowohl die Anordnung der Zwangsversteigerung als auch die Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren zugunsten des jeweiligen Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks gilt (§§ 20, 27 Abs. 2 ZVG) und einstweilige Einstellungen (§ 30 ZVG), deren Aufhebung (§ 30 f. ZVG), die Fortsetzung (§ 31 ZVG) und Aufhebung des Verfahrens (§ 29 ZVG) nur für und gegen den Gläubiger wirken, der den entsprechenden Antrag gestellt hat, führt nicht dazu, dass für jeden von ihnen ein selbständiges Verfahren anhängig wird. Es gibt nur ein einziges einheitliches Zwangsversteigerungsverfahren, welches anhängig ist und innerhalb dessen die Verfahren der einzelnen betreibenden Gläubiger getrennt nebeneinander herlaufen. Dieses ist in der Übergangsvorschrift des § 62 Abs. 1 WEG gemeint (Böhringer/Hintzen, Rpfleger 2007, 353, 360).

[9] b) Wollte man das anders sehen und unter "anhängiges Verfahren" i.S.v. § 62 Abs. 1 WEG das Einzelverfahren jedes betreibenden Gläubigers innerhalb des Gesamtverfahrens der Zwangsversteigerung verstehen, müsste man bis zum Abschluss dieses Verfahrens bei den betreibenden Gläubigern unterscheiden, ob deren Beitritt vor oder nach dem 1.7.2007 zugelassen worden ist. Das führte, worauf die Vorinstanzen zu Recht hingewiesen haben, bei der Feststellung des geringsten Gebots (§ 45 ZVG) und der Aufstellung des Teilungsplans (§ 113 ZVG) zu Problemen (Böhringer/Hintzen, a.a.O.). Diese sollten jedoch, wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, durch die Übergangsvorschrift des § 62 Abs. 1 WEG dadurch vermieden werden, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen anhängigen Verfahren durch die Neuregelung nicht berührt werden (BT-Drucks. 16/887, 43). Dieser Zweck ist nur zu erreichen, wenn man das Gesamtverfahren als "anhängiges Verfahren" i.S.v. § 62 Abs. 1 WEG ansieht.

IV.

[10] Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Gläubigerin, die Gerichtskosten zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsversteigerungssachen grundsätzlich nicht statt (BGH, Beschl. v. 21.9.2006 - V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267).

[11] Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1956410

NJW 2008, 1383

BGHR 2008, 609

EBE/BGH 2008

NZM 2008, 288

WM 2008, 1761

ZMR 2008, 385

MDR 2008, 588

Rpfleger 2008, 321

WuM 2008, 374

ZWE 2008, 309

BTR 2008, 88

GuT 2008, 161

Info M 2008, 292

MietRB 2008, 140

NJW-Spezial 2008, 290

Rafa-Z 2008, 10

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 81 Verfügungen des Schuldners / 2.2 Rechtsfolgen
    1
  • ZAP 3/2025, Haftung des Rechtsanwalts bei insolvenzrecht ... / 4. Mitverschulden
    1
  • ZErb 04/2020, Der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 E ... / I. Einleitung
    1
  • zfs 3/2017, Parallelvollstreckung von Fahrverboten / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 1 Messverfahren / 1. Einleitung
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / aa) Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen / 4. Zeitpunkt für die Bewertung der Schenkung; Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB)
    0
  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
    0
  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
    0
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / a) Anspruchsberechtigung
    0
  • § 3 Testamentsgestaltung / e) Muster: Pflichtteilsstrafklausel
    0
  • § 31 Kostenrecht / 3. Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung
    0
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


BGH V ZB 76/06
BGH V ZB 76/06

  Entscheidungsstichwort (Thema) Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus Unterwerfungserklärung bei Handeln eines Vertreters  Leitsatz (amtlich) Hat ein Vertreter die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus einer ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren