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BGH Beschluss vom 20.08.2013 - IX ZB 2/12

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Leitsatz (amtlich)

Der einfache Streithelfer kann ein Rechtsmittel nur solange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft. Das gilt auch für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts, wenn sich die Hauptpartei bereits im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat (Anschluss an BGH, Beschl. v. 24.5.2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042).

 

Normenkette

ZPO § 575 Abs. 1 S. 1, § 522 Abs. 1 S. 4, §§ 66-67

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 17.11.2011; Aktenzeichen 32 U 3282/11)

LG Traunstein (Entscheidung vom 04.08.2011; Aktenzeichen 1 S 1970/07)

 

Tenor

Die vom Streithelfer eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 32. Zivilsenats des OLG München vom 17.11.2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Streithelfer trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 12.306,84 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Das LG hat auf einen im Berufungsverfahren - gegen ein die Klage abweisendes Urteil - gestellten Inzidentantrag der beklagten Partei hin (§ 717 Abs. 2 ZPO) die Klägerin zur Zahlung von 12.306,84 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das OLG hat die hiergegen allein durch den Streithelfer eingelegte Berufung unter Hinweis auf § 511 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist der Klägerin spätestens bis 24.11.2011 und dem Streithelfer am 9.12.2011 zugestellt worden. Mit der am 9.1.2012 beim BGH eingegangenen Rechtsbeschwerde will der Streithelfer die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen.

II.

Rz. 2

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber im Übrigen unzulässig (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses bei dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Rz. 3

Nach ständiger Rechtsprechung kann der unselbständige Streithelfer ein Rechtsmittel nur innerhalb der Rechtsmittelfrist seiner Partei einlegen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst der anzufechtende Beschluss zugestellt worden ist. Denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei. Dieser nimmt nur fremde Rechte wahr (BGH, Beschl. v. 24.5.2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 Rz. 3).

Rz. 4

Dies gilt auch, wenn der Streithelfer - wie hier - bereits das Rechtsmittel für die Vorinstanz eingelegt, das Verfahren in der Vorinstanz geführt und die Hauptpartei sich schon dort nicht mehr aktiv beteiligt hat. Auch dann war das Rechtsmittel der Vorinstanz ein Rechtsmittel der Hauptpartei. Die prozessualen Befugnisse des Streithelfers reichen auch in diesem Fall nicht weiter als die Befugnisse der Hauptpartei; die Zustellung des Beschlusses an den Streithelfer setzte für ihn keine eigene Rechtsmittelfrist in Lauf. Hat danach die vom Streithelfer unterstützte Partei, hier die Klägerin, eine für sie gesetzte Notfrist, hier die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, versäumt, so kann die ausgeschlossene Prozesshandlung nicht durch den Streithelfer wirksam nachgeholt werden (BGH, a.a.O., Rz. 5 f.; vgl. auch BAG, Beschluss vom 17.8.1984 - 3 AZR 597/83).

 

Fundstellen

Haufe-Index 5488780

EBE/BGH 2013

FamRZ 2013, 1888

NJW-RR 2013, 1400

IBR 2013, 721

JurBüro 2014, 51

WM 2013, 2097

ZAP 2013, 1096

ZIP 2013, 2032

JZ 2013, 647

MDR 2013, 1240

NJ 2013, 6

NJ 2014, 39

PAK 2013, 201

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