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BGH Beschluss vom 19.04.2016 - 1 StR 45/16

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Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 18.09.2015)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Denn mit ihm wird die „Verletzung materiellen Rechts wegen der versagten Unterbringung in der Entziehungsanstalt” gerügt. Dabei beschränkt sich die Revision ausdrücklich auf die Feststellungen des Gerichts, dass eine Therapie keine Aussicht auf Erfolg biete. Eine allein auf die Nichtanordnung der Maßregel des § 64 StGB gestützte Revision ist jedoch mangels Beschwer unzulässig (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Beschlüsse vom 14. September 2000 – 4 StR 314/00, BGHR StPO § 349 Abs. 1 Unzulässigkeit 2; vom 10. Januar 2008 – 4 StR 665/07 Rn. 2, NStZ-RR 2008, 142; vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 459/10 mwN, NStZ-RR 2011, 255 und vom 5. April 2011 – 3 StR 102/11; Urteil vom 2. Oktober 2013 – 1 StR 75/13, NStZ-RR 2014, 43).

Rz. 2

Das Rechtsmittel hätte jedoch auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht hat mit rechtsfehlerfreien Erwägungen von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt abgesehen.

 

Unterschriften

Raum, Graf, Cirener, Radtke, Bär

 

Fundstellen

Haufe-Index 9369852

NStZ-RR 2016, 251

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