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BGH Beschluss vom 19.03.1999 - 2 StR 66/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

schwerer Raub

 

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Oktober 1998 in den Strafaussprüchen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten (S.) und vier Jahren und neun Monaten (I.) verurteilt. Die mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten haben zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Angeklagten haben in einer Spielothek die aufsichtsführende Zeugin unter Bedrohung mit einem Messer aufgefordert, die Kasse und den daneben befindlichen Geldtresor zu öffnen und aus dem Tresor die Geldrollen herauszuholen. Während der Angeklagte S. die ihm von der Zeugin übergebenen Geldrollen in einer Tasche verstaute, entleerte der Angeklagte I. das Münzgeld aus der Kasse. Die Kammer, die bei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB a.F. angenommen hat, hat jeweils zuungunsten der Angeklagten berücksichtigt, daß sie neben dem schweren Raub tateinheitlich eine schwere räuberische Erpressung begangen haben.

Diese Bewertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar wird in der Regel eine Tat, bei der durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt worden sind, schwerer zu bewerten sein, weil das in dem tateinheitlich begangenen Delikt verkörperte Unrecht von der dem Strafrahmen bestimmenden Norm regelmäßig nicht erfaßt wird (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH NStZ 1993, 434). Jedenfalls im vorliegenden Fall kam aber der tateinheitlich verwirklichten räuberischen Erpressung kein eigenständiges straferhöhendes Gewicht zu. Die erzwungene Herausgabe statt der den Angeklagten ohne weiteres möglichen Wegnahme der Geldrollen diente lediglich der Beschleunigung des Vorgangs. Sie führte weder zu einer zusätzlichen psychischen Belastung der Zeugin noch zu einem weiteren Vermögensschaden, der nicht bereits von dem von vornherein bestehenden allgemeinen Vorsatz der Angeklagten, Geld zu erbeuten, umfaßt war.

Da die Strafkammer die tateinheitliche Verwirklichung des weiteren Straftatbestandes als einen bestimmenden Strafschärfungsgrund auch im Rahmen der engeren Strafzumessung angesehen hat, kann der Strafausspruch bei beiden Angeklagten keinen Bestand haben. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Fehler nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich.

Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, daß bei dem Angeklagten S., der sich bei der Zeugin entschuldigt und die Tat teilweise wiedergutgemacht hat, die Voraussetzungen des § 46 a StGB zu prüfen sein werden.

 

Unterschriften

Jähnke, Niemöller, Detter, Bode, Otten

 

Fundstellen

Haufe-Index 540412

NStZ-RR 2000, 104

StV 1999, 369

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