Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 18.06.2009 - IX ZA 13/09

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 18.03.2009; Aktenzeichen 11 T 1660/09)

AG Nürnberg (Entscheidung vom 06.02.2009; Aktenzeichen 8071 IN 595/05)

 

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. März 2009 wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Rz. 1

Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 14. Juli 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2008 hat die Schuldnerin die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters angeregt, der Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern geltend machen soll. Hilfsweise hat sie die Einstellung des Insolvenzverfahrens beantragt, das zu Unrecht eröffnet worden sei. Beide Anträge sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 2

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Rz. 3

1. Hinsichtlich der angeregten Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde unstatthaft. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Schuldner nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (BGH, Beschl.v. 2. März 2006 – IX ZB 225/04, NZI 2006, 474, 475 Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschl.v. 5. Februar 2009 – IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529, 530 Rn. 7). Damit findet auch keine Rechtsbeschwerde statt (§ 7 InsO).

Rz. 4

Abgesehen davon ist es nicht die Aufgabe eines Sonderinsolvenzverwalters, einen Anspruch des Insolvenzschuldners gegen einen Dritten geltend zu machen. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters setzt vielmehr voraus, dass der Verwalter selbst tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben (BGH, Beschl.v. 2. März 2006, aaO Rn. 11).

Rz. 5

2. Hinsichtlich der beantragten Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO) ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nach § 216 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Rz. 6

Gemäß § 212 InsO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird. Das Beschwerdegericht hat die tatsächlichen Angaben der Schuldnerin insbesondere dazu, dass nach einer Einstellung keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen würde, für unzureichend gehalten. Mit neuem tatsächlichen Vorbringen wird die Schuldnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Dass ihr Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, soweit es glaubhaft gemacht worden war, vom Beschwerdegericht nicht zur Kenntnis genommen worden sei oder dass sich bei der Anwendung der Vorschrift des § 212 InsO auf das festgestellte Sachverhältnis Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten, legt die Schuldnerin nicht dar und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2833283

NZI 2009, 517

ZInsO 2009, 1393

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 21 Insolvenzrecht / 3. Muster: Antrag des Schuldners auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung
    4
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    3
  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche: Vergemeinschaftung / 4 Die Entscheidung
    3
  • AGS 06/2022, Fragen und Lösungen / II. Gegenstandswert
    2
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    2
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    1
  • § 15 Verfahren durch das Gericht / I. Zulässigkeitsprüfung
    1
  • § 2 Allgemeiner Teil / II. Prozess-/Verfahrenskostenhilfe
    1
  • § 2 Gläubiger und Schuldner des Pflichtteilsanspruchs / B. Pflichtteilsberechtigung
    1
  • § 2 Vergleich und Abfindung / (2) Arbeitsagentur
    1
  • § 20 Handelsvertreterrecht / 4. Der Vertragsschluss
    1
  • § 28 Verfolgungsverjährung / 1. Beschränkte Rückwirkung auf den Erlasszeitpunkt
    1
  • § 3 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträger ... / V. Wiederherstellung des Nachrangs durch Kostenersatzansprüche/Kürzung der Leistungen (§§ 103, 26 SGB XII) wegen Ausschlagung/Verzicht/Verprassen u.Ä.
    1
  • § 4 Steuerrechtliche Aspekte, Geldwäsche / III. Steuerrechtliche Aspekte beim Schadenersatzpflichtigen
    1
  • § 8 ABC der Forderungspfändung / XIX. Muster: Antrag auf Aufhebung der Anordnung nach § 907 ZPO – Entgegenstehende Belange
    1
  • AGS 06/2011, Gesonderte Abrechnung der Aktenversendungsp ... / 2 Aus den Gründen
    1
  • AGS 08/2021, Anfechtung der Streitwertfestsetzung des BG ... / II. Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
    1
  • AGS 11/2023, Erstattung der Reisekosten zum Termin trotz ... / IV. Bedeutung für die Praxis
    1
  • AGS Nr.11/2012, Anforderung an die Unterschrift unter eine anwaltliche Kostenrechnung
    1
  • Ausbildungsunterhalt: Unterhaltspflicht trotz eines Ausbildungswechsels
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren