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BGH Beschluss vom 17.02.2011 - 3 ARs 35/10

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Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu.

 

Gründe

Rz. 1

1. Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

Rz. 2

„Aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB.”

Rz. 3

Er hat deshalb beim 4. Strafsenat angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird.

Rz. 4

2. Der Senat stimmt dieser Rechtsauffassung nicht zu.

Rz. 5

a) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 (19359/04, NJW 2010, 2495) sowie erneut in seinen Entscheidungen vom 13. Januar 2011 (20008/07, 27360/04 und 42225/07) in eigener Kompetenz die Maßregel der Sicherungsverwahrung im Wesentlichen aufgrund deren praktischer Ausgestaltung als Strafe angesehen und die nachträgliche Abschaffung der 10-Jahres-Höchstfrist für die erstmals verhängte Sicherungsverwahrung als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot von Art. 7 MRK beurteilt.

Rz. 6

Die Bundesrepublik Deutschland ist als Vertragspartner der Menschenrechtskonvention nicht nur verpflichtet, das Urteil des Gerichtshofs in den vorgenannten Rechtssachen, in denen sie Partei ist, zu befolgen (Art. 46 Abs. 1 MRK); sie muss darüber hinaus die Gewährleistungen der Konvention und der Entscheidungen des Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung auch in allen anderen Fällen berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04, NJW 2004, 3407, 3410 f.). Die staatlichen Organe sind insbesondere verpflichtet zu verhindern, dass es in Parallelfällen zu weiteren Verletzungen der Konvention kommt.

Rz. 7

b) Im Gegensatz zum anfragenden Senat ist der Senat in Übereinstimmung mit dem 4. Strafsenat der Ansicht, dass eine Berücksichtigung der Entscheidungen des Gerichtshofs im Wege vertretbarer Auslegung des nationalen Rechts möglich ist.

Rz. 8

Der Auslegung, dass Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK eine einfachgesetzliche „andere Bestimmung” im Sinne von § 2 Abs. 6 StGB ist, steht nicht der Wille des Gesetzgebers entgegen. Erforderlich für die Annahme eines solchen Willens wäre, dass der Gesetzgeber klar bekundet hätte, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen zu wollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 – 2 BvR 589/79 u.a., BVerfGE 74, 358, 370). Dieser hat indes, wie sich aus den vom anfragenden Senat in Bezug genommenen Gesetzesmaterialien zum 2. Strafrechtsreformgesetz (vgl. BT-Drucks. IV/650 S. 108) ergibt, gerade kein europarechtswidriges Recht schaffen wollen. Aus dem Wortlaut von Art. 1a Abs. 3 EGStGB i.d.F. vom 31. Januar 1998 folgt nur, dass der Gesetzgeber der Entfristung der erstmals angeordneten Sicherungsverwahrung eine Rückwirkung verleihen, nicht aber auch, dass er damit europarechtswidriges Recht schaffen wollte. Dass der Gesetzgeber selbst von der notwendigen Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs durch die Rechtsprechung ausgeht, wird aktuell durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) belegt: § 1 ThUG setzt gerade eine Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs durch die bundesdeutschen Gerichte voraus.

Rz. 9

Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Begründung des Beschlusses des 4. Strafsenats vom 18. Januar 2011 (4 ARs 27/10).

 

Unterschriften

Becker, Pfister, Sost-Scheible, Hubert, Mayer

 

Fundstellen

Haufe-Index 2628217

NStZ-RR 2011, 139

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