Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 14.07.2004 - 2 StR 71/04

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.10.2003)

 

Tenor

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2003 wird dem Angeklagten auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2003 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener rechtswidriger Taten der Beleidigung, der versuchten Nötigung und der versuchten räuberischen Erpressung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Seine nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig und begründet. Die Rücknahme der Revision durch den Verteidiger Rechtsanwalt E. vom 1. Dezember 2003 (Eingang 3. Dezember 2003) war nicht wirksam, da es nach seiner Erklärung vom 13. Januar 2004 (Eingang 15. Januar 2004) an einer wirksamen Ermächtigung des Pflichtverteidigers fehlte. Der „Wiedereinsetzungsantrag” des Angeklagten selbst vom 22. Dezember 2003 ging ins Leere, da zu diesem Zeitpunkt die Revisionsbegründungsfrist noch nicht versäumt war. Auf eine mögliche Zulässigkeit des Antrags gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO kam es daher nicht an. Ersichtlich ging es dem Angeklagten bei seinem unter dem Betreff „Revision nicht zurück” verfaßten Schreiben um die Mitteilung, der Pflichtverteidiger habe die Revision ohne sein Einverständnis zurückgenommen. Ob der Angeklagte den prozessualen Sinn der Worte, er bitte „um Einsetzung in den alten Stand”, überhaupt verstanden hat, erscheint fraglich; nach dem Sinnzusammenhang bezog sich diese Formulierung nicht auf die – noch gar nicht versäumte – Revisionsbegründungsfrist, sondern auf die unwirksame Rechtsmittelrücknahme.

Von der Versäumung der Frist erlangte, soweit ersichtlich, der Verteidiger des Angeklagten erstmals durch das Schreiben des Kammervorsitzenden vom 9. Januar 2004 Kenntnis; bis dahin hielt er die Revision für wirksam zurückgenommen. Sein am 15. Januar 2004 eingegangener Antrag auf Wiedereinsetzung war daher rechtzeitig; eine Glaubhaftmachung war angesichts der offenkundigen Tatsachen nicht erforderlich. Die versäumte Handlung ist mit Erhebung der allgemeinen Sachrüge zugleich nachgeholt worden.

2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil die Voraussetzungen der Maßregelanordnung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt sind.

a) Nach den Feststellungen des Landgericht leidet der Angeklagte, der die Geschädigte seit vielen Jahren in vielfältiger Weise, unter anderem durch die im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei festgestellten Taten, belästigt, verfolgt und bedroht (sog. „Stalking”), an einer Persönlichkeitsstörung. Das Landgericht hat sich insoweit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. angeschlossen, wonach die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht getrübt, jedoch seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben sei (UA S. 15). Hierzu ist in den Urteilsgründen ausgeführt:

„Das hier aufgezeigte Verhalten des Beschuldigten kann nicht mehr als noch nachvollziehbare Reaktion einer Verärgerung über die ablehnende Haltung der Zeugin gewertet werden, wie dies Prof. G. meint. Vielmehr zeigt die dem Stalking zugrunde liegende Motivation des Beschuldigten, daß eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliegt (…). In dieser Fixierung auf die Person der Zeugin P. (liegt) ein Ausmaß von Realitätsverkennung vor, das einer Wahnvorstellung gleichwertig ist (…). Der Beschuldigte ist sich durchaus bewußt, sich strafbar zu machen …. Dadurch offenbart sein Verhalten eine so schwere Störung seiner Persönlichkeit, daß die Annahme des § 20 StGB gerechtfertigt ist (…). Das vorhandene Bewußtsein der Strafbarkeit ignoriert der Beschuldigte … aufgrund seiner wahnhaften Verblendung, die sein ganzes Alltagsleben seit Jahren beherrscht” (UA S. 15 f.).

b) Mit diesen Erwägungen sind weder die Voraussetzungen des § 20 StGB noch die des § 21 StGB mit hinreichender Sicherheit dargetan, so daß es schon insoweit an einer Grundlage für die Maßregelanordnung fehlt.

Die Frage, ob bei dem Beschuldigten eine wahnhafte psychische Störung vorliegt, ist im Urteil widersprüchlich und daher unklar behandelt. Es ist einerseits von einer „wahnhaften Verblendung” die Rede, andererseits von einer Verkennung, die „einer Wahnvorstellung gleichwertig” sei. Insoweit bleibt aber schon offen, worin die „Wahnhaftigkeit” der Verkennung liegen sollte: Nach den Feststellungen irrte der Beschuldigte weder darüber, daß die Geschädigte sein Werben insgesamt ablehnte, noch über die Rechtswidrigkeit seines Tuns. Er bildete sich auch nicht etwa ein, die Geschädigte „liebe” ihn, habe dies aber selbst noch nicht zutreffend erkannt. Die Feststellungen belegen vielmehr, daß er sich – mit zunehmender Aggressivität und Bedrohlichkeit – hartnäckig weigerte, die zutreffend erkannte Ablehnung der Geschädigten zu akzeptieren. Hierin allein kann eine „wahnhafte” Realitätsverkennung nicht gesehen werden. Eine solche ergibt sich auch nicht schon daraus, daß der Beschuldigte sich „nach wie vor in der Lage (wähnt), die Zeugin für sich gewinnen zu können” (UA S. 16); denn eine Fehleinschätzung eigener Möglichkeiten erfüllt nicht ohne weiteres die Voraussetzungen eines Wahns.

Zwar hat das Landgericht im Anschluß an den Sachverständigen als Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB eine schwere andere seelische Abartigkeit festgestellt. Deren allgemeine Kennzeichnung als „Störung der Persönlichkeit” kann aber eine konkretisierende Darlegung nicht ersetzen, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung auf die Fähigkeit des Beschuldigten auswirkt, sein Verhalten zu steuern (vgl. BGHSt 14, 30, 32; BGHJ NStZ 1996, 401 f.; 1998, 30 f.; 2001, 243 f.; dazu auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 20 Rdn. 42, 44 f. m.w.N.).

Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß der zweite vom Landgericht hinzugezogene Sachverständige, Prof. Dr. G., eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit insgesamt, also auch in einem von § 21 StGB vorausgesetzten Maße, abgelehnt hat. Da die Annahme einer die Steuerungsfähigkeit gänzlich aufhebenden Schwere einer Persönlichkeitsstörung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und herrschender Meinung eine seltene Ausnahme darstellt (vgl. BGH NJW 1997, 3101; 1998, 2752; BGH NStZ 1991, 31 f.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 64; Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdn. 42; jeweils m.w.N.), hätte es hier einer genauen Darlegung der Ergebnisse beider Gutachten sowie der Gründe bedurft, warum sich das Landgericht dem Sachverständigen Prof. Dr. P. angeschlossen und solch einen Ausnahmefall hier als gegeben angesehen hat. Hierbei wäre auch von Belang gewesen, ob und wenn ja welche Erfahrungen und Erkenntnisse des psychiatrischen Krankenhauses vorlagen, in welchem der Beschuldigte vier Monate lang vorläufig untergebracht war. Insoweit teilt das Urteil nur mit, der Unterbringungsbefehl sei im August 2003 wieder in einen Haftbefehl umgewandelt worden (UA S. 12).

3. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben, da schon die Voraussetzungen der vom Landgericht angenommenen Schuldunfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei festgestellt sind. Ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler läßt sich nicht ausschließen; auch die Voraussetzungen des § 21 StGB lassen sich den Urteilsgründen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, so daß schon deshalb eine eigene Sachentscheidung des Senats ausscheidet.

Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Zurückverweisung nicht entgegen. Zwar könnte, da allein der Beschuldigte Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt hat, auch bei Feststellung seiner – uneingeschränkten oder erheblich verminderten – Schuldfähigkeit durch den neuen Tatrichter eine Strafe gegen den Beschuldigten nicht verhängt werden. Eine Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB sowie ein Schuldspruch wegen der festgestellten rechtswidrigen Taten wären aber auch dann möglich, wenn eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf rechtsfehlerfreier Grundlage sicher festgestellt werden könnte. Hierfür sprechen nach den bisherigen Feststellungen erhebliche Anhaltspunkte; die Feststellung obliegt jedoch dem Tatrichter.

4. Die Feststellungen zu den äußeren Sachverhalten konnten aufrechterhalten werden, da sie von dem Rechtsfehler nicht berührt sind.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan Detter Ri'inBGH Otten ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

 

Fundstellen

Haufe-Index 2557810

StraFo 2004, 390

R&P 2005, 85

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • ZErb 04/2020, Der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 E ... / I. Einleitung
    1
  • zfs 3/2017, Parallelvollstreckung von Fahrverboten / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 10 Zustellung des Scheidungsantrags / D. Güterrechtliche Auswirkungen
    0
  • § 11 Erbenhaftung / bb) Unzulässigkeit der Klauselumschreibung vor Erbschaftsannahme
    0
  • § 11 Heilwesenversicherung / a) Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 13 Revision, Sprungrevision und Nichtzulassungsbeschwerde / III. Erfolgsaussichten für eine Nichtzulassungsbeschwerde
    0
  • § 13 Testamentsvollstreckung / V. Fälligkeit der Vergütung, Vorschuss, Entnahme, Zurückbehaltungsrecht am Nachlass, Verjährung, Verwirkung
    0
  • § 15 Vermächtniserfüllung / b) Muster: Annahme eines Vermächtnisses
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen / 4. Zeitpunkt für die Bewertung der Schenkung; Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB)
    0
  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
    0
  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
    0
  • § 2 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung / 4. Rechtsnachfolgeklausel, § 727 ZPO
    0
  • § 2 Haftungsgrundlagen / (1) Gefälligkeitsfahrt
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


BGH 4 StR 449/06
BGH 4 StR 449/06

  Verfahrensgang LG Magdeburg (Urteil vom 16.03.2006)   Tenor 1. Auf die Revision des Beschuldigten/Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 16. März 2006 mit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zu den objektiven ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren