Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 13.04.2015 - 5 StR 110/15

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 21.08.2014)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. August 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Revision der Angeklagten S. bemerkt der Senat ergänzend:

 

Gründe

1. Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass die auszugsweise Verlesung des polizeilichen „Tathergangsberichts” aus dem vormals gegen den Zeugen Br. geführten Ermittlungsverfahren nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden ist, als dort die Tatsache und die Umstände der durch die Angeklagte erstatteten Strafanzeige betroffen sind. Weder dem Wortlaut der Vorschrift noch dem mit ihr verfolgten Anliegen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1508 S. 26 f.; KK/Diemer, StPO, 7. Aufl., § 256 Rn. 9a) lässt sich eine Einschränkung auf Urkunden aus dem gerade anhängigen Verfahren entnehmen (aM SK-StPO/Velten, 4. Aufl., § 256 Rn. 33). Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Urkunde, hat das Gericht ihnen im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachzugehen. Dass solche Zweifel hier bestanden haben könnten, wird von der Revision nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Strafkammer hat die bezeichnete Urkunde insoweit verwertet, als das Datum der Anzeigeerstattung und die Größe des vorgefundenen Duschkopfs betroffen waren. Hingegen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Urteil auch auf den Inhalt einer rechtsfehlerhaft lediglich aufgrund einer Vorsitzendenverfügung verlesenen Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung des hiesigen Zeugen Br. gestützt ist (UA S. 46/47). Das wird von der Revision auch nicht behauptet (RB S. 11). Unter diesen Vorzeichen kann ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf dem Mangel ausgeschlossen werden.

2. Dass die Strafkammer die von einem privatrechtlich organisierten Krankenhaus herrührenden Arztbriefe rechtsfehlerhaft nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO verlesen hat (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 – 3 StR 557/14 Rn. 6 f.), gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Der Senat kann dabei dahingestellt lassen, ob die darin enthaltenen Befunde – wie hier ausschließlich geschehen (UA S. 79 f.) – auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens hätten verwertet werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1956 – 3 StR 136/56, BGHSt 9, 292, 293 f.; Beschluss vom 17. November 1987 – 5 StR 547/87, BGHR StPO § 59 Satz 1 Sachverständigenfrage 1; jeweils mwN). Denn das Urteil würde auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler nicht beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Die sachverständig beratene Strafkammer hat nämlich eine – in der Sache ohnehin überaus fernliegende – Drogenabhängigkeit der Angeklagten S. mit Persönlichkeitsdepravation für die allein maßgebende Tatzeit (2010) in nicht zu beanstandender Weise verneint (UA S. 78 f.). Ohne Berücksichtigung der Arztbriefe, die den vier Jahre später gegebenen Zustand der Angeklagten betrafen (2014), wäre sie zu keinem anderen Ergebnis gelangt.

3. Das Urteil legt unter detaillierter Wiedergabe vor der Polizei gemachter Angaben des Zeugen Br. dar, dass dieser das Geschehen „durchgängig seit dem 18.12.2010 bis heute (fast 4 Jahre später) in den wesentlichen Punkten konstant beschrieben” hat (UA S. 61). Entgegen der Meinung der Revision ist es nicht Aufgabe der Urteilsgründe, den „Verlauf und den Ertrag” sämtlicher Befragungen des Zeugen umfassend darzulegen. Angesichts einer Vielzahl von gegen die Angeklagten sprechenden, außerhalb der Aussage des Zeugen liegenden Beweismitteln, nicht zuletzt ferner eines Geständnisses der Angeklagten S. gegenüber der Sachverständigen, war eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation mit den dafür geltenden erhöhten Darstellungspflichten nicht gegeben.

 

Unterschriften

Sander, Dölp, König, Bellay, Feilcke

 

Fundstellen

Haufe-Index 7735408

NJW 2015, 3801

JR 2016, 261

NStZ 2015, 539

NStZ-RR 2015, 6

RÜ 2015, 442

StV 2015, 535

StraFo 2015, 246

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • ZErb 04/2020, Der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 E ... / I. Einleitung
    1
  • zfs 3/2017, Parallelvollstreckung von Fahrverboten / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 10 Zustellung des Scheidungsantrags / D. Güterrechtliche Auswirkungen
    0
  • § 11 Erbenhaftung / bb) Unzulässigkeit der Klauselumschreibung vor Erbschaftsannahme
    0
  • § 11 Heilwesenversicherung / a) Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 13 Revision, Sprungrevision und Nichtzulassungsbeschwerde / III. Erfolgsaussichten für eine Nichtzulassungsbeschwerde
    0
  • § 13 Testamentsvollstreckung / V. Fälligkeit der Vergütung, Vorschuss, Entnahme, Zurückbehaltungsrecht am Nachlass, Verjährung, Verwirkung
    0
  • § 15 Vermächtniserfüllung / b) Muster: Annahme eines Vermächtnisses
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen / 4. Zeitpunkt für die Bewertung der Schenkung; Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB)
    0
  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
    0
  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
    0
  • § 2 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung / 4. Rechtsnachfolgeklausel, § 727 ZPO
    0
  • § 2 Haftungsgrundlagen / (1) Gefälligkeitsfahrt
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


BGH 3 StR 557/14
BGH 3 StR 557/14

  Verfahrensgang LG Koblenz (Urteil vom 23.05.2014)   Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Mai 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren