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BGH Beschluss vom 12.10.2022 - XI ZB 25/22

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Verfahrensgang

OLG Hamburg (Entscheidung vom 30.06.2022; Aktenzeichen 6 Kap 1/21)

LG Hamburg (Entscheidung vom 19.04.2018; Aktenzeichen 332 OH 3/18)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.03.2024; Aktenzeichen XI ZB 25/22)

 

Tenor

Die Musterbeklagte zu 3, die L.    F.    AG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2022 (6 Kap 1/21) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 25/22) durch die Musterklägerin und 13 Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Das Oberlandesgericht hat am 30. Juni 2022 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 26. Juli 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterklägerin und 13 Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 1. August 2022 eingegangen.

II.

Rz. 2

Nach Anhörung der Musterklägerin und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 3, die L.   F.   AG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die weiteren Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.

III.

Rz. 3

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Rz. 4

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

Ellenberger     

Grüneberg     

Dauber

Schild von Spannenberg     

Ettl     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15462178

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