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BGH Beschluss vom 07.05.2002 - 3 StR 48/02

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Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 27.09.2001)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. September 2001 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen und wegen Betrugs verurteilt und zwar den Angeklagten D. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten H. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Hiergegen richten sich deren auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Beanstandung, im Falle II 2 b der Urteilsgründe habe das Landgericht zu Unrecht einen besonders schweren Fall des Betruges angenommen, weil es den Angeklagten die Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes zur Last gelegt habe, obwohl die Tatbeute vollständig an den Geschädigten zurückgelangt sei.

Entgegen der Auffassung der Revision setzt das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 1. Alt. StGB nicht voraus, daß der Geschädigte eine bleibende Vermögenseinbuße erleidet (aA Joecks, StGB-Studienkommentar 3. Aufl. § 263 Rdn. 127). Aus dem Gesetzeswortlaut läßt sich dieses Erfordernis nicht ableiten. Wie sich der Entstehungsgeschichte entnehmen läßt, hielt der Gesetzgeber die Begriffe „Vermögensverlust” und „Vermögensschaden” für weitgehend austauschbar:

Der Regierungsentwurf zum 6. StrRG hatte die Regelwirkung eines besonders schweren Falles daran geknüpft, daß der Täter aus grobem Eigennutz für sich oder eine dritte Person Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt (BTDrucks. 13/8587 S. 10). Während des Gesetzgebungsverfahrens schlug der Bundesrat vor, auf das Erfordernis einer objektiven Vermögensmehrung auf Seiten des Täters oder eines Dritten zu verzichten und statt dessen – der Tatbestandsstruktur des Betruges entsprechend – die darauf gerichtete Absicht des Täters genügen zu lassen. In einem zusätzlichen Regelbeispiel sollte auf die Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes beim Geschädigten abgestellt werden, weil der objektive Tatbestand des Betruges bereits mit Eintritt des Vermögensschadens erfüllt sei und auch nach der bisherigen Rechtsprechung ein besonders großer Schaden zur Annahme eines besonders schweren Falles führen könne (BTDrucks. 13/8587 S. 64). Die Bundesregierung sah kein Bedürfnis, das bloße Erstreben eines Vermögensvorteils großen Ausmaßes zum Regelbeispiel auszugestalten, machte sich aber die Auffassung des Bundesrates zu eigen, daß hinsichtlich der objektiven Tatfolgen nicht auf die Täter – sondern auf die Opferseite abzustellen sei (BTDrucks. 13/8587 S. 85). Diesen Gedanken soll der Begriff „Vermögensverlust”, der die spiegelbildliche Entsprechung des ursprünglich vorgesehenen Begriffs „Vermögensvorteil” darstellt, zum Ausdruck bringen.

Ausreichend für die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Nr. 2 1. Alt. StGB ist dementsprechend, daß ein Vermögensschaden großen Ausmaßes tatsächlich eingetreten ist. Von Dauer muß er nicht sein (ebenso Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 49; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 188 c), wie auch für die Tatbestandsmäßigkeit eine nachträgliche Wiedergutmachung den einmal eingetretenen Schaden nicht rückwirkend entfallen läßt (BGH GA 1979, 143; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 1).

Ob die Herbeiführung einer bloßen Vermögensgefährdung – die sich als strafbarkeitsbegründende Vermögensbeschädigung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB darstellt, wenn der Eintritt des Vermögensverlustes naheliegt (vgl. BGHSt 34, 394, 395) – das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 1. Alt. StGB verwirklichen kann (so Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 298; aA Tröndle/ Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 49) oder ob dem der Gesetzeswortlaut entgegensteht, weil nach allgemeinem Sprachgebrauch der Begriff des Vermögensverlustes enger ist als derjenige der Vermögensbeschädigung, braucht hier nicht entschieden zu werden.

 

Unterschriften

Tolksdorf, Rissing-van Saan, Miebach, Pfister, Becker

 

Fundstellen

Haufe-Index 2559696

NStZ 2002, 547

ZAP 2002, 1154

wistra 2002, 339

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