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BGH Beschluss vom 02.07.2007 - II ZR 71/06

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Leitsatz (amtlich)

Vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses mit einem organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft bedarf es keiner Abmahnung. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, die entscheidend darauf abstellt, dass der organschaftliche Vertreter Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. § 314 Abs. 2 BGB gibt keinen Anlass hiervon abzuweichen, da die genannte Funktionszuweisung ein besonderer Umstand i.S.v. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist, auf den § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB verweist.

 

Normenkette

BGB § 314 Abs. 2, § 323 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

OLG Naumburg (Urteil vom 11.01.2006; Aktenzeichen 12 U 88/05)

LG Dessau (Entscheidung vom 22.07.2005; Aktenzeichen 3 O 71/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Einer Abmahnung des Klägers gemäß § 314 Abs. 2 BGB vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bedurfte es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, die entscheidend darauf abstellt, dass der organschaftliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen hat. § 314 Abs. 2 BGB gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen, weil die genannte Funktionszuweisung ein besonderer Umstand im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist, auf den § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB verweist.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 75.052,32 EUR

 

Fundstellen

Haufe-Index 1781962

DB 2007, 1865

DB 2007, 302

DStR 2007, 1640

NWB 2007, 3115

BGHR 2007, 1129

EBE/BGH 2007

NZG 2007, 674

StuB 2007, 959

WM 2007, 1613

ZAP 2007, 1021

ZIP 2007, 1566

AG 2007, 699

DZWir 2007, 431

MDR 2007, 1266

NZI 2008, 46

GmbHR 2007, 936

GuT 2007, 315

BBKM 2008, 26

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