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BGH Beschluss vom 02.07.1998 - IX ZB 33/98

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Verfahrensgang

OLG Dresden (Beschluss vom 12.03.1998)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. März 1998 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.

Der Geschäftswert der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht – Gesamtvollstreckungsgericht – Leipzig beauftragte mit Beschluß vom 17. Oktober 1997 zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Schuldners einen Sachverständigen, ein Gutachten zu der Frage zu erstellen, ob der Schuldner zahlungsunfähig bzw. überschuldet und ob genügend freie Masse vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken, und „den Zeitpunkt der Betriebseinstellung festzustellen”. Mit einem weiteren Beschluß vom selben Tage wurden gegen den Schuldner anderweitig eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig eingestellt. Dagegen hat der Schuldner – nachdem er mit Beschwerden zum Landgericht und Oberlandesgericht keinen Erfolg hatte – Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 568 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Einer der gesetzlichen Ausnahmefälle (§ 568 Abs. 4 Satz 2 ZPO) liegt nicht vor.

2. Das Rechtsmittel ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter „greifbarer Gesetzwidrigkeit” zulässig. Die Zulässigkeit einer an sich nicht eröffneten oder gesetzlich ausgeschlossenen Beschwerde ist auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts zu beschränken; solches ist gegeben, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 109, 41, 43; 119, 372, 374; 121, 397, 398 f.). Davon kann hier keine Rede sein.

a) Daß das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, die bei ihm eingelegte sofortige weitere Beschwerde sei vom Gesetz nicht eröffnet, weil § 20 GesO eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen, die das Gesamtvollstreckungsverfahren betreffen, nicht vorsehe, ist nicht „greifbar gesetzwidrig”, entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November 1996 – IX ZB 89/96, ZIP 1996, 2174, 2175).

b) Schon die Erstbeschwerde des Schuldners war unzulässig. Die Beschlüsse des Amtsgerichts waren Bestandteil der Zulassung des Gesamtvollstreckungsantrags. Diese – die Entscheidung über die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens bloß vorbereitende – richterliche Tätigkeit ist nicht beschwerdefähig. Dies ist für die Konkursordnung (vgl. KG KTS 1960, 61; 1963, 111; OLG Hamm KTS 1972, 105; OLG Düsseldorf EwiR 1991, 1225 (Mohrbutter); LG Hamburg ZIP 1988, 590, 591; LG Göttingen WM 1994, 2090; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 73 Rdnr. 11; Uhlenbruck, in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 1990 § 13 Rdnr. 28) und für die Gesamtvollstreckungsordnung (vgl. Hess/Binz/Wienberg, GesO 3. Aufl. § 20 Rdnr. 6; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 3. Aufl. § 30 Rdnr. 3; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 20 GesO Anm. 1 a) gleichermaßen anerkannt und gilt auch für das künftige Insolvenzrecht (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung – InsO/EGInsO 1997 Kap. 3 Rdnr. 109).

III.

Bei der Festsetzung des Geschäftswerts hat der Senat berücksichtigt, daß die angefochtenen Maßnahmen lediglich vorbereitenden Charakter hatten.

 

Unterschriften

Paulusch, Kirchhof, Fischer, Zugehör, Ganter

 

Fundstellen

Haufe-Index 1830918

NJW-RR 1998, 1579

EWiR 1999, 131

KTS 1999, 85

ZIP 1999, 319

NZI 1998, 42

ZInsO 1998, 336

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