Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 02.07.1998 - IX ZB 33/98

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Beschluss vom 12.03.1998)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. März 1998 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.

Der Geschäftswert der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht – Gesamtvollstreckungsgericht – Leipzig beauftragte mit Beschluß vom 17. Oktober 1997 zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Schuldners einen Sachverständigen, ein Gutachten zu der Frage zu erstellen, ob der Schuldner zahlungsunfähig bzw. überschuldet und ob genügend freie Masse vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken, und „den Zeitpunkt der Betriebseinstellung festzustellen”. Mit einem weiteren Beschluß vom selben Tage wurden gegen den Schuldner anderweitig eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig eingestellt. Dagegen hat der Schuldner – nachdem er mit Beschwerden zum Landgericht und Oberlandesgericht keinen Erfolg hatte – Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 568 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Einer der gesetzlichen Ausnahmefälle (§ 568 Abs. 4 Satz 2 ZPO) liegt nicht vor.

2. Das Rechtsmittel ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter „greifbarer Gesetzwidrigkeit” zulässig. Die Zulässigkeit einer an sich nicht eröffneten oder gesetzlich ausgeschlossenen Beschwerde ist auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts zu beschränken; solches ist gegeben, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 109, 41, 43; 119, 372, 374; 121, 397, 398 f.). Davon kann hier keine Rede sein.

a) Daß das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, die bei ihm eingelegte sofortige weitere Beschwerde sei vom Gesetz nicht eröffnet, weil § 20 GesO eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen, die das Gesamtvollstreckungsverfahren betreffen, nicht vorsehe, ist nicht „greifbar gesetzwidrig”, entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November 1996 – IX ZB 89/96, ZIP 1996, 2174, 2175).

b) Schon die Erstbeschwerde des Schuldners war unzulässig. Die Beschlüsse des Amtsgerichts waren Bestandteil der Zulassung des Gesamtvollstreckungsantrags. Diese – die Entscheidung über die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens bloß vorbereitende – richterliche Tätigkeit ist nicht beschwerdefähig. Dies ist für die Konkursordnung (vgl. KG KTS 1960, 61; 1963, 111; OLG Hamm KTS 1972, 105; OLG Düsseldorf EwiR 1991, 1225 (Mohrbutter); LG Hamburg ZIP 1988, 590, 591; LG Göttingen WM 1994, 2090; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 73 Rdnr. 11; Uhlenbruck, in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 1990 § 13 Rdnr. 28) und für die Gesamtvollstreckungsordnung (vgl. Hess/Binz/Wienberg, GesO 3. Aufl. § 20 Rdnr. 6; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 3. Aufl. § 30 Rdnr. 3; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 20 GesO Anm. 1 a) gleichermaßen anerkannt und gilt auch für das künftige Insolvenzrecht (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung – InsO/EGInsO 1997 Kap. 3 Rdnr. 109).

III.

Bei der Festsetzung des Geschäftswerts hat der Senat berücksichtigt, daß die angefochtenen Maßnahmen lediglich vorbereitenden Charakter hatten.

 

Unterschriften

Paulusch, Kirchhof, Fischer, Zugehör, Ganter

 

Fundstellen

Haufe-Index 1830918

NJW-RR 1998, 1579

EWiR 1999, 131

KTS 1999, 85

ZIP 1999, 319

NZI 1998, 42

ZInsO 1998, 336

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Cloer/Hagemann, AStG § 21 AStG Anwendungsvorschriften / 1.1 Aufbau
    1
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 13 Besteuerung der Anteilseign ... / 1.2.1 Relevante Anteilseigner
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 6a Pensionsrückstellung / 1.6.1 Für Altzusagen: Steuerrechtliches Passivierungswahlrecht
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / 1. Notwendigkeit und das Recht zur Schätzung
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 4h ... / I. Konzeptionelle Grundlagen
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 7g ... / III. Die Sonderabschreibung (§ 7g Abs 5, 6, 7 EStG)
    1
  • Lohnsteuerhilfeverein: Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung voraus
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 348 Ausschluss des Einspruchs / 2.6 Weitere Fälle
    1
  • Verbindlichkeiten im Abschluss nach HGB und EStG / 7.1 Ausgangsbeispiel
    1
  • Weilbach/Koll/Faltings, GrEStG § 16 Nichtfestsetzung, Au ... / 3.1.2 Willensrichtung der Beteiligten
    1
  • Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 143 Rechtsfolgen / 7.1 Zuständigkeit
    0
  • Cloer/Hagemann, AStG § 9 AStG Freigrenze bei gemischten ... / 1.5.4 Verhältnis zum Verlustausgleich nach § 10 Abs. 3 S. 5 AStG
    0
  • Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USTB 2023, Heft 9, S. ... / 4. Unrichtiger Steuerausweis – § 14c UStG
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG § 12 Verlust oder Beschränkung des ... / 2.2.2.2 Sitzverlegung einer Körperschaft, die keine SE oder SCE ist
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.4.2 Voraussetzungen
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.7.3 Folgen eines unzulässigen Kontenabrufs
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 219 Zahlungsaufforderung bei Ha ... / 3.3 Rechtsbehelfe
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2025
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


BGH IX ZB 34/00
BGH IX ZB 34/00

  Tenor Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 1999 wird auf Kosten des Verwalters als unzulässig verworfen. Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz wird auf 17.925,02 ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren