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BFH Urteil vom 30.10.1953 - V 199/53 U

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage einer Umsatzsteuervergütung, wenn der ausländische Abnehmer die Ware selbst abholt oder abholen läßt.

 

Normenkette

UStG § 4 Ziff. 3, § 16 Abs. 2; UStDB 1938 §§ 22, 24, 73 Abs. 1; UStDB 1951 §§ 23, 25, 77 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hat in der Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1951 Ausfuhrvergütung gemäß § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für ihre an holländische Abnehmer verkauften Erzeugnisse beantragt und bewilligt erhalten. Auf Grund einer örtlichen Nachprüfung hat das Finanzamt mit Verfügung vom 7. Juni 1952 Umsatzsteuervergütung in Höhe von 6 416,96 DM in den Fällen zurückgefordert, in denen der ausländische Abnehmer die Waren der Bfin. selbst abgeholt hat oder hat abholen lassen, weil hier weder eine begünstigte Ausfuhrlieferung im Sinne des § 22 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) 1938 (§ 23 UStDB 1951) vorläge, noch der geforderte Ausfuhrnachweis zufolge des Erlasses des Reichsministers der Finanzen S 4127 -- 22 III/Z 2326 -- 4 II vom 27. März 1940 (Reichssteuerblatt S. 365), der eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung zulasse, erbracht sei. Einspruch und Berufung gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamts blieben ohne Erfolg; auch die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist nicht begründet.

 

Entscheidungsgründe

Zutreffend geht die Vorentscheidung davon aus, daß die hier streitigen Umsätze nicht auf einer Ausfuhrlieferung im Sinne des § 22 UStDB 1938 (§ 23 UStDB 1951) beruhen und deshalb gemäß § 73 Abs. 1 (§ 77 Abs. 1) a. a. O. auch nicht vergütungsfähig sind. Der Vergütungsanspruch könnte deshalb nur auf Grund der durch den angeführten Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 27. März 1940 für die Kriegszeit getroffenen Regelung, die der Bundesminister der Finanzen durch Erlaß IV S 4300 -- 153/52 vom 8. Dezember 1952 bis auf weiteres für anwendbar erklärt hat, begründet sein.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Erlaß vom 27. März 1940 noch wirksam und für die Steuergerichte bindend ist (vgl. Gutachten des Bundesfinanzhofs IV D 1/51 S vom 22. November 1951, Bundessteuerblatt 1952 III S. 6). Denn die Bfin. hat das dort vorgeschriebene Verfahren, dessen Beachtung Voraussetzung für die Anerkennung einer Ausfuhrlieferung und damit der Vergütungsfähigkeit ist, nicht innegehalten. Die Rb. bestreitet auch nicht, daß z. Zt. der Prüfung die Ausfuhrbescheinigungen des Grenzzollamtes (Anlage B des sogenannten Abholerlasses) nicht vorgelegen haben, und daß das in Abs. 2 Ziff. 2 a. a. O geforderte Verzeichnis nicht geführt worden ist. Unstreitig hat z. Zt. der Prüfung auch nicht die dritte Ausfertigung der vom Grenzzollamt bescheinigten Ausfuhrerklärung vorgelegen, so daß auch der Rundverfügung der für die Bfin. zuständigen Oberfinanzdirektion, auf die sich die Rb. beruft, nicht genügt ist. Die Bfin. führt vielmehr aus, sie habe nach ihrer Unterrichtung über die Rechtslage durch die Vorentscheidung diese unstreitigen Mängel dadurch geheilt, daß sie die nachträgliche Ausstellung, Datierung und Abstempelung der geforderten Nachweise veranlaßt habe, und infolge des in der Nachkriegszeit gegenüber den Verhältnissen z. Zt. des Krieges wesentlich strengeren Kontrollsystems sei das in dem sogenannten Abholerlaß vorgeschriebene Verfahren überholt. Sinn und Zweck dieses Erlasses würden durch das jetzige System weit wirksamer erfüllt.

Dieses Vorbringen vermag am Ergebnis jedoch nichts zu ändern. Handelte es sich um eine echte Ausfuhrlieferung im Sinne des § 22 (§ 23) UStDB, so müßte der Ausfuhrnachweis gemäß § 24 (§ 25) a. a. O. in der vorgeschriebenen Form erbracht sein, und die Belege hätten im Prüfungszeitraum vorliegen müssen. Der im § 24 (§ 25) a. a. O. geforderte Belegnachweis gehört nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil V 24/53 U vom 25. September 1953) zu den sachlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung und damit des Vergütungsanspruchs und kann auch bei zweifelsfreier Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen nicht durch andere Nachweise ersetzt werden. Im Streitfalle, in dem eine Ausfuhrlieferung durch Verwaltungserlaß nur fingiert wird, ist für den lückenlosen Ausfuhrnachweis in der dort vorgeschriebenen Form eine Frist von zwei Monaten gesetzt, die gleichfalls nicht eingehalten ist. Es kann nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein, die in einem Verwaltungserlaß getroffene Regelung durch Ersatztatbestände zu ergänzen.

Auf die von der Bfin. behauptete Unkenntnis des sogenannten Abholerlasses kann es schon deshalb nicht ankommen, weil der Bfin. nach den obigen Ausführungen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ein Vergütungsanspruch ohnehin nicht zusteht.

Der Vorentscheidung ist deshalb beizutreten, und die Rb. mit der Kostenfolge des § 307 der Reichsabgabenordnung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1953, 367

BFHE 1954, 199

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