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BFH Urteil vom 25.09.1953 - V 24/53 U

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Leitsatz (amtlich)

Im Augenblick der Prüfung vorübergehend gerade nicht greifbare, aber vorhandene Belege können als ausreichender Ausfuhrnachweis im Sinne des § 24 Abs. 1 UStDB 1938 (§ 25 Abs. 1 UStDB 1951) anerkannt werden, wenn diese Belege nachgereicht werden.

 

Normenkette

UStG § 4 Ziff. 3, § 16 Abs. 2; UStDB 1938 § 24 Abs. 1; UStDB 1938 73; UStDB 1951 § 25 Abs. 1, § 77

 

Tatbestand

Auf Grund einer örtlichen Nachschau zur Prüfung der Anträge auf Umsatzsteuervergütung hat das Finanzamt von der Steuerpflichtigen (Stpfl.) mit Bescheid vom 3. April 1952 von den für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis 30. Juni 1951 gewährten Ausfuhrvergütungen 305,80 DM zurückgefordert. Hiervon betraf ein Betrag von 272,95 DM Ausfuhrlieferungen, die durch die Speditionsfirma X. in Y. durchgeführt wurden und bei denen das Finanzamt der Auffassung ist, daß die gemäß § 73 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmungen (UStDB) 1938 erforderlichen Versendungsbelege gefehlt hätten. Ein Betrag von 32,85 DM wurde vom Finanzamt zurückgefordert, da in dieser Höhe die Auslandsfrachtkosten gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1a UStDB 1938 nicht vom Entgelt abgesetzt worden seien. Im gleichen Bescheid hat das Finanzamt die als Grundlage für die gewährten Vergütungen in Betracht kommenden Ausfuhrlieferungen mangels Versendungsnachweises als steuerpflichtig angesehen und 1095,85 DM Umsatzsteuer nachgefordert. Diesen Betrag hat es im Einspruchsbescheid auf 776,45 DM ermäßigt, im übrigen blieb der Einspruch der Stpfl. ohne Erfolg.

Im Berufungsverfahren hat das Finanzgericht den Rückforderungsbescheid des Finanzamts und die Einspruchsentscheidung dahin abgeändert, daß die Rückforderung der gewährten Ausfuhrvergütung und die Nachforderung der Umsatzsteuer in voller Höhe aufgehoben werden. Das Finanzgericht geht davon aus, daß die Stpfl. bei der örtlichen Nachschau zwar die für den Ausfuhrnachweis vom Gesetz vorgeschriebenen Unterlagen nicht habe vorweisen können, daß aber die Nachreichung solcher Unterlagen, wenn sie im Augenblicke der Prüfung gerade für andere Zwecke versendet worden seien, als ausreichende Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen angesehen werden könne.

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts rügt einmal Verletzung der §§ 22--25 UStDB 1938; sodann wird beanstandet, daß das Finanzgericht die Rückforderung der Umsatzsteuervergütung, auch soweit sie die nicht abgesetzten Auslandsfrachtkosten betreffe und unbestritten gewesen sei, aufgehoben habe. Außerdem habe das Finanzgericht nicht zwischen Versendungsbelegen, die im Zeitpunkt der Prüfung zwar nicht auffindbar, aber vorhanden gewesen seien, und solchen, die erst nachträglich auf Grund von Beanstandungen erstellt worden seien, unterschieden. Das Finanzgericht habe vielmehr ohne weitere Beweiserhebung die Angabe der Beschwerdegegnerin (Bgin), daß die hier streitigen Versendungsbelege vorhanden gewesen, aber im Zeitpunkt der Prüfung an den Exportausschuß Textil in Frankfurt (Main) eingesandt worden seien, als richtig unterstellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. kann im wesentlichen keinen Erfolg haben.

Vorentscheidung und Rb. stimmen darin überein, daß der im § 24 UStDB 1938 geforderte Belegnachweis zu den sachlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung und damit des Vergütungsanspruchs gehört und auch bei zweifelsfreier Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen nicht durch andere Nachweise ersetzt werden kann. Übereinstimmung besteht auch darin, daß im Augenblick der Prüfung gerade nicht greifbare, aber vorhandene Belege als ausreichender Ausfuhrnachweis anerkannt werden können, wenn diese Belege nachgereicht werden. Wenn das Finanzamt betont, daß es in solchen Fällen stets, auch bei der Bgin., die betreffenden Lieferungen als steuerfrei gemäß § 4 Ziff. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), bzw. als vergütungsfähig gemäß § 16 UStG, angesehen habe, so ist dies nicht zu beanstanden. Nun hat die Vorinstanz gerade einen solchen Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde gelegt; die Angriffe der Rb. bewegen sich somit insoweit auf tatsächlichem Gebiete, das bei der beschränkten Natur der Rb. der Nachprüfung durch den Bundesfinanzhof entzogen ist, es sei denn, daß der Vorinstanz bei der Feststellung des Tatbestandes ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Dies ist jedoch zu verneinen.

 

Fundstellen

BStBl III 1953, 332

BFHE 1954, 108

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