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BFH Urteil vom 30.08.1972 - VI R 144/69

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Leitsatz (amtlich)

Bewohner eines Altersheims können keine Steuerermäßigung wegen Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Haushaltshilfe nach § 33a Abs. 3 EStG beanspruchen, wenn Arbeitnehmer des Altersheims von diesem beauftragt sind, für die Heimbewohner hauswirtschaftliche Arbeiten zu verrichten.

 

Normenkette

EStG §§ 33, 33a Abs. 3

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 13.12.1972; Aktenzeichen 1 BvR 537/72)

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) und seine Ehefrau wohnen seit dem 1. Juli 1965 in einem Altersheim. Für Unterbringung, Verpflegung, Heizung, Reinigung von Zimmer und Wäsche bezahlen sie monatlich 630 DM. Für die Zeit ab 1. Juli 1965 beantragte der Kläger Steuerermäßigung wegen Beschäftigung einer Hausgehilfin oder einer stundenweise tätigen Haushaltshilfe. Zur Begründung führte er aus, mindestens 100 DM des an das Altersheim bezahlten Betrages von monatlich 630 DM entfielen auf die Zubereitung der Speisen und die Reinigung von Räumen und Wäsche und seien unter dem Gesichtspunkt der stundenweisen Beschäftigung einer Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) lehnte die Gewährung der beantragten Steuerermäßigung ab. Die Kosten für die Unterbringung im Altersheim seien als Kosten der Lebensführung gemäß § 12 EStG nicht abzugsfähig.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das FG führte in dem in Entscheidungen der FG 1969 S. 492 veröffentlichten Urteil aus: Eine Steuerermäßigung nach § 33a Abs. 3 EStG scheitere an dem Fehlen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und den in Anspruch genommenen Arbeitskräften des Altersheims. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen nach § 33 EStG scheide schon deshalb aus, weil die Aufwendungen des Klägers unter der zumutbaren Eigenbelastung (§ 64 EStDV) lägen.

Mit der Revision rügte der Kläger Verstoß der Vorentscheidung gegen die §§ 33 und 33a Abs. 3 EStG. Ältere Personen, die in Altersheimen wohnen, würden im Verhältnis zu anderen Personen gleichen Alters benachteiligt. Die finanzielle Belastung durch altersbedingte Inanspruchnahme fremder Hilfe für die Gesamtheit der hauswirtschaftlichen Arbeiten hänge nicht davon ab, ob diese Hilfe von unmittelbar Beauftragten oder von Personen geleistet werde, die im Dienste eines Altersheims stünden, das seine Ausgaben hierfür bei Festsetzung der Pensionssätze einkalkuliert habe. Im Streitfall könne offenbleiben, ob eine entsprechende Anwendung des § 33a Abs. 3 EStG möglich sei. Der Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung gebiete, daß den Bewohnern von Altersheimen eine Steuerermäßigung von 1 200 DM bzw. 600 DM unter den gleichen Voraussetzungen zugebilligt werde wie anderen gleichaltrigen Steuerpflichtigen. Andernfalls käme nur der reiche Steuerbürger, der sich im Alter eine Hausgehilfin leisten könne, in den Genuß der Steuervergünstigung.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Eine Steuerermäßigung nach § 33a Abs. 3 EStG hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Gesetzeswortlaut des § 33a Abs. 3 EStG stellt maßgeblich darauf ab, daß zwischen dem Steuerpflichtigen und der Hausgehilfin ein Dienstvertrag besteht. Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut, der Aufwendungen voraussetzt, die dem Steuerpflichtigen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin erwachsen (Urteil des BFH VI 244/61 U vom 6. Oktober 1961, BFH 73, 777, BStBl III 1961, 549). Da der Kläger selbst keine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe beschäftigt hat, sind die Voraussetzungen des § 33a Abs. 3 EStG im Streitfall nicht gegeben.

Zu Recht hat die Vorinstanz auch eine entsprechende Anwendung des § 33a Abs. 3 EStG auf den vorliegenden Sachverhalt abgelehnt. Wie die Vorentscheidung zutreffend ausführt, enthält § 33a EStG einen der Vereinfachung und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung aller Steuerpflichtigen dienenden gesetzlich eng begrenzten Sondertatbestand für einige typische besonders oft vorkommende Sachverhalte. Nur unter den dort bestimmten Voraussetzungen kann die Steuerermäßigung des § 33a EStG gewährt werden. § 33a Abs. 3 EStG regelt die steuerliche Vergünstigung für Hausgehilfinnen abschließend. Diese Regelung läßt eine entsprechende Anwendung auf von dieser Sonderregelung nicht erfaßte wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte im Wege der Analogie nicht zu (so schon BFH-Urteil VI 229/61 U vom 6. Juli 1962, BFH 75, 551, BStBl III 1962, 469).

Auch die Berücksichtigung eines Teils der Kosten der Unterbringung im Altersheim als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG hat das FG zutreffend abgelehnt. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Unterbringung in einem Altersheim sind ihrer Art und dem Grunde nach regelmäßig nicht außergewöhnlich, da sie anderen in gleichen Verhältnissen lebenden Steuerpflichtigen als gewöhnliche Kosten der Lebensführung ebenfalls erwachsen. Da der Kläger und seine Ehefrau monatlich nur 630 DM für ihre Unterbringung im Altersheim bezahlen, sind die Aufwendungen des Klägers schon der Höhe nach nicht außergewöhnlich. Entgegen der Auffassung des Klägers lassen sich die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altersheim regelmäßig nicht in übliche, allen Steuerpflichtigen entstehende Kosten der Lebensführung - etwa für die Verpflegung der Heimbewohner - und in außergewöhnliche Aufwendungen - etwa für die vom Altersheim erledigten hauswirtschaftlichen Arbeiten - aufteilen. Bei den gesamten Kosten für die Unterbringung im Altersheim handelt es sich um Kosten der Lebensführung, die nicht außergewöhnlich sind. Dabei verkennt der Senat nicht, daß alte Menschen mit zunehmendem Alter in der Regel auch in zunehmendem Maße auf fremde Hilfe angewiesen sind und ihnen hierfür besondere Aufwendungen erwachsen. Dies hat der Gesetzgeber im Interesse der steuerlichen Gleichbehandlung und der Verwaltungsvereinfachung durch die Gewährung des Altersfreibetrages (§ 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG) berücksichtigt. Dieser - für die einzelnen Veranlagungszeiträume in unterschiedlicher Höhe gewährte - Altersfreibetrag mag die altersbedingte Mehrbelastung mitunter nicht voll decken. Die möglicherweise allgemein oder doch im Einzelfall der Höhe nach unzureichende Bemessung des Altersfreibetrages rechtfertigt es jedoch im Streitfall nicht, die üblichen altersbedingten Mehrbelastungen, die durch den Freibetrag als abgegolten anzusehen sind, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70280

BStBl II 1973, 159

BFHE 1973, 496

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