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BFH Urteil vom 06.10.1961 - VI 244/61 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Unter besonderen Umständen kann steuerlich anerkannt werden, daß eine Mutter im Haushalt ihrer berufstätigen Tochter als Hausgehilfin beschäftigt ist und der Tochter darum unter den Voraussetzungen des § 33 a Abs. 3 EStG eine Steuerermäßigung wegen Beschäftigung einer Hausgehilfin zusteht.

 

Normenkette

EStG § 33a/3

 

Tatbestand

Die Bfin. ist Witwe; zu ihrem Haushalt gehören zwei Kinder unter 18 Jahren. Sie besitzt ein gutgehendes Fabrikunternehmen, das sie selbst leitet. Sie verlangte gemäß § 33 a Abs. 3 EStG für die Streitjahre 1957 und 1958 eine Steuerermäßigung wegen Beschäftigung einer Hausgehilfin. Sie trug vor, sie habe 1957 / 1958 ihre Mutter in ihrem Haushalt täglich 8 bis 10 Stunden gegen ein monatliches Gehalt von 150 DM beschäftigt; die Mutter wohne nicht bei ihr, sondern führe mit ihrem Mann einen eigenen Haushalt; sie habe die Mutter als Hausgehilfin vor allem deshalb einstellen müssen, weil sie keine geeignete fremde Kraft bekommen habe.

Das Finanzamt lehnte die beantragte Steuerermäßigung nach § 33 a Abs. 3 EStG ab. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Es führte im wesentlichen aus: Verträge zwischen nahen Angehörigen würden steuerlich nur anerkannt, wenn einwandfreie Vereinbarungen getroffen und vollzogen worden seien (Urteil des Bundesfinanzhofs I 30/59 U vom 5. Mai / 29. September 1959, BStBl 1960 III S. 44, Slg. Bd. 70 S. 114; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 23/57; 1 BvL 34/57 vom 14. April 1959, BStBl 1959 I S. 204). Im Streitfall fehle es an diesen Voraussetzungen. Die Mutter versehe zwar im wesentlichen den Haushalt und erhalte dafür von der Bfin. eine Vergütung. Damit sei jedoch ein Arbeitsverhältnis als Hausgehilfin noch nicht dargetan (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 260/57 U vom 13. Februar 1959, BStBl 1959 III S. 170, Slg. Bd. 68 S. 443). Es stehe nicht fest, daß sich die Mutter in ein dem Arbeitsvertrag eigentümliches Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter habe begeben wollen, vor allem nicht, daß sie verpflichtet gewesen sei, den Weisungen der Tochter zu folgen und bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten. Die Vergütung brauche man nicht unbedingt als Arbeitsentgelt aufzufassen; man könne sie auch als freiwillig gezahltes Taschengeld ansehen. Für diese Beurteilung spreche, daß die Mutter nicht auf zusätzliche Einnahmen angewiesen gewesen sei. Ein Arbeitsverhältnis sei auch nicht nach außen in Erscheinung getreten, z. B. durch Einbehalten und Abführen von Lohnsteuer, oder durch Anmeldung zur Sozialversicherung. Die nachträglich im Jahre 1960 von der Bfin. herbeigeführte Entscheidung der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK), daß die Mutter sozialversicherungspflichtig sei, sei für die Finanzbehörden nicht bindend; die Beurteilung der AOK entspreche auch nicht den steuerlichen Beurteilungsgrundsätzen für Arbeitsverhältnisse. Abgesehen davon habe die Bfin. bei der AOK - in Widerspruch zu ihren jetzigen Ausführungen - erklärt, die Mutter sei auf zusätzliche Lohnarbeit angewiesen. Der Steuerausschuss habe angenommen, es fehle in der Regel zwischen Mutter und Tochter an einer über-Unterordnung, dem Kennzeichen eines Arbeitsverhältnisses; eine solche Abhängigkeit sei dem Verhältnis von Kindern und Eltern im allgemeinen fremd. Dem sei zuzustimmen; vor allem, wenn es sich nicht um eine Arbeit handele, die bestimmte Direktiven erfordere, sondern wenn die Mutter im Haushalt ihrer Tochter mithelfe; hier liege eine übliche Mitarbeit im Rahmen der Familie vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb., mit der unrichtige Auslegung des § 33 a Abs. 3 EStG gerügt wird, führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Dem Finanzgericht ist zuzustimmen, daß Mütter, die im Haushalt ihrer verheirateten Töchter mitarbeiten, oder Töchter, die im Haushalt ihrer Eltern mitarbeiten, das im allgemeinen nicht auf Grund entgeltlicher Arbeitsverträge tun, sondern als selbstverständliche Gefälligkeit im Rahmen der Familie. Zuwendungen, die wegen einer solchen Mitarbeit gemacht werden, sind darum gewöhnlich auch kein Gehalt, sondern eine persönliche Anerkennung für die familiäre Mitarbeit.

Bedenklich ist aber, wenn das Finanzgericht die Möglichkeit eines Arbeitsverhältnisses schlechthin auszuschließen scheint. Für den betrieblichen Bereich werden ernsthafte Arbeitsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern steuerlich anerkannt (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 520/53 U vom 17. Februar 1955, BStBl 1955 III S. 102, Slg. Bd. 60 S. 262; I 193/55 U vom 6. Dezember 1955, BStBl 1956 III S. 17, Slg. Bd. 62 S. 43). Auch wenn Eltern im Betrieb ihrer Kinder mitarbeiten, kann das im Rahmen eines ernsthaften Arbeitsverhältnisses geschehen. Das Recht der bürgerlich-rechtlichen Vertragsfreiheit gilt auch im Verhältnis von Eltern und Kindern; das Steuerrecht hat grundsätzlich auch hier an eine von den Steuerpflichtigen ernsthaft geschaffene und vollzogene bürgerlich-rechtliche Lage anzuknüpfen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, daß wegen der Gefahr des Mißbrauchs allerdings an den Nachweis des Abschlusses und der ernsthaften Durchführung solcher Verträge strenge Anforderungen zu stellen sind und Unklarheiten zu Lasten der Beteiligten gehen, die es in der Hand haben, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Diese Grundsätze, die für die Mitarbeit von Eltern im Betrieb der Kinder und von Kindern im Betrieb der Eltern anerkannt sind, können für die Mitarbeit im Haushalt nicht schlechthin ausgeschlossen werden. Es ist dem Finanzgericht zuzugeben, daß Arbeitsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern aus der nahen Verwandtschaft heraus immer eine besondere Note haben. Obgleich das aber auch für betriebliche Arbeitsverhältnisse gilt, behandelt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sie trotzdem als echte Arbeitsverhältnisse.

Anhaltspunkt für ein ernsthaftes Arbeitsverhältnis ist vor allem, ob die Beteiligten alle Folgerungen auch in sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht aus dem behaupteten Arbeitsverhältnis ziehen. Dazu gehört z. B. auch, daß der mitarbeitende Angehörige seinen Arbeitslohn als solchen versteuert. Arbeitet die Mutter im Haushalt ihrer Tochter mit und behaupten die Beteiligten, daß es auf Grund eines ernsthaften Arbeitsverhältnisses als Haushälterin oder Hausgehilfin geschehe, so bedarf es aber darüber hinaus noch besonders sorgfältiger Prüfung der Umstände des Einzelfalls. Wohnt die Mutter im Haushalt der Tochter, so muß man gewöhnlich ihre Mitarbeit als familiäre Gegenleistung für die Aufnahme in die Familie betrachten. Im Streitfall hat die Mutter allerdings einen eigenen Haushalt mit ihrem Ehemann und kommt wohl nur tagsüber zur Arbeit in den Haushalt der Tochter; die Behauptung, daß sie dort ganztägig 8 bis 10 Stunden arbeite, ist bisher unbestritten. Ein Anhalt für ein ernsthaftes Arbeitsverhältnis kann auch sein, ob die Tochter eine fremde Hausgehilfin beschäftigen müßte, wenn die Mutter nicht einspringen würde. Auch diese Voraussetzung scheint hier erfüllt zu sein, da die Bfin. ihren Haushalt mit zwei minderjährigen Kindern nicht selbst führen kann, weil sie den Gewerbebetrieb leitet und deshalb außer Haus sein muß. Als weiterer Anhaltspunkt für die Ernsthaftigkeit kann in Betracht kommen, ob die Mutter körperlich und geistig überhaupt noch in der Lage ist, einen Haushalt zu führen; hier spielt vor allem das Alter eine Rolle. Auch die Frage, ob die Mutter wirtschaftlich auf ein Gehalt angewiesen ist und anderweit beruflich tätig werden würde, wenn sie nicht im Haushalt der Tochter arbeitete, kann bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit bedeutsam sein. Auch die Versicherung bei der AOK kann bei der Gesamtwürdigung herangezogen werden. Dabei ist allerdings zu beachten, daß aus der Leistung an Träger der Sozialversicherung Gegenansprüche auf Versorgung bei Krankheit und im Alter erwachsen und daß die Kinder ein Interesse daran haben können, durch fingierte Arbeitsverhältnisse ihren Eltern eine Versorgung aus der Sozialversicherung zu verschaffen, um sich selbst bei Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit der Eltern zu entlasten. Im Streitfall meldete die Bfin. ihre Mutter im Jahre 1960 rückwirkend bei der AOK an. Der Anlaß der Anmeldung ist bisher nicht festgestellt. Die AOK forderte im Bescheid vom 16. Dezember 1960 für die nicht verjährte Zeit ab 1. Dezember 1957 = 1.419,48 DM an Beiträgen für die Krankenversicherung und die Arbeiterrentenversicherung nach; der laufende Beitrag wurde auf 39,24 DM monatlich festgesetzt. In dem Nachforderungsbescheid hat die AOK auf Grund der Angaben der Bfin. die Verhältnisse gewürdigt und hat ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis angenommen. Diese Würdigung können die Finanzbehörden nicht ohne weiteres übernehmen, weil die Interessenlage bei der Sozialversicherung, wie gesagt, anders ist als bei der Besteuerung. Tatsache scheint zu sein, daß die Bfin. durch die Anmeldung der Mutter zur Sozialversicherung eine weit höhere finanzielle Last auf sich genommen hat als die Steuerermäßigung ausmachen kann, die sie erlangt, wenn die Mutter steuerlich als Arbeitnehmerin (Hausgehilfin) anerkannt wird.

Die Bfin. rügt, daß das Finanzgericht sich offenbar an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Frage der Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten und an die sogenannte Chef- Chefin-Theorie angelehnt habe, die aber abzulehnen sei. Der Senat, der in der Entscheidung VI 147/58 U vom 20. Februar 1959 (BStBl 1959 III S. 172, Slg. Bd. 68 S. 451) der Rechtsprechung des I. Senats in der Beurteilung von Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten beigetreten ist, sieht keine Veranlassung, hier darauf einzugehen, da die steuerliche Behandlung der Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten eine Sonderfrage der Ehegattenbesteuerung im betrieblichen Bereich ist, die ihr besonderes Gepräge nicht zuletzt dadurch erhalten hat, daß durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 betreffend die Nichtigkeit des § 26 EStG a. F. eine jahrzehntealte Rechtspraxis rückwirkend zweifelhaft wurde.

Die Vorentscheidung wird wegen möglicher unrichtiger Nichtanwendung des § 33 a Abs. 3 EStG aufgehoben. Die nicht spruchreife Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen, das den Sachverhalt weiter aufzuklären hat und dann unter Würdigung aller Umstände erneut feststellen muß, ob steuerlich ein ernsthaftes Arbeitsverhältnis anerkannt werden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410242

BStBl III 1961, 549

BFHE 1962, 777

BFHE 73, 777

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