Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Bekanntgabe von Gewinnfeststellungsbescheiden bei voll beendeten Personengesellschaften
Leitsatz (NV)
1. Ein Gewinnfeststellungsbescheid braucht, solange die Personengesellschaft besteht, im allgemeinen nur einem Gesellschafter bekanntgegeben zu werden; dies geschieht dann mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter (§ 183 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Eine wirksame Bekanntgabe nach § 183 Abs. 1 AO 1977 setzt voraus, daß bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten darauf hingewiesen wird, daß die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt (§ 183 Abs. 1 Satz 5 AO 1977).
2. Ist hingegen die Personengesellschaft bereits voll beendet, so genügt die Bekanntgabe an einen einzelnen Gesellschafter nicht mehr (§ 183 Abs. 2 AO 1977). In einem solchen Fall ist der Gewinnfeststellungsbescheid allen Betroffenen einzeln bekanntzugeben (BFHE 120, 129, BStBl II 1977, 221; BFHE 125, 116, BStBl II 1978, 503, und BFH/NV 1987, 15). Der Gewinnfeststellungsbescheid wird erst dann in vollem Umfang wirksam, wenn er allen bekanntgegeben ist, die von ihm betroffen sind (BFH-Urteile in BFHE 125, 116, BStBl II 1978, 503, und vom 31. Mai 1978 I R 76/76, BFHE 125, 332, BStBl II 1978, 600; siehe ferner BFHE 139, 1, BStBl II 1984, 15 m. w. N.).
Normenkette
AO 1977 § 183 Abs. 1 S. 5, Abs. 2
Fundstellen
Haufe-Index 415196 |
BFH/NV 1988, 343 |