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BFH Urteil vom 28.05.1997 - VIII R 1/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiladung bei Feststellung verrechenbarer Verluste

 

Leitsatz (NV)

Im Verfahren der Feststellung verrechenbarer Verluste nach § 15 a Abs. 4 EStG sind Kommanditisten stets beizuladen; denn nur um deren verrechenbare Verluste geht es in § 15 a EStG.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3; EStG § 15a

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG (KG), bestehend aus der W-GmbH (ohne Einlagen) und zwei Kommanditisten. Streitig ist im Rahmen der Feststellung der verrechenbaren Verluste der KG für die Streitjahre 1990 bis 1992, ob eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen das Kapitalkonto der beiden Kommanditisten i. S. des § 15 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhöhen oder als Fremdkapital zu behandeln sind. Die Klägerin vertrat die Ansicht, daß die Darlehen den Kapitalkonten der Gesellschafter hinzuzurechnen seien und dementsprechend deren Verlustausgleichsvolumen i. S. von § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG erhöhten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) war demgegenüber der Ansicht, daß die Gesellschafterdarlehen Fremdkapital der Gesellschafter darstellten, das nicht zum Ausgleich der Verluste der Gesellschafter berechtige. Dementsprechend stellte er die Verluste der Klägerin für die streitigen Feststellungszeiträume lediglich als verrechenbare Verluste fest.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts (§ 15 a EStG).

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) und die Bescheide wegen gesonderter Feststellung der verrechenbaren Verluste 1990 bis 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 1995 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Der verrechenbare Verlust nach § 15 a Abs. 4 EStG ist durch besonderen Bescheid festzustellen. Er bleibt auch dann eine selbständige Feststellung, wenn er -- wie im Streitfall -- in der Anlage ESt 1, 2, 3 B (V) mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns verbunden wird (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. März 1993 VIII R 63/91, BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706, m. w. N.; vom 11. Mai 1995 IV R 44/93, BFHE 177, 466, unter 4. der Gründe).

2. Die Klägerin war gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO a. F. befugt, Klage gegen diese Feststellungsbescheide zu erheben (zur Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach dem bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Verfahrensrecht BFH-Beschluß vom 16. Januar 1996 VIII B 128/95, BFHE 179, 239, BStBl II 1996, 426). Nach der Rechtsprechung des BFH ist auch die Personengesellschaft im Verfahren der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 EStG jedenfalls dann klagebefugt, wenn die Feststellung der verrechenbaren Verluste mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der Gesellschaft nach § 15 a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG verbunden worden ist (BFH in BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706, m. w. N.). Die Klage war deshalb zulässig. Das FG hätte jedoch nicht ohne Beiladung der Kommanditisten über sie entscheiden dürfen (§ 60 Abs. 3 i. V. m. § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO n. F.; zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 48 FGO n. F. bei notwendiger Beiladung BFH-Urteil vom 26. März 1996 IX R 12/91, BFHE 180, 223, BStBl II 1996, 606). Denn nur um deren verrechenbare Verluste geht es in § 15 a EStG (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 26. Januar 1995 IV R 23/93, BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467, unter IV. 2. der Gründe).

3. Ist eine notwendige Beiladung unterblieben, muß das Revisionsgericht die Vorentscheidung aufheben und die Sache an das FG zurückverweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 60 Anm. 73, m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422333

BFH/NV 1997, 874

DStRE 1998, 500

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