Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 28.01.2003 - IX R 53/00 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur steuerrechtlichen Anerkennung eines Mietverhältnisses

 

Leitsatz (NV)

Ein Mietverhältnis ist nur dann steuerrechtlich anzuerkennen, wenn (neben dem Überlassen der Mietsache) feststeht, dass der Mieter die Miete gezahlt und diese tatsächlich endgültig in das Vermögen des Vermieters übergegangen ist. Das Feststellen der tatsächlichen Voraussetzungen obliegt dem FG; dieses hat in seine Beurteilung das gesamte in den Streitjahren verfügbare Einkommen des Mieters einzubeziehen.

 

Normenkette

AO 1977 § 41 Abs. 2; EStG § 21 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Der alleinstehende Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat zusammen mit Frau A zwei nichteheliche Kinder. Nach einer mit dem zuständigen Jugendamt geschlossenen Unterhaltsvereinbarung zahlt er für jedes Kind monatlich 1 000 DM. Im Juli 1994 vermietete der Kläger Frau A sein im Mai 1994 erworbenes Einfamilienhaus, in das diese mit den beiden Kindern einzog. Die monatliche Warmmiete betrug 1 000 DM.

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (1994 und 1995) machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Einfamilienhauses jeweils Werbungskostenüberschüsse geltend. Nachdem der Kläger nachgewiesen hatte, dass Frau A bis zur Geburt des zweiten Kindes gearbeitet und eigene Einkünfte erzielt hatte, berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) das Mietverhältnis für Juli und August des Streitjahres 1994 und ließ einen entsprechend gekürzten Werbungskostenüberschuss zum Abzug zu; für die Folgezeit erkannte das FA das Mietverhältnis nicht an.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das zwischen dem Kläger und Frau A geschlossene Mietverhältnis sei ein Scheingeschäft i.S. von § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) und steuerrechtlich nicht zu beachten.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung der Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 sowie des Einkommensteuervorauszahlungsbescheids 1997 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks X-Straße 1 für die Streitjahre Werbungskostenüberschüsse zu berücksichtigen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen, soweit sie die Einkommensteuer 1994 und 1995 betrifft. Es regt an, das Verfahren wegen Einkommensteuervorauszahlungen 1997 ruhen zu lassen, weil zwischenzeitlich der Jahreseinkommensteuerbescheid ergangen und mit dem Einspruch angefochten worden sei.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet, soweit sie die Einkommensteuer 1994 und 1995 betrifft. Das die Einkommensteuervorauszahlungen 1997 betreffende Verfahren ist abzutrennen.

1. Einkommensteuervorauszahlungen 1997

Das Verfahren wegen Einkommensteuervorauszahlungen 1997 ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom übrigen Verfahren abzutrennen, weil es noch nicht entscheidungsreif ist. Das FA hat für den Veranlagungszeitraum 1997 einen Jahreseinkommensteuerbescheid erlassen, der mit dem Einspruch angefochten ist. Einen Antrag nach § 68 FGO a.F. hat der Kläger nicht gestellt. Das Revisionsverfahren wegen Einkommensteuervorauszahlungen 1997 ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 74 FGO auszusetzen, bis das Verfahren über den Jahreseinkommensteuerbescheid 1997 rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 6. November 1997 V B 92/97, BFH/NV 1998, 602, zur Umsatzsteuer).

2. Einkommensteuer 1994 und 1995

Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Die Vorentscheidung ist verfahrensfehlerhaft zustandegekommen.

a) Die Rüge des Klägers, das FG habe seine Entscheidung nicht unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens getroffen, ist entsprechend den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO in zulässiger Weise erhoben worden und auch begründet.

aa) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese Vorschrift verpflichtet das FG, u.a. auch den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig zu berücksichtigen (z.B. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2000 III R 49/98, BFH/NV 2001, 911, m.w.N.).

bb) Hiergegen hat das FG verstoßen. Im Rahmen seiner Prüfung, ob dem vom Kläger und Frau A geschlossenen Mietverhältnis als Scheingeschäft i.S. von § 41 Abs. 2 AO 1977 die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen sei, hat das FG in den Entscheidungsgründen unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 28. Januar 1997 IX R 23/94 (BFHE 182, 542, BStBl II 1997, 655) ausgeführt, ein Mietverhältnis sei für die Besteuerung (u.a. dann) unerheblich, wenn der Vermieter dem Mieter die Miete im Vorhinein zur Verfügung stelle. Ein Beweisanzeichen für eine solche Vorauszahlung ergebe sich insbesondere daraus, dass der Mieter wirtschaftlich nicht oder nur schwer in der Lage sei, die Miete aufzubringen. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt. Frau A habe die Miete weder aus eigenen Mitteln noch aus den vom Kläger in Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gezahlten Beträgen aufbringen können.

cc) Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das FG in seiner Entscheidung den zwischen den Beteiligten unstreitigen Vortrag (s. z.B. die Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer 1994 vom 5. Oktober 1998 und den Schriftsatz des Klägers vom 4. Februar 1999) berücksichtigt hat, dass Frau A im Streitjahr 1994 neben den Unterhaltszahlungen des Klägers noch über ein eigenes Einkommen von … DM verfügte. Die Feststellung im Tatbestand des FG-Urteils, Frau A habe in den Streitjahren über kein bzw. nur ein geringes Einkommen verfügt, stellt vor diesem Hintergrund keine i.S. von § 118 Abs. 2 FGO mögliche Würdigung dar und bindet deshalb den Senat nicht. Sie lässt nicht erkennen, dass das FG geprüft hat, ob und in welchem Umfang der Betrag von … DM zum Ende des Streitjahres 1994 bereits verbraucht war. Darüber hinaus ist der Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer 1995 vom 16. September 1998 zu entnehmen, dass Frau A angegeben hat, im Streitjahr 1995 neben den Unterhaltszahlungen des Klägers noch über … DM steuerpflichtiges Einkommen verfügt zu haben. Auch hier lässt die Begründung der Vorentscheidung nicht hinreichend erkennen, ob und wie das FG diesen Umstand seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt hat.

b) Auf der unterlassenen Berücksichtigung des in den Akten enthaltenen Vortrags kann das Urteil des FG auch beruhen. In einem solchen Fall kann das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nicht auf seine Richtigkeit hin überprüfen, weil verfahrensrechtlich fehlerhaft nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO Grundlage der Entscheidung geworden ist (z.B. BFH-Urteil vom 27. September 2001 V R 70/00, BFH/NV 2002, 494, m.w.N.). Deshalb ist die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 923927

BFH/NV 2003, 768

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
    Deutsche Rechnungslegungs Standards online

    DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


    Abgabenordnung / § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
    Abgabenordnung / § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte

      (1) 1Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. 2Dies gilt nicht, ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren