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BFH Beschluss vom 06.11.1997 - X B 46/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine auf Verfahrensmängel gestützte NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, soweit die rechtlichen/tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die das Urteil gestützt ist, vor dem FG erörtert worden sind.

2. Die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Nachprüfung durch den BFH im Rahmen eines Verfahrensmangels entzogen (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Mai 1996 V B 103/95, BFH/NV 1996, 910).

3. Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG seiner Sachaufklärungspflicht gemäß §76 Abs. 1 FGO nicht nachkommt oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt läßt (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Mai 1996 X B 188/95, BFH/NV 1996, 747).

4. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn er gleichzeitig einen Verfahrensfehler darstellt. Die hierfür vorauszusetzende Verletzung des §96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist.

5. Rügt der Beschwerdeführer, das Gericht habe einen Beweisantrag übergangen, so genügt die bloße Behauptung, den Verfahrensmangel vor dem FG gerügt zu haben, nicht. Die Rüge muß aus dem Sitzungsprotokoll oder aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich sein; andernfalls muß vorgetragen werden, daß eine Berichtigung des Protokolls beantragt worden ist.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3, § 155; ZPO § 295

 

Gründe

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt, das Finanzgericht (FG) habe insofern eine Überraschungsentscheidung getroffen, als es die Beweiswürdigung auf Tatsachen gestützt hat, "ohne daß diese Tatsachen vorher in die mündliche Verhandlung eingeführt" worden wären. Es gehe um die "Feststellungen" des FG auf S. 17 des Urteilsabdrucks,

-- die Fa. A habe "ersichtlich nicht die Mittel gehabt, um das (vereinigte) Grundstück ... bei Erwerb bezahlen zu können" und sie habe nicht die Mittel zur Begleichung der Provisionen gehabt;

-- der Verkauf der Wohnungen sei nicht von den Firmen A bzw. B organisiert worden.

Diese Rüge ist nicht begründet, da diese rechtlichen/tatsächlichen Gesichtspunkte im gerichtlichen Verfahren erörtert worden sind.

-- Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) hat in seinem Schriftsatz vom 12. Januar 1996 ausgeführt, die Fa. A sei aufgrund ihrer geringen Kapitalausstattung nicht in der Lage gewesen, einen Kaufpreis in Höhe von ... Mio. DM aufzubringen. Die Fa. habe daher Zahlungen weder aus Eigenmitteln noch aus Krediten, vielmehr aus Mitteln geleistet, die ihr erst durch den Weiterverkauf der Immobilien zugeflossen seien. Hierauf hat die Klägerin unter dem 12. April 1996 erwidert, die Fa. A habe der Klägerin eine "werthaltige Bankbürgschaft" übergeben. Sie habe daher sehr wohl über ausreichende Finanz- und Besicherungsmittel verfügt, um den Kaufpreis sicherzustellen, ohne auf den Erlös aus dem Verkauf angewiesen zu sein. Die Klägerin hat in der Folge jedoch nicht nachgewiesen, daß sie tatsächlich eine Bankbürgschaft erhalten hat. In diesem Sachzusammenhang hat das FG den Schluß gezogen, die Fa. A sei lediglich Strohmann gewesen.

-- Der Ehemann der Klägerin hat die Verkäufe vermittelt -- nach Darstellung in der Einspruchsentscheidung hat er geworben und Verkaufsgespräche geführt -- und hierfür eine Vermittlungsprovision erhalten. Das FA hat in seinem Schriftsatz vom 12. Januar 1996 dargelegt, es sei wirtschaftlich unsinnig, daß ein Steuerpflichtiger für eine Vermittlungstätigkeit eine vergleichsweise geringfügige Provison erhalte, während er für die gleiche Tätigkeit einen Gewinn von über ... Mio. DM hätte erzielen können.

2. Die Klägerin macht geltend, die Beweiswürdigung durch das FG sei "verfahrensmäßig nicht korrekt", da es nicht gesicherte Annahmen der glaubwürdigen Aussage des Zeugen C entgegengehalten und nicht berücksichtigt habe, daß Erkenntnisse für einen Zufluß von Erlösen, welche die Fa. A erzielt habe, bei ihr selbst nicht vorlägen. Insoweit rügt sie einen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils, der im Verfahren nach §115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht geltend gemacht werden kann. Denn die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Nachprüfung durch den Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen eines Verfahrensmangels entzogen (BFH-Beschluß vom 30. Mai 1996 V B 103/95, BFH/NV 1996, 910; vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1995 9 B 710/94, Deutsches Verwaltungsblatt 1996, 108; Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, §115 FGO Tz. 67, m. w. N. der Rechtsprechung).

3. Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG seiner Sachaufklärungspflicht gemäß §76 Abs. 1 FGO nicht nachkommt oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt läßt (BFH-Beschluß vom 9. Mai 1996 X B 188/95, BFH/NV 1996, 747). Auch insoweit hat die Beschwerde keinen Erfolg.

a) Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn er gleichzeitig einen Verfahrensfehler darstellt. Die hierfür vorauszusetzende Verletzung des §96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist. Kein Verfahrensfehler ist dagegen die fehlerhafte Würdigung des Beteiligtenvorbringens oder eines erhobenen Beweises durch das FG, es sei denn, das FG hätte falsche Beweisregeln angewendet (BFH-Beschluß vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

b) Das Übergehen von -- entscheidungserheblichen -- Beweisanträgen -- hier insbesondere: Zu Inhalt und Umfang der Geschäftstätigkeit der Fa. A, zu deren "Strohmann"-Eigenschaft, zum Fehlen einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung zu dieser Gesellschaft -- kann einen Verfahrensmangel darstellen. Für eine hierauf gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist erforderlich, daß der Verfahrensmangel bezeichnet wird (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Kläger muß u. a. darlegen, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489) und weshalb die Vorentscheidung auf dem Fehlen dieses Beweisergebnisses beruhen könne (BFH-Urteil vom 14. Januar 1981 I R 133/79, BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443). Wird ein Verstoß gegen die Beachtung von Verfahrensvorschriften gerügt, auf die gemäß §155 FGO i. V. m. §295 der Zivilprozeßordnung verzichtet werden kann, so setzt die zulässige Rüge des Verfahrensverstoßes die Darlegung in der Beschwerdeschrift voraus, daß der Kläger auf sein Rügerecht nicht verzichtet habe. Zu den verzichtbaren Mängeln gehört u. a. das Übergehen eines Beweisantrages (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66; BFH- Beschluß vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397).

Entsprechende Ausführungen fehlen im Beschwerdeschriftsatz. Zwar behauptet die Klägerin, in der mündlichen Verhandlung habe sie, wie bereits in der Klageschrift angekündigt, beantragt, Herrn D aus X, Liechtenstein, insbesondere zur fehlenden Strohmann-Eigenschaft der Fa. A als Zeugen zu vernehmen. Indes genügt die bloße Behauptung, den Verfahrensmangel gerügt zu haben, nicht. Die Rüge muß aus dem Sitzungsprotokoll oder aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich sein; andernfalls muß vorgetragen werden, daß eine Berichtigung des Protokolls beantragt worden ist (BFH- Entscheidungen vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562; vom 14. September 1993 VIII R 84/90, BFHE 174, 233, BStBl II 1994, 764). Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1996 läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die Klägerin die unterlassene Zeugeneinvernahme gerügt hätte. Ein Antrag auf Protokollberichtigung wurde offenbar nicht gestellt.

4. Die Klägerin rügt, das FG habe "sich aufdrängende Beweise" -- insbesondere zur Eigenschaft der Fa. A als "Strohmann" -- nicht erhoben. Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§76 Abs. 1 Satz 1 FGO), wie sie im Streitfall erhoben wird, muß indes dargelegt werden, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der Beschwerdeführer, sofern er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG -- ohne besonderen Antrag -- hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 228, m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht.

5. Das nachträgliche Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 30. Dezember 1996 zu den in das Wissen des Rechtsanwalts E gestellten Tatsachen hat das FG als wahr unterstellt.

6. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66580

BFH/NV 1998, 602

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