Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 28.01.1997 - VII R 72/96 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung von Arzneiwaren

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Tarifierung von "Arzneiwaren" (hier: Magnesiumpräparate).

2. Präparate, die nur der Behebung von Mangelzuständen oder der Vorbeugung gegen solche Zustände dienen, sind nicht für therapeutische oder prophylaktische Zweke geeignet und somit keine "Arzneiwaren" im zolltariflichen Sinne.

 

Normenkette

KN Pos. 3003, 3004 Anm. 1a, 2 zu Kap. 30

 

Tatbestand

Der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), Herstellerin der Produkte " ... " (Magnesium Asparat Hydrochlorid) -- MC -- und " ... " -- MV --, in Beuteln, war für Zwecke der Erlangung von Produktionserstattung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates vom 25. März 1986 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 94/9) die Verwendung von Zucker zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen des Kapitels 30 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zollamtlich erlaubt worden. Produktionserstattungen wurden der Klägerin, die in den Anträgen auf Verwendungsüberwachung jeweils einen entsprechenden Verwendungszweck angegeben hatte -- in der Beendigungsanzeige die Herstellung von zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten "anderen" Erzeugnissen, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Unterposition 3004 9019 der Kombinierten Nomenklatur (KN) --, von dem beklagten und revisionsbeklagten Hauptzollamt (HZA) in den Jahren 1987 bis 1991 gewährt. Nachdem das HZA aufgrund einer Überprüfung zu der Auffassung gelangt war, daß Arzneiwaren nicht vorlägen, forderte es die gewährten Erstattungen zurück (Bescheid vom ... 1992, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom ... 1995).

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) billigte die der Rückforderung zugrundeliegende Tarifauffassung und führte aus, einreihungsbestimmend sei die Dosierung, die bei MC vor allem einen Magnesiummangel ausgleichen solle. Der Umstand, daß Magnesiummangel zu Herzerkrankungen führen könne, mache Magnesium noch nicht zum Arzneimittel. Das Erzeugnis sei in der vorliegenden Art der Darreichung -- ein bis drei Beutel -- in erster Linie als Ergänzungs lebensmittel anzusehen. Zolltariflich ohne Bedeutung sei seine Bezeichnung als (verschreibungsfähiges) "Arzneimittel" und seine Erhältlichkeit nur in Apotheken. Dasselbe gelte für MV, obwohl hier der Hinweis auf den Ausgleich von Ernährungsmängeln fehle und der Katalog der arzneilichen Indikationen erweitert sei. MV und MC unterschieden sich weder nach Herstellung und Zusammensetzung noch nach Darreichung und Dosierung.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision gegen dieses Urteil die darin vertretene Tarifauffassung. Das FG habe rechtsfehlerhaft allein auf Dosierung und Aufmachung abgestellt, also auf Kriterien, die nur der Abgrenzung zwischen den Positionen 3003 (Arzneiwaren, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf) und 3004 (dosiert oder ... ) dienten. Maßgebend sei indes die Beschaffenheit der Erzeugnisse mit ihrer therapeutischen und prophylaktischen Indikation bei Herzerkrankungen. MC werde ganz überwiegend verschrieben und sei sogar krankenkassenrechtlich erstattungsfähig. Beide Präparate würden nicht nur zur Behandlung von durch Magnesiummangel hervorgerufene Krankheiten verwendet, sondern auch zur Behandlung streßbedingter Herzerkrankungen. Arzneimittelrechtlich lägen Arzneimittel vor; für beide Präparate sei die (Nach-)Zulassung zu erwarten. Im übrigen spreche auch die Aufmachung für eine zolltarifliche Einstufung als Arzneiware (Indikationsstellung laut Beipackzettel; Aufdruck "Zur gezielten Magnesiumtherapie"; Apothekenpflicht; ärztliche Verschreibung; bei MV ausschließlich arzneiliche Indikationen). Ärztlich verordnet werde zudem vielfach eine weit über den Tagesbedarf hinausgehende Dosierung (bis zum Fünffachen der normalen Tagesdosis). Bloße Nahrungsergänzungen lägen, auch nach der besonderen Zusammensetzung, nicht vor.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Hilfsweise regt sie die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) an.

Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Revision ist zulässig, insbesondere zulassungsfrei statthaft gemäß § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die vom FG getroffene Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte ist ein Urteil in Zolltarifsachen, da sie aufgrund der zolltariflichen Beurteilung der von der Klägerin hergestellten Erzeugnisse -- keine erstattungsbegünstigten Arzneiwaren des Kapitels 30 -- erfolgt ist, mithin in Abhängigkeit von der zolltariflichen Einordnung (vgl. hierzu Senat, Beschluß vom 26. Februar 1991 VII R 41/89, BFHE 164, 5, BStBl II 1991, 526).

2. In der Sache führt die Revision zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Die vom FG angegebene Begründung reicht für eine abschließende zolltarifliche Beurteilung, ob Arzneiwaren vorliegen oder nicht, nicht aus.

Arzneiwaren müssen therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken dienen (Vorschrift 1 Satz 1 zu Kapitel 30 GZT und -- ab 1988 -- Wortlaut der Positionen 3003, 3004 KN). Dies hat das FG für MC und MV verneint. Zur Begründung hat es zwar, wie der weitere Inhalt der Vorentscheidung ergibt, entgegen der Ansicht der Revision nicht nur auf Dosierung und Aufmachung abgestellt -- Abgrenzung zwischen den Positionen 3003 und 3004 KN --, sondern auch auf die Beschaffenheit der Erzeugnisse (als Er gänzungslebensmittel). Es fehlt jedoch insoweit an einer nachvollziehbaren Begründung. Hierin liegt ein Fehler der Rechtsanwendung, der, auch ohne besondere Revisionsrüge, vom Revisionsgericht zu beanstanden ist (vgl. hierzu etwa Bundes finanzhof, Urteil vom 25. Mai 1988 I R 225/82, BFHE 154, 7, 10, BStBl II 1988, 944, m. N.).

Für therapeutische oder prophylaktische Zwecke geeignete Erzeugnisse sind, falls dosiert oder für den Einzelverkauf zu diesen Zwecken aufgemacht (zum Begriff Senat, Urteil vom 24. August 1971 VII K 15/69, BFHE 103, 385, 387 f.), gleich, ob gemischt oder ungemischt (vgl. Vorschrift 1 Satz 3 zu Kapitel 30 GZT; Anmerkung 2 zu Kapitel 30 KN), als Arzneiwaren anzusehen (jetzt Position 3004 KN); die entsprechende Zolltarifposition hat Vorrang vor anderen in Betracht kommenden Positionen (Vorschrift 2 zu Abschn. VI GZT, Anmerkung 2 zu Abschn. VI KN). Aus den getroffenen Feststellungen (Darreichungsform in Beuteln; Verwendungsangaben gemäß Beipackzettel; vgl. zu letzterem Erläuterungen -- Erl -- GZT zu Tarifnummer 30.03 Teil I Rz. 22; Erl zu Position 3004 Harmonisiertes System -- HS -- Rz. 04.0) läßt sich schließen, daß die Erzeugnisse für den Einzelverkauf aufgemacht sind. So hatte sie auch die Klägerin angemeldet.

Die Frage, ob Arzneiwaren oder nicht erstattungsbegünstigte Ergänzungslebensmittel (Vorschrift 1 Satz 2 zu Kapitel 30 GZT, Anmerkung 1 a zu Kapitel 30 KN) vorliegen, ist nach der sich aus der Beschaffenheit ergebenden Verwendung der Erzeugnisse zu beurteilen. Dosierte oder für den Einzelverkauf aufgemachte Erzeugnisse sind Arzneiwaren, wenn sie, ihrer Beschaffenheit gemäß, in der Medizin zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gegen Krankheiten verwendet werden und sich diese Verwendung aus ihrer Aufmachung -- insbesondere Verwendungsangaben -- ergibt (ErlGZT, a. a. O., Rz. 1, 22; sinngleich ErlHS, a. a. O.). Als Arzneiwaren kommen auch Mittel mit Wirkung auf die Herzfunktion in Betracht, wobei auch allgemeinere Indikationsstellungen genügen können (EuGH, Urteil vom 14. Januar 1993 C-177/91, EuGHE 1993, I- 60, 63 f. -- Weißdorntropfen). Erfüllt ein solches Mittel die vorbezeichneten Anforderungen, so bleibt eine rein theoretische Verwendung als Lebensmittel außer Betracht (EuGH, Urteil vom 1. Juni 1995 C-459/93, EuGHE 1995, I-1394, 1401 -- Aminosäuren; vgl. im übrigen für dosierte bzw. für den Einzelverkauf aufgemachte Erzeugnisse Vorschrift 2 zu Abschn. VI GZT, Anmerkung 2 zu Abschn. VI KN).

Keine Eignung für therapeutische oder prophylaktische Zwecke besitzen Präparate, die nur der Behebung von Mangelzuständen oder der Vorbeugung gegen solche dienen. Mangeltherapie oder -prophylaxe, z. B. mit Vitaminen oder Mineralsalzen, ist keine medizinische Indikation (vgl. die Erläuterungen für Ergänzungslebensmittel, z. B. zu Position 3004 HS Rz. 20.0). Die im Fachhandel außerhalb von Apotheken erhältlichen Magnesiumzubereitungen (mit Kakao usw.) sind demzufolge keine Arzneiwaren im zolltariflichen Sinne. Das gilt auch, soweit derlei Erzeugnisse -- mittelbar -- mangelbedingten Krankheiten entgegenwirken sollen, denn Gesundheitsstörungen oder Krankheitszustände können aus allen möglichen Mangelerscheinungen erwachsen. Insoweit ist dem FG zu folgen, wenn es ein nur zur Behebung gewisser Mangelzustände (hier: Magnesiummangel) bestimmtes Präparat, mag es auch zugleich der Prophylaxe gegen mangelbedingte Krankheitszustände dienen, noch nicht als Arzneiware ansieht. Eine solche Ware liegt jedoch in einem dosierten oder für den Einzelverkauf aufgemachten Erzeugnis vor, das sowohl der Substitution bei einem Mangelzustand als auch der Therapie oder Prophylaxe gegen mangelunabhängige Krankheiten dient. Arzneimittelrechtliche Einstufungen sind -- auch dies hat das FG richtig erkannt -- für die Zolltarifierung nicht maßgebend (vgl. etwa ErlHS zu Kapitel 30 Rz. 01.0).

Bei Zugrundelegung dieser Beurteilungsmaßstäbe ergibt sich, daß die Vorinstanz ihr Ergebnis -- bloße Ergänzungslebensmittel -- nicht hinreichend begründet hat. Es fehlt eine genügende Auseinandersetzung mit den insbesondere durch Bezug auf die Beipackzettel festgestellten Verwendungshinweisen sowie -- bei MC -- mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin.

-- Bei MC ist als Indikation außer der Behandlung des durch Magnesiummangel bedingten Mangelsyndroms auch die Verhütung und Behandlung streßbedingter Herzerkrankungen (insbesondere Nekrosen) angegeben. Sollte diese Indikation unabhängig von Magnesiummangelzuständen bestehen -- was die Klägerin nach dem Tatbestand der Vorentscheidung schon im Klageverfahren behauptet und im Revisionsverfahren wiederholt hat --, so käme eine Einstufung als Arzneiware in Betracht. Insoweit fehlt eine Würdigung durch das FG.

-- Bei MV sind sogar mehrere Indikationen für Therapie und Prophylaxe angeführt, die für sich gesehen eine entsprechende Beurteilung (als Arzneiware) nahelegen könnten. Allerdings ist nicht eindeutig, inwieweit diese Indikationen nur mangelbedingte Störungen betreffen (z. B. Wadenkrämpfe). Auch hierzu hat sich die Vorinstanz nicht geäußert. Der Hinweis auf Entsprechungen zu dem Präparat MC stellt angesichts der unterschiedlichen Indikationen keine eigenständige Begründung dar.

3. Das FG wird im zweiten Rechtsgang unter Berücksichtigung der aufgezeigten Gesichtspunkte eine ergänzende Beurteilung zu treffen und neu zu entscheiden haben. Fragen der Auslegung von zolltariflichem Gemeinschaftsrecht ergeben sich für den Senat nicht. Sollte das FG Zweifel an der vom Senat zugrunde gelegten Rechtsauslegung hegen, so steht es ihm frei, seinerseits eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424534

BFH/NV 1997, 914

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Steuersatzermäßigung für Werbelebensmittel
Korb mit Lebensmitteln
Bild: Haufe Online Redaktion

Der Verwendungszweck ist nur dann von Bedeutung, wenn er dem Erzeugnis nach seinen objektiven Merkmalen und Eigenschaften innewohnt, wobei übliche Verpackungen außer Betracht bleiben.


Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


BFH VII R 85/96 (NV)
BFH VII R 85/96 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Sind Vitamintabletten als Arzneiwaren zu tarifieren?  Leitsatz (NV) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschft wird um eine Vorabentscheidung zu folgenden Auslegungsfragen ersucht: 1. "Sind die Ausführungen des ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren