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FG München Urteil vom 07.05.1996 - 3 K 3945/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderungsbescheid über Produktionserstattung Zucker

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.1997; Aktenzeichen VII R 72/96)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die von der Klägerin hergestellten Produkte Magnesio … und Magnesium … Arzneiwaren im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs sind.

Der Klägerin wurde mit Erlaubnisschein vom 25. Februar 1987 die Verwendung von „Rüben- und Rohrzucker, fest, der Tarifnr. 17.01 des Gemeinsamen Zolltarifs unter Überwachung zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen des Kapitels 30 des Gemeinsamen Zolltarifs” bewilligt. In der Zeit vom 17. September 1987 bis 23. April 1991 gewährte das Hauptzollamt in 47 Erstattungsbescheiden der Klägerin Produktionserstattung für den von ihr zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen verwendeten Zucker. In den Anträgen auf amtliche Überwachung der Verwendung gab die Klägerin als vorgesehene Verwendung „Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen” an. In der Beendigungsanzeige bezeichnete die Klägerin bis zum 14. Februar 1989 die hergestellten Verarbeitungserzeugnisse im allgemeinen wie folgt: „Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen des Kapitels 30 des Gemeinsamen Zolltarifs (Magnesium Verla Konzentrat, Magnesium Granulat, Dragiersuspensionen, Andecksirup und Säfte)”. Danach füllte die Klägerin diese Spalte wie folgt aus: „Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen der U-Pos. 30.04 9019, die zu therapeutischen und prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind”. Das Hauptzollamt überprüfte die zweckgerechte Verwendung des Zuckers anhand der Verarbeitungsanschreibungen und gewährte die Erstattung.

Aufgrund einer Prüfung, in der auch die zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt ein...

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