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BFH Urteil vom 27.09.1996 - VI R 44/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzung unentgeltlich vom Arbeitgeber überlassener Tennisplätze oder Squashplätze durch Arbeitnehmer als Arbeitslohn

Leitsatz (amtlich)

Mietet ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Tennisplätze und Squashplätze an, so führt die unentgeltliche Nutzung bei den Arbeitnehmern zum Zufluß von Arbeitslohn. Dies gilt unabhängig davon, wie der Arbeitgeber die Nutzung der überlassenen Plätze im einzelnen organisiert hat.

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 2

Verfahrensgang

FG Hamburg (Entscheidung vom 07.02.1996; Aktenzeichen II 33/94)

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bzw. ihre

Rechtsvorgängerinnen mieteten in den Jahren 1988 bis 1992 für

ihre Mitarbeiter Tennis- und Squashplätze in gewerblichen

Tennis- und Squashcentern an, die im Rahmen des Betriebssports

von allen Arbeitnehmern kostenlos genutzt werden konnten.

Die Spielzeiten wurden den Mitarbeitern über ein internes

Elektronic-Mail-System bekanntgegeben, das für alle Mitarbeiter

zugänglich war. Teilnehmerlisten wurden nicht geführt; die

jeweils erschienenen Teilnehmer mußten sich im Rahmen eines

Rotationsverfahrens die Gesamtspielzeit teilen, so daß die

Teilnehmer in der Regel kein ganzes Match spielen konnten,

sondern zwischenzeitlich auch Pausen hatten. Das

Rotationsverfahren bewirkte außerdem, daß die Teilnehmer

ständig wechselnde Spielpartner erhielten.

Nach einer Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 1988 bis 1992

lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--)

die Behandlung der Mietaufwendungen als nichtsteuerbare sog.

Annehmlichkeiten ab und behandelte sie als Arbeitslohn. Auf

Antrag der Klägerin wurden die streitigen Beträge der

pauschalen Lohnsteuer (§ 40 Abs.1 Nr.2 des

Einkommensteuergesetzes --EStG--) unterworfen. Das FA erließ

entsprechende Pauschalierungsbescheide.

Nach erfolglosem Einspruch machte die Klägerin mit der Klage

geltend, die einzelnen Arbeitnehmer seien nicht durch ersparte

Aufwendungen bereichert. Außerdem habe sie mit dem

Zurverfügungstellen der Tennis- und Squashplätze

eigenbetriebliche Zwecke verfolgt, nämlich eine Verbesserung

der Kommunikation und Zusammenarbeit unter den Mitarbeitern.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es entschied, die

kostenlose Überlassung von Sportanlagen führe zwar bei

tatsächlicher Inanspruchnahme zu einer Bereicherung der

Arbeitnehmer. Gleichwohl liege im Streitfall Arbeitslohn nicht

vor. Das Interesse der Klägerin an der Förderung der

innerbetrieblichen Kommunikation durch den Betriebssport habe

überwogen und das Eigeninteresse des Arbeitnehmers sei in den

Hintergrund getreten, weil die Betriebssportveranstaltungen

derart organisiert gewesen seien, daß die Arbeitnehmer keinen

Einfluß darauf gehabt hätten, wann und wo welche Sportarten

angeboten würden, keine feste Spielzeit bestanden habe, sondern

im Rotationsverfahren die Gesamtspielzeit aufgeteilt worden

sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)

1996, 542 veröffentlicht.

Das FA rügt mit seiner Revision eine Verletzung der §§ 19 Abs.1

Satz 1 Nr.1, 8 Abs.2 Satz 1 EStG 1990 i.V.m. § 2 der Lohnsteuer-

Durchführungsverordnung (LStDV) 1990. Es ist der Auffassung,

daß Squash und Tennis Individualsportarten seien und deshalb

die Kommunikation nicht ausschlaggebend für die Annahme eines

überwiegend eigenbetrieblichen Interesses sein könne.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage

abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur anderweitigen

Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet

zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur

Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage. Die

angefochtenen Pauschalierungsbescheide (§ 40 Abs.1 Nr.2 EStG)

sind rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des FG hat die

kostenlose Überlassung der Tennis- und Squashplätze an die

Arbeitnehmer nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen

Interesse der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen gelegen.

Das FA hat deshalb zu Recht angenommen, daß die Inanspruchnahme

der Plätze durch die Arbeitnehmer bei diesen zu einem Zufluß

von Arbeitslohn i.S. der §§ 19 Abs.1 Nr.1, 8 Abs.2 EStG geführt

hat.

1. Das FG hat zutreffend entschieden, daß die Inanspruchnahme

von Tennis- oder Squashplätzen, die ein Arbeitgeber seinen

Arbeitnehmern kostenlos überläßt, bei diesen zu einer

Bereicherung führt. Denn für die Nutzung von Tennis- oder

Squashplätzen wird --soweit sie nicht in Vereinen, die durch

Mitgliedsbeiträge finanziert werden, oder auf

selbstfinanzierten Privatplätzen erfolgt-- üblicherweise ein

Entgelt gezahlt.

2. Die freiwillige und kostenlose oder verbilligte

Inanspruchnahme von geldwerten Vorteilen, die im Bereich der

allgemeinen Lebensführung i.S. des § 12 Nr.1 EStG liegen, führt

regelmäßig zum Zufluß von Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs.1 EStG,

wenn sie vom Arbeitgeber gewährt werden. Derartige Vorteile

sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver

Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern

lediglich als notwendige Begleiterscheinung

betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ist im Rahmen einer

Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen, daß der

jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht

und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des

Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb

vernachlässigt werden kann, so wird dieses Ergebnis

zusammenfassend dahin umschrieben, daß der Vorteil im ganz

überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt sei (Urteil

des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE

171, 74, 79, BStBl II 1993, 687, 689, m.w.N.; vom 5. Mai 1994

VI R 55-56/92, BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771).

Der Senat hat entschieden, daß Aufwendungen zur Förderung des

Betriebsklimas im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des

Arbeitgebers liegen können, wenn sie bei

Betriebsveranstaltungen erfolgen, die ganz bestimmte

Voraussetzungen erfüllen müssen (Urteil vom 25. Mai 1992

VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655). Pro

Betriebsveranstaltung darf ein Höchstbetrag von 150 DM nicht

überschritten werden und es dürfen nicht mehr als zwei

Veranstaltungen pro Jahr stattfinden. Diese Rechtsprechung wird

von der Finanzverwaltung mit der Maßgabe beachtet, daß der

Höchstbetrag inzwischen auf 200 DM heraufgesetzt worden ist

(vgl. Abschn.72 Abs.4 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 1996).

Die für Betriebsveranstaltungen entwickelten und anerkannten

Grundsätze haben aber Ausnahmecharakter und sind an das

Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft. Sie sind

entgegen der Auffassung des FG auf Aufwendungen für die

Anmietung und kostenlose Überlassung von Tennis- oder

Squashplätzen nicht in der Weise übertragbar, daß hier

ebenfalls bestimmte Freigrenzen anzunehmen sind. Vielmehr ist

stets ein erhebliches Eigeninteresse des Arbeitnehmers an der

Erlangung des geldwerten Vorteils anzunehmen, der in der

unentgeltlichen Nutzung von Tennis- oder Squashplätzen liegt.

Dies gilt entgegen der Auffassung des FG unabhängig davon, wie

die Nutzung der Tennis- oder Squashplätze im jeweiligen Betrieb

im einzelnen organisatorisch geregelt ist. Die unentgeltliche

Inanspruchnahme dieser Einrichtungen führt bei den

Arbeitnehmern zu Sachbezügen i.S. des § 8 Abs.2 Satz 1 EStG.

Sie bleiben allerdings gemäß § 8 Abs.2 Satz 9, § 52 Abs.1

Satz 1 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 vom

11. Oktober 1995 (BGBl I, 1250, BStBl I, 438) mit Wirkung ab

dem 1. Januar 1996 außer Ansatz, wenn die Vorteile insgesamt

50 DM im Kalendermonat nicht übersteigen. Mangels einer

vergleichbaren Vorschrift für die Streitjahre führen in diesen

die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anmietung von Tennis-

oder Squashplätzen im Zeitpunkt der tatsächlichen

Inanspruchnahme durch die Arbeitnehmer zum Zufluß von

Arbeitslohn i.S. der §§ 19 Abs.1, 8 Abs.2 EStG.

3. Die Vorentscheidung ist von anderen Grundsätzen ausgegangen

und deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif, da über die

Höhe der nachgeforderten Lohnsteuer kein Streit besteht. Die

Klage ist abzuweisen.

Fundstellen

  • Haufe-Index 66115
  • BFH/NV 1997, 51
  • NWB-DokSt 1998, 907
  • BStBl II 1997, 146
  • BFHE 1997, 302
  • BFHE 181, 302
  • BB 1996, 2670 (Leitsatz)
  • DB 1996, 2594 (Leitsatz und Gründe)
  • DStR 1996, 1969 (Kurzwiedergabe)
  • DStZ 1997, 102-105 (Kurzwiedergabe)
  • HFR 1997, 163-164 (red. Leitsatz)
  • StE 1996, 810 (Kurzwiedergabe)
  • WPg 1997, 264 (Leitsatz und Gründe)
  • StRK , EStG 1975 § 19 Abs.1 Nr.1 R.112 (Leitsatz und Gründe)
  • FR 1997, 98-99 (Leitsatz und Gründe)
  • Information StW 1997, 92 (Leitsatz und Gründe)
  • NJW 1997, 1392
  • NJW 1997, 1392 (Leitsatz und Gründe)
  • GStB 1997, Beilage zur Nr 1 (Leitsatz)
  • KFR , Fach 6 EStG § 19 3/97, S 115 (H 4/1997) (Leitsatz und Gründe)
  • BFH/NV BFH/R 1997, 51-52 (Leitsatz und Gründe)
  • BBK 1997, 4
  • DOK 1998, 299 (Leitsatz)
  • StEW 1997, 20-21 (Leitsatz und Gründe)
  • USK , 9645 (Leitsatz und Gründe)
  • WzS 1998, 156 (Leitsatz)
  • SpuRt 1998, 121
  • SpuRt 1998, 121-122 (Leitsatz und Gründe)

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