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BFH Urteil vom 27.07.1995 - V R 44/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung eines Gegenstandes für das Unternehmen durch Abrechnung mit gesondertem Steuerausweis bei Weiterlieferung trotz unterlassener Aufzeichnung in der Buchführung - Nachhaltigkeit beim Hilfsgeschäft

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn der Unternehmer unter der Anschrift und Bezeichnung, unter der er seine Umsatztätigkeit ausführt, einen ihm gelieferten, für sein Unternehmen objektiv nützlichen Gegenstand sogleich weiterliefert und darüber mit gesondertem Steuerausweis abrechnet, behandelt er den Gegenstand als "für sein Unternehmen" bezogen.

 

Orientierungssatz

1. Hier: Keine Erfassung des Einkaufs und des Verkaufs des Gegenstandes in der Buchführung und der Umsatzsteuervoranmeldung.

2. Bei Hilfsgeschäften zur unternehmerischen Haupttätigkeit ist die Nachhaltigkeit aufgrund der Gesamtheit der Umstände, zu denen ein Hilfsgeschäft gehört, zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 25.3.1988 V R 101/83).

 

Normenkette

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.06.1994; Aktenzeichen 5 K 3306/91 U)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr (1986) selbständig als Schaufenstergestalter tätig. Er kaufte einen PKW (Mercedes 300 E) und verkaufte diesen an die Firma C, der das Fahrzeug unmittelbar ausgeliefert wurde. Aufgrund einer Kontrollmitteilung stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) fest, daß der Kläger in einer Rechnung vom 21. Juli 1986 an die Firma C Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen sowie daß er den Ein- und Verkauf des Fahrzeugs in der Buchführung und der Umsatzsteuervoranmeldung nicht erfaßt hatte. Zur Erläuterung dessen legte der Kläger dar, er habe den Vorgang als durchlaufenden Posten behandelt, weil der Vorsteuerbetrag in der Einkaufsrechnung mit dem in der Verkaufsrechnung an die Firma C ausgewiesenen Betrag identisch sei.

Das FA berücksichtigte in dem angefochtenen Änderungsbescheid für 1986 vom 5. Februar 1991 den gesondert berechneten Umsatzsteuerbetrag als Steuerschuld gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 und ließ den vom Kläger geltend gemachten Steuerbetrag aus der Lieferung des Fahrzeugs an ihn nicht als Vorsteuer zum Abzug zu, weil er das Fahrzeug nicht für sein Unternehmen erworben und nicht im Rahmen seines Unternehmens geliefert habe. Diese Ansicht erhielt das FA auch im Einspruchsverfahren aufrecht, obwohl der Kläger geltend gemacht hatte, er habe das Fahrzeug zur Nutzung in seinem Unternehmen erworben, habe nach der Bestellung jedoch feststellen müssen, daß das Fahrzeug für seine Zwecke zu klein sei, und habe vor der Auslieferung einen besser geeigneten größeren Wagen erwerben können.

Auf die Klage setzte das Finanzgericht (FG) die Umsatzsteuer in dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid antragsgemäß herab. Das FG folgte dem Vorbringen des Klägers, wonach er das bezeichnete Fahrzeug für sein Unternehmen erworben und es im Rahmen seines Unternehmens geliefert habe. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 95 veröffentlicht worden.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 und von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980. Das FA macht geltend, das FG habe den An- und Verkauf dieses Fahrzeugs rechtsfehlerhaft der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers zugeordnet. Es habe die für den Indizienbeweis geltenden Grundsätze mißachtet, indem es seine Überzeugung lediglich auf zwei Beweisanzeichen gestützt und den Verhältnissen beim Leistungsbezug zu geringes Gewicht beigemessen habe. Nur wenn der Steuerpflichtige den Zuordnungsvorgang auch in der Buchführung berücksichtige, könne die Zuordnung eines Leistungsbezugs für das Unternehmen angenommen werden. Die Verletzung der abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht habe außerdem zur Folge, daß daraus nachteilige Schlüsse gezogen werden könnten. Das treffe für den steuerlich beratenen Kläger zu. Seine Darstellung, daß er das bestellte Fahrzeug nachträglich als nicht für seine Tätigkeit geeignet angesehen habe, sei nicht plausibel. Da er den Nachteil aus der nicht erwiesenen Zuordnung des Fahrzeugs für sein Unternehmen tragen müsse, könne er keine Vorsteuer abziehen und schulde den gesondert berechneten Steuerbetrag nach § 14 Abs. 3 UStG 1980.

Das FA beantragt Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage.

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet. Die Vorentscheidung hält den Revisionsangriffen stand.

Das FG hat zutreffend den Erwerb des Fahrzeugs als für das Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980) und dessen Lieferung als im Rahmen des Unternehmens (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980) des Klägers ausgeführt beurteilt. Der Kläger war daher zum Abzug der ihm berechneten Umsatzsteuer als Vorsteuer und zur Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer über die Lieferung des Fahrzeugs berechtigt. Er schuldete aus der Rechnung keine Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG 1980.

1. Der Kläger war als selbständig tätiger Schaufenstergestalter Unternehmer. Er hat den PKW gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 "für sein Unternehmen" erworben.

a) Ein Unternehmer darf einen Gegenstand, der --wie ein PKW-- sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendet werden kann, insgesamt für das Unternehmen anschaffen, wenn er eine entsprechende Zuordnungsentscheidung trifft. Seine Entscheidung, einen Gegenstand seinem Unternehmer zuzuordnen, ist statthaft, wenn der Gegenstand im Umfang des vorgesehenen Einsatzes für unternehmerische Zwecke in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit steht und diese fördern soll (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 1992 V R 66/85, BFHE 167, 221; vom 25. März 1988 V R 101/83, BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649). Maßgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 15 Abs. 4 UStG 1980) des Unternehmers (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1993 V R 61/89, BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810) im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (BFH-Urteil vom 26. April 1979 V R 46/72, BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530). Er muß in Zweifelsfällen darlegen, daß die bezogene Leistung seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit hat fördern sollen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1985 V R 25/78, BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216).

b) Das FG ist bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "für sein Unternehmen" in § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen. Es konnte revisionsrechtlich unangreifbar aufgrund der Abwägung der Umstände des Streitfalls zu der tatsächlichen Schlußfolgerung gelangen, daß die Lieferung des Fahrzeugs an den Kläger für sein Unternehmen ausgeführt worden ist. Insoweit sind Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht feststellbar. Zwingend braucht die Schlußfolgerung des FG nicht zu sein.

Zwischen der Anschaffung des Fahrzeugs und der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers an räumlich unterschiedlichen Orten bestand ein objektiver und erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Der Kläger war bei seiner Unternehmertätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen. Er hat, was auf eine Zuordnung hinweist (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 1993 V R 52/91, BFHE 173, 239, BStBl II 1994, 335, unter II 2 a), das Fahrzeug unter seiner Firmenbezeichnung bestellt, bezahlt und geliefert. Daß der Kläger den Ankauf nicht in seiner Buchführung erfaßt und den Vorsteuerabzug --zunächst-- nicht geltend gemacht hatte, steht dem nicht entgegen. Zwar hat die Rechtsprechung die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs als gewichtiges Beweisanzeichen für und die Unterlassung des Vorsteuerabzugs als Indiz gegen eine Zuordnung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649 --Gastwirt ordnet einen unternehmerisch und nichtunternehmerisch verwendeten PKW nicht dem Unternehmen zu--) gewürdigt. Diesem Merkmal kommt jedoch bei der Abwägung der gesamten Umstände keine unwiderlegbare Beweiswirkung zu. Gegenstände, für deren Anschaffung kein (oder kein besonderer, sondern nur ein pauschaler) Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist, können von dem Unternehmer "für sein Unternehmen" bezogen werden (vgl. § 25a Abs. 1 UStG ab 1995 für den Wiederverkäufer, der Gebrauchtwaren ohne die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs erwirbt und im Rahmen seines Unternehmens veräußert; vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 1990 V R 51/85, BFH/NV 1991, 60 --für Unternehmer, die Vorsteuerbeträge nach Durchschnittsätzen gemäß § 23 UStG 1973 abziehen--; Mößlang in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, 5. Aufl., § 1 Bem.196). Wenn kein Vorsteuerabzug vorgenommen wird, muß dies im Zusammenhang mit den anderen Umständen gewürdigt werden. Die Unterlassung des Vorsteuerabzugs hat keinen besonderen Beweiswert gegen eine Zuordnung, wenn sie --wie im Streitfall von dem Kläger-- plausibel erklärt wird. Dagegen und gegen die Würdigung dieser Erklärung durch das FG hat das FA keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben.

Das FG hat die Unterlassung des Vorsteuerabzugs mit den gesamten übrigen Umständen gewürdigt und dabei sinngemäß auch die zeitlich eng mit dem Erwerb zusammenfallende Rechnungsausstellung durch den Kläger bei der Weiterlieferung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer gewichtet. Durch die Abrechnung wird erkennbar, wie der Abrechnende die Leistung behandelt (vgl. § 9 UStG). Wenn der Unternehmer unter der Anschrift und Bezeichnung, unter der er seine Umsatztätigkeit als Unternehmer ausführt, einen ihm gelieferten, für sein Unternehmen objektiv nützlichen Gegenstand sogleich weiterliefert und darüber mit gesondertem Steuerausweis abrechnet, behandelt er --umsatzsteuerrechtlich unbedenklich-- den Gegenstand als "für sein Unternehmen" bezogen.

2. Der Kläger setzte das Fahrzeug für eine steuerpflichtige Lieferung im Rahmen seines Unternehmens ein (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980). Da er das Fahrzeug beim Erwerb wirksam seinem Unternehmen zugeordnet hatte, konnte er die Lieferung nur im Rahmen seines Unternehmens ausführen, es sei denn, daß er das Fahrzeug zuvor entnommen hätte (Eigenverbrauch), wofür hier jeglicher Anhalt fehlt. Die Lieferung des für den eigenen Gebrauch als Anlagegegenstand vorgesehenen Fahrzeugs ist als Hilfsgeschäft zu beurteilen (vgl. BFH in BFHE 173, 239, BStBl II 1994, 335 --Ingenieur liefert PKW vor Benutzung an einen Abnehmer--). Sie ist steuerbar, auch wenn sie --für sich betrachtet-- nicht nachhaltig erfolgt. Bei den Hilfsgeschäften zur unternehmerischen Haupttätigkeit ist die Nachhaltigkeit aufgrund der Gesamtheit der Umstände, zu denen ein Hilfsgeschäft gehört, zu beurteilen (BFH in BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649).

3. Der Kläger war als Unternehmer über den im Rahmen seines Unternehmens ausgeführten Umsatz zur Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis berechtigt. Er schuldet die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nicht nach § 14 Abs. 3 UStG 1980.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 5

BStBl II 1995, 853

BFHE 178, 482

BFHE 1996, 482

BB 1996, 36

BB 1996, 36-37 (LT)

DB 1995, 2509-2510 (LT)

DStR 1995, 2000-2001 (KT)

DStZ 1996, 54-55 (KT)

HFR 1996, 32-33 (LT)

StE 1995, 741 (K)

StRK, R.77 (LT)

KFR, 1/96, 45 (H 2/1996) (LT)

UVR 1996, 17 (L)

UStR 1996, 99-100 (KT)

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