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BFH Urteil vom 24.03.1960 - V 158/58 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Auch für Theater, die in der Form eines eingetragenen Vereins betrieben werden, deren Mitglieder ausschließlich Gemeinden sind, kommt die Umsatzsteuerfreiheit nach § 47 Ziff. 1 UStDB 1951 in Betracht.

Erhalten die Theater von den Mitgliedsgemeinden für die Aufführung eine feste Vergütung, so ist die Vergütung beim Theater umsatzsteuerfrei.

 

Normenkette

UStG § 1 Ziff. 1; UStDB § 47 Ziff. 1; UStG § 4/23; UStG § 4/20

 

Tatbestand

Das ... Landestheater (Steuerpflichtiger) ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder 52 Gemeinden sind, die kein eigenes Theater unterhalten. Zweck des Vereins ist nach seiner Satzung der Betrieb eines Landestheaters auf gemeinnütziger Grundlage. Die dem Verein als Mitglieder angehörenden Gemeinden werden nach einem von ihm aufgestellten und durchgeführten Spielplan bespielt. Zu diesem Zweck unterhält der Verein ein eigenes Ensemble einschließlich des erforderlichen technischen und personellen Apparates. Ein eigenes Theatergebäude besitzt er nicht. Die Mitgliedsgemeinden stellen jeweils einen für die Aufführung geeigneten Raum zur Verfügung und geben die Theateraufführungen, die unter dem Namen "... Landestheater" stattfinden, bekannt. Ein Teil der Gemeinden verkauft die Eintrittskarten, Programme usw. im Namen und für Rechnung des Vereins und rechnet später über die Einnahmen und Ausgaben mit ihm ab. Der andere Teil der Gemeinden führt den Druck und Verkauf der Eintrittskarten usw. (einschließlich der Vormieten) im eigenen Namen und für eigene Rechnung durch und betreibt auch die Werbung in eigener Verantwortung. Der Verein erhält in diesen Fällen für jede Aufführung einen festen Betrag, die sogenannte Garantiesumme. Dieses Verfahren kommt bei Gemeinden zur Anwendung, bei denen von vornherein feststeht, daß die geringen Spieleinnahmen aus den Kartenverkäufen nicht ausreichen, die laufenden Veranstaltungskosten zu decken.

Streitig ist, ob der Steuerpflichtige auch für die von den bespielten Gemeinden gewährten festen Beträge Umsatzsteuerfreiheit nach § 47 Ziff. 1 UStDB 1951 geltend machen kann. Das Finanzamt hat dies verneint und den Verein mit den in den Jahren 1952 bis 1956 für die Theateraufführungen vereinnahmten festen Beträgen zur Umsatzsteuer herangezogen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht hat den Steuerpflichtigen von der Umsatzsteuer freigestellt, weil das Wesentliche für die Theaterleistungen der Verein erbracht habe, während sich die Tätigkeit der bespielten Gemeinden in den streitigen Fällen nur in der Vorbereitung und der Vermittlung der einzelnen Aufführungen erschöpft habe. Dem Steuerpflichtigen stehe deshalb die Steuerbefreiung nach § 47 Ziff. 1 UStDB 1951 zu. Hiergegen wendet sich die Rb. des Vorstehers des Finanzamts, mit der rechtsirrtümliche Auslegung der Befreiungsvorschrift gerügt wird. Die nach dieser Vorschrift befreiten Theaterleistungen können nach Auffassung des Finanzamts nur von demjenigen erbracht werden, der das wirtschaftliche Risiko trage und damit als "Veranstalter" der Theateraufführungen auftrete. Träger des wirtschaftlichen Risikos und damit "Veranstalter" der Theateraufführungen seien in den streitigen Fällen die Gemeinden, da sie im eigenen Namen und für eigene Rechnung die Theaterkarten verkauft und die sonstigen Unkosten und damit das finanzielle Risiko getragen hätten.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts kann keinen Erfolg haben.

Nach § 47 Ziff. 1 UStDB 1951 sind steuerfrei die Umsätze der vom Bund, den Ländern, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden im öffentlichen Interesse geführten Theater. Die Steuerfreiheit gilt auch für Theater, die in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, wenn die Anteile an ihnen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen. Der Senat trägt in übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Bedenken, den Steuerpflichtigen als eingetragenen Verein den privatrechtlichen Gesellschaften im Sinne des § 47 Ziff. 1 Satz 2 UStDB 1951 i. d. F. der Dritten Verordnung zur änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 6. Mai 1952 (BGBl 1952 I S. 285, BStBl 1952 I S. 243) gleichzustellen, wenn im übrigen die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist dies bei dem Steuerpflichtigen der Fall. Für die Gewährung der Umsatzsteuerfreiheit kommt es somit nach § 47 Ziff. 1 a. a. O. darauf an, ob der Steuerpflichtige auch in den streitigen Fällen die in Satz 1 des § 47 Ziff. 1 a. a. O. vorgesehene Voraussetzung der "Führung" eines Theaters erfüllt.

Der erkennende Senat hat in dem nicht veröffentlichten, den Beteiligten aber bekannten Urteil V 240/54 vom 3. März 1955 den Begriff der "Führung eines Theaters" im Sinne der genannten Befreiungsvorschrift dahin ausgelegt, daß von der Führung eines Theaters nur gesprochen werden kann, wenn die Gebietskörperschaft so viele künstlerische und technische Kräfte und die zur Aufführung von Theatervorstellungen notwendigen technischen Vorrichtungen unterhält, daß ihr die Durchführung eines Spielplans aus eigenen Kräften möglich ist. Diese Voraussetzungen sind bei dem Steuerpflichtigen unbestritten gegeben. Er "führt" demnach ein öffentliches Theater in eigener Verwaltung. Der Besitz eines eigenen Theatergebäudes ist hierzu nicht erforderlich.

Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift ist, wie in dem Urteil des Reichsfinanzhofs V 214/39 vom 14. Juni 1940 (RStBl 1940 S. 832) ausführlich dargelegt ist, die öffentlichen Theater wegen der starken Belastung, die die Unterhaltung eines Theaterbetriebs in Verbindung mit den beträchtlichen Gagen für den großen Stab von Schauspiel- und Gesangkräften mit sich bringt, mit Rücksicht auf ihre hohe kulturelle Bedeutung umsatzsteuerlich zu entlasten. Diese Voraussetzungen für die Steuerbefreiung liegen nach Auffassung des Senats auch dann vor, wenn das in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betriebene Theater in nach außen erkennbarer Weise bei den Mitgliedsgemeinden, die kein eigenes Theater besitzen, spielt. Hier führt die Gesellschaft alles, was für eine Theateraufführung erforderlich ist, also die Schauspieler oder Sänger, das Orchester, das technische Personal und die entsprechenden Requisiten mit sich. Die bespielte Gemeinde überläßt der Gesellschaft lediglich die für eine Aufführung geeigneten Räumlichkeiten. Bei dieser Sachlage muß anerkannt werden, daß die nach Satz 2 des § 47 Ziff. 1 UStDB 1951 begünstigte Gesellschaft tatsächlich ihr Theater in der Gemeinde, in der die Theateraufführungen jeweils erfolgen, "führt". Wird dann, wie regelmäßig in diesen Fällen, auf den Theaterankündigungen, den Programmen usw. der Name des Theaters genannt, so ist auch jedermann erkennbar, wer die Theatervorstellung gibt. Wenn das beschwerdeführende Finanzamt die Anwendung der Befreiungsvorschrift davon abhängig machen will, daß die das Theater betreibende Gesellschaft die Theateraufführungen in der Gemeinde auch in dem Sinne veranstaltet, daß die Gesellschaft durch den Verkauf der Theaterkarten usw. im eigenen Namen und für eigene Rechnung und durch das Tragen der sonstigen Unkosten das finanzielle Risiko der Aufführung übernimmt, so erscheint dies dem Senat in übereinstimmung mit der Vorinstanz für die hier zu entscheidende Frage nicht ausschlaggebend zu sein. Der Begriff der Veranstaltung im Sinne des finanziellen Risikos kann für die Frage der umsatzsteuerrechtlichen Selbständigkeit von entscheidender Bedeutung sein. Die Sondervorschrift des § 47 Ziff. 1 UStDB 1951 ist aber nach dem Wortlaut und nach dem oben dargelegten Sinn und Zweck ausschließlich von dem Begriff der "Führung" eines öffentlichen Theaters durch eine begünstigte Gesellschaft in Verbindung mit der dadurch gegebenen starken Belastung und der ihr beizumessenden kulturellen Bedeutung abhängig. Sind diese Voraussetzungen gegeben - und nach Auffassung des Senats liegen sie, wie ausgeführt, auch in Fällen dieser Art vor -, so kommt die Befreiungsvorschrift für die von der Gesellschaft erzielten Umsätze zur Anwendung, gleichgültig, ob die bespielte Gemeinde der Gesellschaft eine feste Vergütung für die Theaterleistungen gewährt und das finanzielle Risiko der Aufführungen die Gemeinde trägt, oder ob die Gesellschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Theaterkarten usw. verkauft und die Unkosten trägt, sofern nur die sonstigen Voraussetzungen des Satzes 2 des § 47 Ziff. 1 a. a. O. gegeben sind.

Würde man in den streitigen Fällen die Befreiungsbestimmung so, wie es das beschwerdeführende Finanzamt tut, auslegen, so käme man, wie die Vorinstanz und der Steuerpflichtige mit Recht hervorheben, zu dem nicht verständlichen Ergebnis, daß weder die bespielte Gemeinde, weil sie kein Theater führt, noch auch die spielende Gesellschaft, obwohl sie in der Mitgliedsgemeinde tatsächlich Theatervorstellungen mit den vollen sie belastenden Aufwendungen gibt, der Steuervergünstigung teilhaftig werden könnte. Die Gesellschaft würde trotz dieser Aufwendungen, die Anlaß zu staatlichen oder gemeindlichen Zuschüssen geben, auch noch mit Umsatzsteuer belastet werden. Dies widerspräche gerade auch dem mit der Ausdehnung der Befreiungsvorschrift auf privatrechtliche Gesellschaften im Sinne des Satzes 2 des § 47 Ziff. 1 a. a. O. verfolgten Zweck, nämlich kleinere und mittlere Gemeinden, die sich kein eigenes Theater leisten können, durch umsatzsteuerliche Entlastung der Theateraufführungen zu begünstigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das feste Honorar in den streitigen Fällen tatsächlich alle Kosten der Theateraufführungen, zu denen auch die der Vorbereitung (Proben usw.) und des Transportes gehören, jeweils deckt, der Steuerpflichtige also in diesen Fällen kein Wagnis übernimmt. Dies erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil der Steuerpflichtige zur Fortführung seines Betriebs der staatlichen und gemeindlichen Zuschüsse bedarf und diese auch tatsächlich erhält. Wortlaut, Sinn und Zweck der Bestimmung lassen aber jedenfalls eine Ausscheidung der Umsätze nach solchen Merkmalen nicht zu, wenn im übrigen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegeben sind.

Da der Steuerpflichtige hiernach die Voraussetzungen des § 47 Ziff. 1 UStDB 1951 erfüllt, hat ihn die Vorinstanz mit Recht von der Umsatzsteuer freigestellt. Die Rb. war somit als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1960, 277

BFHE 1961, 79

BFHE 71, 79

StRK, UStG:1/1 R 128, 136

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