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BFH Urteil vom 23.03.1956 - III 264/55 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Befreiungsvorschrift des § 5 Satz 2 Ziff. 3 GrStG bezieht sich nur auf Wohnräume, nicht auf Wohnungen.

 

Normenkette

GrStG § 5

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist vom zuständigen Finanzamt für Körperschaften wegen Verfolgung mildtätiger Zwecke von der Körperschaftsteuer freigestellt worden. Er hat im Jahre 1935 auf eigenem Grundstück ein Wohngebäude errichtet, das nach seinen Angaben zur Unterbringung von alten hilfsbedürftigen Frauen dient. In dem Gebäude befinden sich neben der Zweizimmerwohnung des Hausverwalters 14 Einzimmerwohnungen mit je einer Nutzfläche von etwa 30 qm. Diese Wohnungen sind mit Küche, Bad und WC versehen. Die monatliche Miete beträgt 32,50 DM.

Das Grundstück des Bf. war, da es in die Gruppe des steuerbegünstigten neuesten Neuhausbesitzes fiel, zunächst voll von der Grundsteuer befreit worden. Nach Ablauf dieser Befreiung setzte das Finanzamt nach dem Stande vom 1. Januar 1939 - unter Berücksichtigung der noch bestehenden Teilbefreiung - den Grundsteuermeßbetrag auf 283,20 DM fest. Auf die Einwendungen des Bf. hin wurde jedoch das ganze Grundstück mit der Begründung, daß es mildtätigen Zwecken diene, von der Grundsteuer befreit. Hierin trat in der Folgezeit eine änderung ein, indem das Finanzamt (jedoch unter Beibehaltung der Teilbefreiung als neuester Neuhausbesitz) die Steuerbefreiung aufhob und Steuermeßbeträge festsetzte:

nach dem Stande vom 1. Januar 1950 für die Wohnung des Hausverwalters und

nach dem Stande vom 1. Januar 1954 für das ganze Grundstück.

Streitig ist nur der Widerruf der Befreiung nach dem Stande vom 1. Januar 1954 (Buchst. b) und die Festsetzung des Steuermeßbetrags von 283,20 DM für das Grundstück zu diesem Stichtag.

In der Sprungberufung wurde geltend gemacht, die Aufhebung der Befreiung nach dem Stande vom 1. Januar 1954 gehe auf die Ausführungen in Abschn. 72 Abs. 2 der Grundsteuer-Richtlinien (GrStR) vom 10. April 1954 zurück. Danach komme angeblich eine Grundsteuerbefreiung nur für Wohnräume, nicht aber für Wohnungen in Betracht. Eine derartige enge Auslegung der Befreiungsvorschriften entspreche aber nicht dem Sinn des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe nicht lediglich Altersheime von der Grundsteuer befreien wollen, bei denen die Insassen Einzelzimmer bewohnten. Im Streitfall handle es sich um kleine Einzimmerwohnungen mit Koch- und Baderaum. Es sei kein Grund ersichtlich, warum ein derartiges Altersheim nicht unter die Grundstücksbefreiung fallen solle.

 

Entscheidungsgründe

Die Sprungberufung hatte keinen Erfolg. Auch die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist unbegründet.

Im Grundsteuerrecht wird zwischen "Wohnungen" und einzelnen "Wohnräumen" unterschieden (vgl. z. B. § 4 Ziff. 5 Buchst. c und § 5 Ziff. 2 und 3 des Grundsteuergesetzes - GrStG - sowie § 23 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und § 61 der Grundsteuerdurchführungsverordnung - GrStDV -). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, daß die von den Heiminsassen bewohnten Räume den Begriff einer Wohnung erfüllen. Im übrigen wird auch vom Bf. nicht bestritten, daß es sich hier um Wohnungen, wenn auch nur um kleine Einzimmerwohnungen, handelt.

Nach § 5 Satz 1 GrStG ist Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, als nicht für steuerbegünstigte Zwecke benutzt anzusehen. Diese Vorschrift schließt - abgesehen von den besonders zugelassenen Ausnahmen - die Steuerbefreiung nicht nur für Wohnungen, sondern auch für einzelne Wohnräume aus. Es ist deshalb jeglicher Wohnraum, der sich in einem nach § 4 GrStG befreiten Grundbesitz befindet, grundsätzlich steuerpflichtig. Ausgenommen von der Steuerpflicht sind einmal die Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener (ß 4 Ziff. 5 Buchst. c GrStG). Weitere Steuerbefreiungen ergeben sich aus § 5 Satz 2 Ziff. 1 bis 4 GrStG; danach dienen den begünstigten Zwecken:

Gemeinschaftsunterkünfte der Polizei usw.;

gemeinschaftliche Wohnräume in Jugendherbergen usw.;

Wohnräume, die für die Aufnahme erholungsbedürftiger oder hilfsbedürftiger Personen bestimmt sind, in Gebäuden, die wegen Benutzung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke befreit sind;

Bereitschaftsräume. Im Falle der Ziff. 1 sind durch § 23 GrStDV den Gemeinschaftsunterkünften solche Wohnungen zugerechnet worden, die den zur Benutzung einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichteten, verheirateten Angehörigen der Polizei usw. zugewiesen sind. Für den Fall der Ziff. 3 fehlt eine Ausdehnung der Befreiung auf Wohnungen.

Bei dem Bf. handelt es sich um einen mildtätigen Verein, der mit dem Grundbesitz, den er unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt, steuerbefreit ist. Aber auch für ihn gilt der allgemeine Grundsatz, daß Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, steuerpflichtig ist. Er könnte gegebenenfalls nach § 5 Satz 2 Ziff. 3 GrStG mit Wohnräumen, die für Aufnahme erholungsbedürftiger oder hilfsbedürftiger Personen bestimmt sind, von der Grundsteuer befreit werden. Da jedoch der Bf. die betreffenden Personen in Räumen untergebracht hat, die den Begriff der Wohnung erfüllen, entfällt die Befreiung (ebenso Kühne, Kommentar zum Grundsteuergesetz, Anm. 9 a zu § 5 GrStG; Hartmann-Gürsching, Blattei-Kommentar zum Grundsteuerrecht, Bl. VII B S. 48). Dieselbe Auffassung wird auch in den GrStR (Abschn. 72) vertreten. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weitere Frage einzugehen, ob für das Gebäude des Bf. auch die übrigen Voraussetzungen der Steuerbefreiung gegeben wären (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs III 99/55 U vom 2. Dezember 1955, Bundessteuerblatt - BStBl - 1956 III S. 22). über einen etwaigen Erlaß der Grundsteuer aus Billigkeitsgründen ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 307 der Reichsabgabenordnung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408456

BStBl III 1956, 165

BFHE 1956, 446

BFHE 62, 446

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