Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 22.02.1996 - III R 7/94

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung: Anrechnung der innerhalb und außerhalb des Nachlasses zufließenden Leistungen einer Lebensversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch Leistungen aus einer Lebensversicherung (hier: Kapitallebensversicherung), die dem Steuerpflichtigen anläßlich des Todes eines nahen Angehörigen (hier: Ehemann) außerhalb des Nachlasses zufließen, sind auf die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Beerdigungskosten anzurechnen (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140).

 

Orientierungssatz

Der Anspruch auf die Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung oder einer Kapitalversicherung auf den Todesfall fällt beim Tod des Versicherungsnehmers in den Nachlaß, wenn der Versicherungsnehmer von seinem Recht, einen Bezugsberechtigten zu benennen, keinen Gebrauch gemacht hat. Insoweit scheidet ein Abzug der Beerdigungskosten, die Nachlaßverbindlichkeiten darstellen, nach § 33 EStG aus, wenn die Versicherungssumme zum Nachlaß gehört und die Beerdigungskosten hierdurch gedeckt sind.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), deren Ehemann im Streitjahr (1989) verstorben ist, machte in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1989 von ihr als Alleinerbin getragene Beerdigungskosten in Höhe von 12 542,03 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ den Abzug der Kosten nicht zu, weil die Klägerin u.a. aus einer Lebensversicherung ihres verstorbenen Ehemanns Leistungen in Höhe von 37 030,20 DM erhalten hatte. Der Einspruch gegen den Bescheid vom 9. Mai 1990 hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im wesentlichen aus: Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), daß Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger in der Regel als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen seien, soweit sie nicht aus dem Nachlaß bestritten werden könnten. Des weiteren sei es einhellige Auffassung, daß die Leistung aus einer Lebensversicherung dem vorrangig Bezugsberechtigten als vertraglich begünstigtem Dritten unabhängig vom Erbgang zustehe. Allerdings habe der BFH entschieden, daß Ersatzleistungen und die Auszahlung einer auf den Todesfall abgeschlossenen Versicherung in einem inneren Zusammenhang mit den Beerdigungskosten ständen und die hierauf beruhenden Belastungen minderten (Urteil vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140).

Die Rechtslage sei im Streitfall jedoch grundlegend anders, weil die strittigen Geldleistungen der Klägerin aus einer Kapitallebensversicherung zugeflossen seien. Anders als bei einer Sterbegeldversicherung, die hauptsächlich die durch den Todesfall selbst entstehenden Kosten abdecken solle, und anders als bei einer Risikolebensversicherung, die oftmals zusätzlich zur Tilgung von Verbindlichkeiten eingesetzt werde, stehe bei einer Kapitallebensversicherung die Kapitalbildung im Vordergrund. Sie sei unter Abdeckung des Todesfallrisikos auf den Erlebensfall ausgerichtet und vorwiegend eine Form der Vermögensbildung zur Sicherung des Lebensstandards im Alter. Der entscheidende Unterschied zu den auf den Todesfall abgeschlossenen Versicherungen, insbesondere zur Sterbegeldversicherung, bestehe jedoch darin, daß die Kapitallebensversicherung, wenn sie von einem Ehegatten zugunsten des anderen abgeschlossen werde, auch Versorgungslücken schließen solle, die durch den Wegfall des Einkommens des verstorbenen Ehegatten beim Überlebenden für die Zukunft entstünden. In diesem Sinne sei weder der innere Zusammenhang mit den Beerdigungskosten der Sterbegeldversicherung vergleichbar ausgeprägt noch sei die Versicherungssumme eine Ersatzleistung für die Todesfallkosten. Da sie auf längere Sicht als Zukunfts- und Alterssicherung erhalten bleiben solle, mindere sie die durch die Beerdigungskosten entstandene Belastung nicht.

Anzurechnen seien im Streitfall jedoch die von der Krankenkasse und der Gewerkschaft erstatteten Beträge in Höhe von insgesamt 2 340 DM, da es sich hierbei um reine Ersatzleistungen handele. Die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 12 542,03 DM beträfen Beerdigungskosten im engeren Sinne und hielten sich im Rahmen des Angemessenen. Unter Anrechnung der genannten Ersatzleistungen sei im Streitjahr zusammen mit den bisher schon anerkannten Krankheitskosten somit ein Betrag von 11 930 DM als außergewöhnliche Belastung bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen.

Mit seiner Revision rügt das FA zum einen die Verletzung materiellen Rechts. Es trägt insoweit im wesentlichen vor, die Überlegungen des FG stimmten nicht mit der in Rechtsprechung und Literatur zur Annahme einer tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung bei Aufwendungen i.S. des § 33 Abs.1 EStG vertretenen Auffassung überein und verweist hierzu auf die Entscheidungen des BFH in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140; vom 23. November 1967 IV R 143/67 (BFHE 91, 149, BStBl II 1968, 259), und vom 11. Mai 1979 VI R 37/76 (BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558), sowie auf das Urteil des FG Münster vom 9. Juni 1988 III 1769/88 L (Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 24), und auf die Ausführungen in Blümich/Oepen, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm.150 --Todesfall--; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9.Aufl., § 33 Anm.8 --Beerdigung--; Hartz/Meeßen/Wolff, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Begräbniskosten", und von Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 33 EStG Anm.144. Es werde übereinstimmend dargetan, daß Beerdigungskosten nicht nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien, wenn sie entweder aus dem Nachlaß bestritten oder durch sonstige, im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt werden könnten. Mit einzubeziehen seien nach dem Schrifttum auch die Leistungen aus Lebensversicherungen, die der Verstorbene für den Steuerpflichtigen abgeschlossen habe. Auch wenn Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Todesfall dem Bezugsberechtigten außerhalb des Nachlasses zuflössen, sei dieser bei wirtschaftlicher Betrachtung insoweit nicht belastet.

Außerdem werde die Rüge mangelnder Sachaufklärung erhoben. Das FG gehe in seiner Urteilsbegründung davon aus, daß die der Klägerin nach dem Tod ihres Ehemanns zugeflossenen Versicherungsleistungen aus einer zu ihren Gunsten abgeschlossenen Kapital- und nicht aus einer Risikolebensversicherung stammten. Es sei jedoch nicht aktenkundig, daß das FG im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechende Auskünfte eingeholt oder Einsicht in die Versicherungspolice genommen habe. Im Einspruchsverfahren sei auf die Vorlage der Versicherungspolice verzichtet worden, da aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine Unterscheidung zwischen einer Zahlung aus einer Kapital- oder aus einer Risikolebensversicherung nicht erforderlich gewesen sei.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage. Das FG hat zu Unrecht die geltend gemachten Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG anerkannt.

Nach dieser Vorschrift wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, daß Ausgaben für die Beerdigung eines nahen Angehörigen in der Regel als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht aus dem Nachlaß bestritten werden können oder durch Ersatzleistungen gedeckt sind (BFH-Urteile in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, und vom 17. Juni 1994 III R 42/93, BFHE 174, 547, BStBl II 1994, 754).

a) Der Anspruch auf die Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung oder einer Kapitalversicherung auf den Todesfall fällt beim Tod des Versicherungsnehmers in den Nachlaß, wenn der Versicherungsnehmer von seinem Recht, einen Bezugsberechtigten zu benennen (§ 166 des Versicherungsvertragsgesetzes --VVG--), keinen Gebrauch gemacht hat (Palandt/Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 55.Aufl., § 1922 Rdnr.47, m.w.N.); in diesen Fällen steht das Bezugsrecht dem Versicherungsnehmer selbst zu (§ 168 VVG). Da die Beerdigungskosten Nachlaßverbindlichkeiten darstellen (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches), scheidet demgemäß auch ein Abzug nach § 33 EStG aus, wenn die Versicherungssumme zum Nachlaß gehört und die Beerdigungskosten durch diesen gedeckt sind. In einem solchen Fall ist der Steuerpflichtige durch die von ihm zu tragenden Aufwendungen in keiner Weise in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Das FG hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob im Streitfall der Ehemann der Klägerin sein Benennungsrecht ausgeübt und die Klägerin als Bezugsberechtigte eingesetzt hat. Auch aus der dem erkennenden Senat von der Klägerin in Kopie vorgelegten Versicherungspolice ergeben sich hierzu keine Anhaltspunkte.

b) Die Frage nach dem Bezugsberechtigten kann im Streitfall jedoch unbeantwortet bleiben; denn auch dann, wenn der Klägerin die strittige Geldleistung unmittelbar zugeflossen ist, mindert sie deren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beerdigung.

Der erkennende Senat hat mit seinem Urteil in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, entschieden, daß Beerdigungskosten nicht steuermindernd nach § 33 EStG berücksichtigt werden können, soweit sie durch Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung gedeckt sind, die dem Kostenträger außerhalb des Nachlasses zufließen und die auf die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen entfallen. Er hat dies im wesentlichen damit begründet, daß die Auszahlung einer auf den Todesfall abgeschlossenen Versicherung in einem inneren Zusammenhang mit den Beerdigungskosten stehe. Beide Ereignisse würden durch den Tod des Versicherungsnehmers ausgelöst.

Wie bei einer Sterbegeldversicherung stehen auch bei einer Lebensversicherung im Falle des Todes des Versicherungsnehmers die Leistungen in einem engen inneren Zusammenhang mit den Todesfallkosten. In der Regel soll eine Kapitallebensversicherung zwar der eigenen Versorgung im Alter dienen; sie soll aber ebenso im Todesfall die begünstigten Angehörigen finanziell absichern, sie z.B. auch vor einer Belastung mit durch den Tod des Versicherungsnehmers ausgelösten Kosten bewahren. In Fällen, in denen der Empfänger der Leistungen aus der Lebensversicherung zugleich als Erbe die Beerdigungskosten zu tragen hat, ist er durch diese Verpflichtung, soweit die Versicherungsleistungen reichen, wirtschaftlich tatsächlich nicht belastet.

Der Umstand, daß bei einer Kapitallebensversicherung die Kapitalbildung im Vordergrund steht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch in den Nachlaß selbst fallende Teile des Vermögens wie z.B. Immobilien, Beteiligungen oder Wertpapiere sollen oftmals der eigenen Versorgung im Alter oder der Versorgung naher Angehöriger dienen und führen dennoch zum Ausschluß des § 33 EStG, soweit daraus die Beerdigungskosten bestritten werden können (s. hierzu das Senatsurteil in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140).

Die Frage, ob die Leistungen aus der Lebensversicherung auf nach § 33 EStG abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen aufzuteilen sind (s. auch hierzu das Senatsurteil in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140), stellt sich im Streitfall nicht, da die ausgekehrte Versicherungssumme in Höhe von rd. 37 000 DM sämtliche mit der Beerdigung des Ehemanns zusammenhängenden Kosten deckt.

Auf mögliche Verfahrensfehler des FG kommt es im Streitfall nicht an, da die Revision bereits aus materiell-rechtlichen Gründen Erfolg hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66112

BFH/NV 1996, 239

BStBl II 1996, 413

BFHE 180, 298

BFHE 1997, 298

BB 1996, 1486

BB 1996, 1869

BB 1996, 1869-1870 (LT)

DB 1996, 1504 (LT)

DStR 1996, 1122 (KT)

DStZ 1996, 565 (KT)

HFR 1996, 575-576 (L)

StE 1996, 463 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Einkommensteuergesetz / § 33 Außergewöhnliche Belastungen
    Einkommensteuergesetz / § 33 Außergewöhnliche Belastungen

      (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren