Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 20.07.1973 - VI R 198/69

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Vorbereitende Aufwendungen für eine im Ausland beabsichtigte Tätigkeit können im Inland weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn die im Ausland zu erzielenden Einkünfte im Inland nicht steuerbar sind.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 3-4, §§ 3c, 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 1, § 49

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1958 und 1960 als Betriebsleiter bei einer Ziegelei in F angestellt. Während eines über die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 1957 bis 1961 schwebenden Klageverfahrens machte der Kläger zusätzlich noch folgende Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit geltend: für 1958 Kosten für eine Reise nach Brasilien, für 1960 Kosten für eine weitere Reise nach Brasilien sowie Anschaffungskosten für eine Buchungsmaschine und für eine Rechenmaschine. Er trug hierzu vor, ein Freund in Brasilien habe ihn gebeten, dort eine Ziegelei einzurichten. Diesem Wunsche sei er nachgekommen, weil sein Vertrag mit dem Ziegeleiunternehmen in F im Jahre 1959 abgelaufen sei und er sich nach einer neuen Existenz habe umsehen müssen. Er sei dann aber im Jahre 1958 nach Deutschland zurückgekehrt und habe seine Tätigkeit hier weitergeführt. Im Jahre 1960 habe ihn sein Freund gebeten, die Ziegelei, die er im Jahre 1958 für ihn eingerichtet hatte, als Teilhaber zu betreiben sowie eine Buchungsmaschine und eine Rechenmaschine mitzubringen, die er dann auch angeschafft und nach Brasilien verfrachtet habe. Aus der Beteiligung sei aber nichts geworden, weil er den amerikanischen Teilhaber nicht habe ablösen können. Im Jahre 1962 habe er dann endgültig erfahren, daß er keine Einwanderungsgenehmigung nach Brasilien bekomme. Die Maschinen seien bei seinem Freund in Brasilien geblieben. Sie seien als Vorschuß auf seine Einlage gedacht gewesen. Für den Aufbau der Ziegelei in Brasilien habe er keine Entlohnung erhalten.

Das FG gab der Klage in diesem Punkte nicht statt. Es führte u. a. aus, die genannten Aufwendungen könnten schon deshalb keine Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG sein, weil die künftigen Einnahmen, zu deren Erwerbung die Ausgaben gemacht worden seien, nicht im Inland hätten erzielt werden sollen. Zudem habe der Kläger zumindest die zweite Reise unternommen, um Teilhaber, nicht aber um Arbeitnehmer zu werden. Bei der Anschaffung der Maschinen handele es sich um Vorgänge auf dem vermögensrechtlichen Gebiet.

Mit der Revision trägt der Kläger vor: Bei Abschluß seines Vertrages mit der Ziegelei in F seien beide Vertragsparteien davon ausgegangen, daß, ab 1957 gerechnet, aus für beide Teile zwingenden Gründen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses notwendig sein würde. Tatsächlich sei das Dienstverhältnis mit der Saison 1961 auch beendet worden. Es habe für ihn nahegelegen, sich vor Beendigung um ein gleichwertiges, branchenverwandtes Dienstverhältnis zu bemühen. Dies sei ihm in Brasilien von seinem Freunde angeboten worden. Es sei deshalb unbedingt eine Reise nach Brasilien durchzuführen gewesen, um die Lage zu prüfen und Vorbesprechungen zu führen. Die weitere Reise habe Gewißheit über die Arbeitsmöglichkeit bringen sollen. Nur die Versagung der Einwanderungsgenehmigung im Jahre 1962 habe das Vorhaben zerschlagen. In Brasilien habe er nicht oder nicht vorwiegend eine selbständige Tätigkeit aufnehmen bzw. Teilhaber werden sollen. Vielmehr habe er als Betriebsleiter in abhängiger Stellung fungieren sollen. Eine Minderheitsbeteiligung bringe noch keine Selbständigkeit. Ein Entgelt habe er für die Hingabe der Maschinen nicht erhalten. Mit Versagung der Einwanderungsgenehmigung seien die Aufwendungen praktisch verloren gewesen.

Für die Entscheidung sei es nicht von Bedeutung, wo die künftigen Einkünfte hätten erzielt werden sollen. Wenn ein künftiges Dienstverhältnis wegen einer behördlichen Genehmigung nicht zustande komme, müßten die Aufwendungen für dieses Dienstverhältnis als Werbungskosten abzugsfähig sein. Von Bedeutung könne nur sein, daß die Aufwendungen für den Erwerb irgendwelcher Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gemacht werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig.

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Der Senat schließt sich der Auffassung des I. Senats im Urteil vom 12. Juli 1972 I R 206/70 (BFHE 106, 483, BStBl II 1972, 957) an, nach der die Revisionsbegründungsfrist eine Einmonatsfrist ist, die sich an die Revisionseinlegungsfrist anschließt. Im Streitfall wurde die Vorentscheidung am 22. Mai 1969 zugestellt, die Revisionseinlegungsfrist lief am 23. Juni 1969 ab, weil der 22. Juni 1969 ein Feiertag war. Dementsprechend lief die Frist zur Begründung der Revision erst am 23. Juli 1969 ab, so daß die Revisionsbegründungsschrift, die an diesem Tage beim BFH einging, rechtzeitig war.

Die Revision ist indessen nicht begründet.

Von der inländischen Einkommensteuer werden nach § 2 Abs. 3 EStG nur die dort im einzelnen aufgeführten "Einkünfte" erfaßt. Andere Erträge oder Einnahmen sind nicht steuerbar. Auf der Ausgabenseite sind als "Betriebsausgaben" oder "Werbungskosten" nur die im Rahmen einer der in § 2 Abs. 3 EStG genannten Einkunftsarten anfallenden Aufwendungen berücksichtigungsfähig. Das folgt aus der Begriffsbestimmung für Betriebsausgaben in § 4 Abs. 4 EStG und derjenigen für Werbungskosten in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit der Bestimmung des Einkunftsbegriffs in § 2 Abs. 4 EStG. Diese Vorschriften besagen im Ergebnis, daß im Rahmen der sog. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 EStG) die "durch den Betrieb" veranlaßten Aufwendungen Betriebsausgaben und daß im Rahmen der sog. Überschußeinkünfte (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 EStG) "Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" Werbungskosten sind. Es ergibt sich hiernach aus dem System des Einkommensteuerrechts, daß Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur angenommen werden können, wenn Ausgaben im Rahmen einer von der Besteuerung erfaßten Einkunftsart anfallen (ebenso Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 3c EStG Anm. 15 - Lfg. 97 - Dezember 1971; Lademann-Lenski-Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 3c Anm. 4, 3. Aufl., Grundwerk 1967). Eines Eingehens auf die Vorschrift des § 3c EStG bedarf es nicht; denn diese Vorschrift betrifft andere Fälle. Sie dehnt lediglich diese Grundsätze auch auf solche Ausgaben aus, die zwar nicht im Zusammenhang mit an sich steuerbaren, wohl aber in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit im Einzelfall steuerfreien Einnahmen stehen (vgl. zur Auslegung des § 3c EStG z. B. die Urteile vom 19. Februar 1964 I 179/62 U, BFHE 79, 125, BStBl III 1964, 277, und vom 25. Oktober 1966 I 26/64, BFHE 87, 243, BStBl III 1967, 92, sowie den Beschluß vom 5. Dezember 1969 VI B 74/69, BFHE 97, 541, BStBl II 1970, 210).

Im Bereich der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG) werden die von der Einkommensbesteuerung zu erfassenden, also die "steuerbaren" Einnahmen zusätzlich durch § 49 EStG beschränkt. So liegen steuerbare Einkünfte aus Gewerbebetrieb u. a. nur dann vor, wenn für den Gewerbebetrieb im Inland eine Betriebstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG), und steuerbare Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit u. a. nur, wenn die Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Dementsprechend sind auch Aufwendungen nur abzugsfähig, wenn sie im Rahmen derartiger Einkünfte anfallen.

Aufwendungen, die vor der Aufnahme der Berufstätigkeit gemacht werden, die also vorbereitenden Charakter haben, können nur nach den Einkünften beurteilt werden, zu deren Erzielung sie erbracht werden. Maßgebend für die Beurteilung sind also die nach Aufnahme der Berufstätigkeit gegebenen steuerlichen Verhältnisse.

Die streitigen Aufwendungen des Klägers standen im Zusammenhang mit einer in Brasilien beabsichtigten Berufsausübung. Der Kläger wäre während dieser Berufsausübung im Inland nur beschränkt steuerpflichtig gewesen, weil er auswandern, also seinen Wohnsitz nach Brasilien verlegen wollte. Die Erträge aus seiner Berufstätigkeit wären im Inland also nicht steuerbar gewesen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger in Brasilien eine nichtselbständige Arbeit ausüben oder ob er als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebs (vgl. § 15 Nr. 2 EStG) gewerbliche Einkünfte erzielen wollte. Denn in keinem dieser Fälle wären die oben im einzelnen angeführten Voraussetzungen, unter denen allein inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht in Betracht kommen, erfüllt gewesen. Die mit dieser Berufstätigkeit zusammenhängenden streitigen Aufwendungen des Klägers sind hiernach im Inland weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.

Der Annahme des FG, daß im Streitfall ein solcher schädlicher unmittelbarer Zusammenhang gegeben ist, steht nicht entgegen, daß die Berufsaussichten des Klägers im Inland nicht günstig waren und daß er mit dem Auslaufen seines Arbeitsverhältnisses zu dem Ziegeleibetrieb in absehbarer Zeit rechnen mußte. Gerade diese vom Kläger gegebene Begründung zeigt, daß die streitigen Aufwendungen nicht mit seinem inländischen Arbeitsverhältnis zusammenhingen, sondern daß sie dafür bestimmt waren, nach Aufgabe dieses Arbeitsverhältnisses eine andere Berufstätigkeit im Ausland vorzubereiten. Die genannten Gegegebenheiten bei seinem inländischen Arbeitsverhältnis waren allenfalls für den Kläger mittelbar ein Anlaß, sich nach einer anderen Berufstätigkeit umzusehen. Ein solcher mittelbarer Anlaß kann aber dem unmittelbaren Zusammenhang der streitigen Aufwendungen mit den erstrebten nichtsteuerbaren Einnahmen in Brasilien nicht entgegengehalten werden.

Auch die Tatsache, daß der Kläger letztlich nicht ausgewandert, sondern im Inland verblieben ist, vermag den dargestellten schädlichen Zusammenhang nicht zu beseitigen. Denn vorbereitende Aufwendungen für die Erzielung von Einnahmen können, wie dargelegt, nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die erstrebten Einnahmen im Inland steuerbar wären.

Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob die Anschaffungskosten für die Maschinen überhaupt, was das FG bezweifelt, zu echten Aufwendungen des Klägers geführt haben.

Dem Urteil der Vorinstanz war hiernach im Ergebnis beizutreten (§ 126 Abs. 4 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 70544

BStBl II 1973, 732

BFHE 1974, 47

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BFH Kommentierung: Kürzung des Werbungskostenabzugs bei steuerfreien Leistungen aus einem Stipendium
USA Flagge weht im Wind
Bild: Haufe Online Redaktion

Leistungen aus einem Stipendium führen zu Arbeitslohn, wenn das Stipendium dem Ersatz von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen dient. Handelt es sich um steuerfreie Ersatzleistungen, müssen die Werbungskosten nach § 3c EStG entsprechend gekürzt werden.


Praxis-Tipp: Werbungskostenabzug bei steuerfreiem Insolvenzgeld
Einkommensteuererklärung
Bild: Michael Bamberger

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben (§ 165 SGB III). Können Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Dauer des Bezugs des Insolvenzgelds geltend gemacht werden?


BFH: Rechtsanwaltskosten eines Berufssoldaten für ein Wehrdisziplinarverfahren
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig. Die zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Strafverfahrens ergangene Rechtsprechung des BFH ist auf Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren nicht übertragbar.


Rechtssicherheit: Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Bild: Haufe Shop

Dieser Crashkurs stellt das Arbeitsrecht speziell für Führungskräfte übersichtlich und leicht verständlich dar – vom Start in den Job über Personalgespräche und Umgang mit dem Betriebsrat bis hin zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen.


BFH III R 96/88
BFH III R 96/88

  Entscheidungsstichwort (Thema) Aufwendungen für Betriebsbesichtigungen vor Hotelkauf als vorweggenommene Betriebsausgaben  Leitsatz (amtlich) Aufwendungen für die Besichtigung von Hotels (Fahrt-, Übernachtungs- und Mehrverpflegungskosten) können als ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren