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BFH Urteil vom 18.02.1965 - V 189/62 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die umsatzsteuerrechtlichen Folgen der Organschaft sind durch Art. II KRG Nr. 15 für die Organschaftsverhältnisse nicht aufgehoben worden, denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als beherrschendes Unternehmen angehört.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 2 Ziff. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob zwischen den Stadtwerken A. (Steuerpflichtige) und der Kraftwerk B.-AG (AG) Organschaft besteht.

Die Steuerpflichtige, ein Eigenbetrieb der kreisfreien Gemeinde A., versorgt diese mit Gas, Wasser und Elektrizität. Während sie Gas und Wasser ausschließlich selbst gewinnt, bezieht sie die Elektrizität überwiegend von der AG.

Im Jahre 1951 besaß die Steuerpflichtige 88 % der Anteile an der AG. Die leitenden Personen der Steuerpflichtigen waren gleichzeitig Vorstandsmitglieder bei der AG. Zwischen der Steuerpflichtigen und der AG besteht ein aus dem Jahre 1928 stammender Vertrag über Stromlieferung, der im wesentlichen (abgesehen von der Vergütungsregelung) auch im Jahre 1951 Grundlage der gegenseitigen Rechts- und Geschäftsbeziehungen war. Danach ist die AG verpflichtet, der Steuerpflichtigen die gesamte von dieser benötigte elektrische Kraft zu liefern. Die Steuerpflichtige ist verpflichtet, ihren Strombedarf bei der AG zu decken, solange diese hierzu in der Lage ist.

Die AG bezog den Strom, soweit sie ihn nicht selbst erzeugen konnte, vom Kraftwerk C. Die AG mußte dort den sogenannten Spitzenstrom besonders teuer bezahlen. Um Kosten der AG zu sparen, errichtete die Steuerpflichtige eine Dieselkraftanlage, mit der sie den Spitzenstrom selbst erzeugte.

Bei einer Betriebsprüfung im Jahre 1953 stellte der Betriebsprüfer fest, daß die Steuerpflichtige 42.000 DM als Anteil an den Stromherstellungskosten beim zeitweisen Betrieb der Dieselkraftanlage von der AG erhalten hatte. Dieser Betrag wurde nicht nach der erzeugten Strommenge berechnet, sondern pauschal festgelegt. Das Finanzamt sah diesen Betrag, dem Betriebsprüfer folgend, als steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt für einen Umsatz der Steuerpflichtigen an und unterwarf ihn der Umsatzsteuer.

Mit dem Einspruch machte die Steuerpflichtige geltend, die AG habe die 42.000 DM als Preisnachlaß gewährt. Der Strompreis sei billiger, wenn regelmäßig die gleiche Menge elektrischer Kraft vom Erzeuger abgenommen werde. Die AG habe daher für Spitzenstrom, den sie nur zu gewissen Zeiten für die Steuerpflichtige von dritter Seite zugekauft habe, unverhältnismäßig viel zahlen müssen. Die Erzeugung von Spitzenstrom mit der Dieselkraftanlage habe zu einer Ersparnis an Unkosten bei der AG geführt und diese in die Lage versetzt, einen Preisnachlaß zu gewähren.

Der Einspruch war erfolglos. Die Berufung, mit der die Steuerpflichtige erstmals vortrug, daß zwischen ihr und der AG ein Organschaftsverhältnis gegeben sei und deshalb die Bereitstellung der Dieselanlage einen Innenumsatz darstelle, blieb gleichfalls ohne Erfolg.

Das Finanzgericht war der Auffassung, daß eine Organschaft im Hinblick auf Art. II des Kontrollratgesetzes (KRG) Nr. 15 im Jahre 1951 nicht bestanden habe. Die Bereitstellung und der zeitweilige Betrieb der Dieselkraftanlage sei eine sonstige Leistung im Sinne des § 1 Ziff. 1 Satz 1 UStG.

 

Entscheidungsgründe

Die hiergegen gerichtete Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Zwischen der Steuerpflichtigen und der AG besteht ein Organschaftsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 UStG. Ob die zeitweise Inbetriebnahme der Dieselkraftanlage der Steuerpflichtigen eine Leistung gegenüber der AG darstellt und die AG dafür 42.000 DM als Entgelt bezahlt hat, kann dahingestellt bleiben. Ein solcher Umsatz wäre ein Innenumsatz des Organschaftsverhältnisses zwischen der Steuerpflichtigen und der AG.

Bereits § 2 Abs. 2 UStG vom 16. Oktober 1934 (RStBl 1934 S. 1166) hat der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zur Frage der selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Rechnung getragen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V A 480/33 vom 23. Februar 1934, Slg. Bd. 36 S. 39) und unselbständige Glieder eines Organschaftsverhältnisses nicht als selbständige Unternehmer angesehen. Art. II KRG Nr. 15 zur änderung des UStG (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 S. 75, Steuer- und Zollblatt 1946 S. 21) setzte § 2 Abs. 2 Ziff. 2 UStG außer Kraft (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 17/52 S vom 17. Juli 1952, BStBl 1952 III S. 234, Slg. Bd. 56 S. 604). Entsprechend dem Wortlaut des französischen Textes des Art. II KRG Nr. 15 betrifft die Aufhebung der umsatzsteuerrechtlichen Folgen der Organschaft aber nur das Verhältnis zwischen Muttergesellschaften zu Tochtergesellschaften. Kommt Organschaft zwischen einer natürlichen Einzelperson als beherrschendem Unternehmer und einer juristischen Person als Tochtergesellschaft in Betracht, so steht der Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses umsatzsteuerrechtlich Art. II KRG Nr. 15 nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 104/54 S vom 26. Mai 1955, BStBl 1955 III S. 234, Slg. Bd. 61 S. 95). Auch Organschaften zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts als beherrschende Unternehmen und juristische Personen des privaten Rechts als Tochtergesellschaften sind durch Art. II KRG Nr. 15 umsatzsteuerrechtlich nicht aufgehoben worden.

Das Finanzgericht vertritt die Auffassung, daß unter dem Begriff "Muttergesellschaft", wie ihn die französische Fassung des Art. II KRG Nr. 15 verwende, nicht nur Gesellschaften des Handelsrechts, sondern Personenzusammenschlüsse jeglicher Art zu verstehen seien. Die Steuerpflichtige sei gleichzusetzen mit der kreisfreien Gemeinde. Gebietskörperschaften seien Körperschaften des öffentlichen Rechts und stünden ihrer Struktur nach einer Gesellschaft näher als einer natürlichen Einzelperson. Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen. Für die Auslegung des Art. II KRG Nr. 15 sind die fremdsprachlichen Fassungen maßgeblich, weil die übertragung in die deutsche Sprache lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen erfolgte (Urteil des Bundesfinanzhofs V 17/52 S vom 17. Juli 1952, a. a. O.). Der französische Ausdruck "societe mere" meint aber eine Gesellschaft im handelsrechtlichen Sinne. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzestextes ist daher die Aufhebung der umsatzsteuerrechtlichen Folgen der Organschaft auf die Fälle beschränkt, bei denen eine Gesellschaft des Handelsrechts beherrschendes Unternehmen ist.

Die Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts sind nicht gemeint, wenn von Muttergesellschaften gesprochen wird. Mit Recht geht zwar das Finanzgericht davon aus, daß die Steuerpflichtige als Eigenbetrieb einer kreisfreien Gemeinde keine selbständige Rechtspersönlichkeit ist (Art. 80 der Bayerischen Gemeindeordnung) und deshalb mit der Gemeinde, einer ursprünglichen Gebietskörperschaft, gleichgesetzt werden muß. Die AG wird deshalb von der Gemeinde als Gebietskörperschaft beherrscht. Gebietskörperschaften sind jedoch keine Gesellschaften und diesen auch nicht gleichzusetzen. Sie sind kein Zusammenschluß von Personen oder Sachmitteln, sondern ein ursprünglicher öffentlich-rechtlicher Verband. Ihr Wesen besteht in einer allumfassenden (alle öffentlichen Aufgaben) und allerfassenden (alle Personen und Sachen innerhalb des Gebietes) Kompetenz zur Wahrnehmung der Aufgaben des Gemeinwohls auf einem fest bestimmten Gebiet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs III 111/50 U vom 4. April 1952, BStBl 1952 III S. 154, Slg. Bd. 56 S. 396). Ihre Willens- und Handlungsorgane treffen vorwiegend rechtsgestaltende Einzelanordnungen hoheitlichen Charakters. Die Gebietskörperschaften sind in der Regel gleichzeitig juristische Personen des bürgerlichen Rechts. Ihr inneres Gefüge entspricht aber nicht dem gleichberechtigten Zusammenschluß von Personen oder Sachmitteln wie bei den Gesellschaften des Handelsrechts. Ihre Verwaltung ist vielmehr hierarchisch aufgebaut.

Da Gebietskörperschaften nicht Gesellschaften sind, wurden sie auch durch die Aufhebung der umsatzsteuerrechtlichen Folgen der Organschaft durch Art. II KRG Nr. 15 nicht betroffen.

Nach dem Sinn und Zweck des Art. II KRG Nr. 15 sollten die umsatzsteuerrechtlichen Folgen eines Organschaftsverhältnisses, bei dem eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beherrschendes Unternehmen ist, nicht aufgehoben werden. Es war vielmehr der Zweck des Besatzungsrechts, privatwirtschaftliche Machtzusammenballungen bei Großunternehmen zu unterbinden.

Die Voraussetzungen eines Organschaftsverhältnisses sind im Streitfall gegeben. Die Steuerpflichtige besaß im Veranlagungszeitraum 1951 die entscheidende Anteilsmehrheit der AG. Damit war die AG finanziell der Steuerpflichtigen eingegliedert. Auch die wirtschaftliche Eingliederung ist erfüllt, weil die Steuerpflichtige die gesamte erzeugte elektrische Kraft der AG abnahm und die Preisgestaltung erheblich beeinflußte. Schließlich war im Streitjahre auch die organisatorische Eingliederung in einem Höchstmaße erfüllt, weil die leitenden Personen der Steuerpflichtigen gleichzeitig Vorstandsmitglieder der AG waren.

Umsätze zwischen der Steuerpflichtigen und der AG sind somit Innenumsätze. Die Vorentscheidung, die zum gegenteiligen Ergebnis gelangt, ist aufzuheben.

Die Sache ist spruchreif. Die Einspruchsentscheidung des Finanzamts und der Berichtigungsbescheid des Finanzamts für das Jahr 1951 werden aufgehoben. Die Umsatzsteuerschuld 1951 wird auf ... DM festgesetzt.

 

Fundstellen

BStBl III 1965, 272

BFHE 1965, 72

BFHE 82, 72

StRK, UStG:2/2/2 R 42

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