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BFH Urteil vom 26.05.1955 - V 104/54 S

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Leitsatz (amtlich)

Der Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses zwischen einer natürlichen Person und juristischen Personen steht Art. II KontrRG Nr. 15 nicht entgegen.

 

Normenkette

UStG § 1 Ziff. 1, § 2 Abs. 2 Ziff. 2; UStDB § 17 Abs. 2; KontrRG Nr. 15 Art. II

 

Tatbestand

Streitig ist nur mehr, ob Entgelte in Höhe von 73 231 DM, die die dem Beschwerdeführer (Bf.) gehörende Einzelfirma .... im Oktober 1951 für die Veräußerung von Waren an die von ihm und seiner Ehefrau gegründeten vier Gesellschaften mbH vereinnahmt hat, zur Umsatzsteuer heranzuziehen sind. Vor der am 1. Oktober 1951 erfolgten Gründung der vier Gesellschaften stellte der Bf. in seiner Einzelfirma Heilmittel her und vertrieb diese. Die Herstellung und den Vertrieb übernahmen die vier Gesellschaften, während der Einzelfirma die Grundstücke, Gerätschaften und Maschinen verblieben, die an die Gesellschaften verpachtet wurden. Die GmbH-Anteile übernahmen der Bf. und seine Ehefrau je zur Hälfte, die Anteile der Ehefrau wurden jedoch in der Bilanz der Einzelfirma zusammen mit den Anteilen des Bf. geführt. Der Bf. bestritt in den Vorinstanzen die Steuerpflicht, weil es sich um Innenumsätze zwischen unselbständigen Betrieben handele. Die Gesellschaften seien Organe der Einzelfirma, und es bestehe nach wie vor zwischen dieser und den vier Gesellschaften eine Unternehmereinheit. Das Finanzgericht lehnte sowohl die Annahme eines Organschaftsverhältnisses wie die einer Unternehmereinheit ab und bestätigte die Auffassung des Finanzamts, daß die Veräußerung der Waren an die Gesellschaften umsatzsteuerpflichtig sei. Die Rechtsbeschwerde (Rb.) wendet sich gegen die Ablehnung des Organschaftsverhältnisses und der Unternehmereinheit durch die Vorinstanz, wobei vornehmlich das Bestehen einer Unternehmereinheit geltend gemacht wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob es sich bei der Firma ..., die seit der Gründung der Gesellschaften mbH sich auf die Verwaltung der Grundstücke und Einrichtungsgegenstände beschränkt und diese an die Gesellschaften vermietet hat, um eine Personengesellschaft oder um eine Einzelfirma handelt. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, daß es sich um eine nur dem Bf. gehörende Einzelfirma handelt. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Für die umsatzsteuerrechtliche Anerkennung einer Personengesellschaft ist es erforderlich, daß das gesellschaftliche Verhältnis nach außen in Erscheinung tritt. Denn nur in diesem Fall vermögen Rechtsbeziehungen zwischen ihr als Gesellschaft und dritten Personen zu entstehen, und nur dann kann die Gesellschaft als Unternehmerin im umsatzsteuerrechtlichen Sinn angesprochen werden. Sogenannte Innengesellschaften sind deshalb für das Umsatzsteuerrecht unbeachtlich. Wenn der Bf. daher auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hinweist, nach denen dieser zugunsten der im Gewerbebetrieb des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrau das Bestehen einer Innengesellschaft angenommen hat, so kann das auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung keine Auswirkung haben. Im Streitfall hat der Bf. im Veranlagungs- und Berufungsverfahren die Firma ... stets ausdrücklich als Einzelfirma bezeichnet und auch nie behauptet, daß sie nach außen als Gesellschaft aufgetreten ist. Auch im Handelsregister ist sie als Einzelfirma eingetragen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanz die Firma ... als Einzelfirma behandelt hat.

Zutreffend ist die Vorinstanz auch davon ausgegangen, daß die streitigen Beträge nichtsteuerbare Innenumsätze dann sein können, wenn entweder die Gesellschaften mbH zum Bf. in seiner Eigenschaft als Inhaber der Einzelfirma im Organschaftsverhältnis stehen oder wenn das Bestehen einer Unternehmereinheit anzunehmen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und welche der beiden Möglichkeiten zutrifft, ist von vornherein zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das Bestehen der Organschaft die Unternehmereinheit ausschließt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 162/52 S vom 8. Februar 1955, Bundessteuerblatt 1955 III S. 113 ff., insbesondere unter IV). Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob zwischen der Einzelfirma und den Gesellschaften das vom Bf. behauptete Organschaftsverhältnis vorliegt. Da Art. II des Kontrollratsgesetzes Nr. 15 das Organschaftsverhältnis nur zwischen einer Mutter gesellschaft und Tochtergesellschaften aufgehoben hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 17/52 S vom 17. Juli 1952, Slg. Bd. 56 S. 604, Bundessteuerblatt 1952 III S. 234), hat der Senat keine Bedenken, ein Organschaftsverhältnis zwischen einer natürlichen Person, die als Unternehmerin anzusprechen ist, und juristischen Personen anzuerkennen, wenn die sonstigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Die nähere Prüfung des Streitfalls ergibt, daß diese vorliegen....

... Mit der Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses der vier Gesellschaften mit dem Bf. ist aber auch, wie bereits ausgeführt, die andere Möglichkeit zu verneinen, nämlich die, daß der Bf. mit den vier Gesellschaften eine Unternehmereinheit im umsatzsteuerrechtlichen Sinn bildet.

Die zwischen der Firma ... und den Gesellschaften getätigten streitigen Umsätze sind somit als Innenumsätze nach § 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Umsatzsteuergesetzes mit § 17 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 1951 nicht steuerbar....

 

Fundstellen

BStBl III 1955, 234

BFHE 1956, 95

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