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BFH Urteil vom 17.05.1990 - II R 182/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Studenten-Appartement von mind. 20 qm als Wohnung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Wohneinheit, bestehend aus einem Wohn-Schlafraum, Bad/WC und einem Flur, von insgesamt mindestens 20 qm, die sich in einem Appartementhaus (hier: Studentenwohnheim) befindet, ist eine Wohnung i.S. des § 5 Abs.2 GrStG.

 

Orientierungssatz

Unter einer Wohnung i.S. des § 5 Abs. 2 GrStG ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, daß sie die Führung eines selbständigen Haushalts auf Dauer ermöglichen. Dazu ist u.a. erforderlich, daß die abgeschlossene Wohneinheit eine bestimmte Fläche nicht unterschreitet. Unter welcher Voraussetzung eine selbständige Haushaltsführung möglich ist und welche Fläche mindestens vorhanden sein muß, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung (vgl. ständige BFH-Rechtsprechung zum Begriff "Wohnung" im Bewertungsrecht).

 

Normenkette

BewG 1974 § 19 Abs. 4; GrStG § 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Berlin (Entscheidung vom 23.09.1987; Aktenzeichen II 249/87)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist Eigentümerin eines mit einem Studentenwohnheim bebauten Grundstücks, das in drei Wohnblöcken 58 Appartements mit möbliertem Wohn-Schlafraum (ca. 15 qm), Sanitärraum mit Waschbecken, WC, Dusche und Durchlauferhitzer (ca. 3 qm) sowie Flur mit Einbauschrank und Kompaktküche (ca. 4 qm), insgesamt mit einer Größe von 21,53 bzw. 22,62 qm, enthält. Die Kompaktküche besteht aus einem Zwei-Platten-Elektroherd, Stahlspüle, Kühlschrank, Unterschrank und Warmwasserboiler. Für die drei Wohnblöcke bestehen als Gemeinschaftseinrichtung ein Abstellraum, eine Waschküche, ein Gemeinschaftsraum (mit einfacher Sitzgruppe, Vier-Platten-Elektroherd, Ein-Becken-Stahlspüle mit Unterschrank), ein Fahrradkeller, Abstellraum für Privatsachen der Studenten und ein als Tischtennisraum genutzter Kellerraum.

Nach Wegfall der Grundsteuervergünstigung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II.WoBauG) schrieb der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den Einheitswert auf den 1.Januar 1979 durch Bescheid vom 5.Dezember 1978 auf 222 400 DM fort. Mit Schreiben vom 16.Januar 1979 und 28.Januar 1982 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Grundsteuer, da es sich bei den Appartements nicht um Wohnungen handele, sondern um Wohnräume. Diese Anträge lehnte das FA ab. Im Verlauf der hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage hob das Finanzgericht (FG) die Ablehnungsbescheide und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen auf. Nach einer Ortsbesichtigung lehnte das FA das nunmehr als Antrag auf Aufhebung des Einheitswerts auf den 1.Januar 1980 beurteilte Begehren der Klägerin durch Bescheid vom 18.Mai 1987 ab. Die nach erfolglosem Vorverfahren dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt das FA, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Nach § 19 Abs.4 des Bewertungsgesetzes (BewG) wird ein Einheitswert der Grundstücke nur festgestellt, wenn und soweit er für die Besteuerung von Bedeutung ist. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin als gemeinnützig anerkannt ist, hat der Einheitswert nur für Grundsteuerzwecke Bedeutung.

Die Einzelappartements sind nicht schon deshalb von der Grundsteuer befreit, weil die Klägerin nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient und der Grundbesitz unmittelbar für diese Zwecke verwendet wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.Februar 1987 II R 210/83, BFHE 148, 486, 487, BStBl II 1987, 306).

Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, daß die Einzelappartements keine Wohnungen i.S. des § 5 Abs.2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) darstellen. Das GrStG definiert den Begriff der Wohnung ebensowenig wie das BewG. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zum Bewertungsrecht ist unter einer Wohnung die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, daß sie die Führung eines selbständigen Haushalts auf Dauer ermöglichen. Dazu ist u.a. erforderlich, daß die abgeschlossene Wohneinheit eine bestimmte Fläche nicht unterschreitet. Unter welcher Voraussetzung eine selbständige Haushaltsführung möglich ist und welche Fläche mindestens vorhanden sein muß, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung (vgl. zuletzt BFH in BFHE 148, 486, BStBl II 1987, 306). In gleicher Weise ist grundsätzlich auch der Begriff "Wohnung" in § 5 Abs.2 GrStG auszulegen.

Die Entscheidung im Streitfall erfordert es nicht, abschließend zu erörtern, welche Voraussetzungen im einzelnen gegeben sein müssen, um eine Mehrheit von Räumen als Wohnung i.S. des § 5 Abs.2 GrStG ansehen zu können. Bezogen auf den hier zugrunde liegenden Sachverhalt läßt der Begriff "Wohnung" die Auslegung zu, daß ein abgeschlossenes Appartement, das sich in einem als Appartementhaus konzipierten Studentenwohnheim befindet, jedenfalls dann eine Wohnung darstellt, wenn es, wie im Streitfall, aus mindestens einem Zimmer, Bad und WC sowie einem Flur mit einer Gesamtwohnfläche von nicht unter 20 qm besteht und es eine vollständig eingerichtete Küchenkombination enthält (vgl. BFH-Urteil vom 30.April 1982 III R 33/80, BFHE 136, 293, 297, BStBl II 1982, 671). Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist eine Haushaltsführung in diesem Appartement auf Dauer möglich.

Das Bild einer Wohnung wird nach der Verkehrsauffassung, aber wesentlich auch durch die örtlichen Verhältnisse und den bestehenden Wohnungsmarkt bestimmt. Deshalb hat der III.Senat (vgl. Urteile vom 25.Mai 1979 III R 101/77, BFHE 128, 263, BStBl II 1979, 542, und in BFHE 136, 293, BStBl II 1982, 671) an die Größe von Wohnungen in Gebäuden in Wochenendgrundstücken und in Altenheimen geringere Anforderungen gestellt als an Wohnungen in sonstigen Wohngebäuden. Daher kann auch nicht die Rechtsprechung des BFH zu § 75 Abs.5 und 6 BewG (--Wohnfläche für die zweite Wohnung in einem Zweifamilienhaus-- vgl. BFH-Urteile vom 24.November 1978 III R 81/76, BFHE 126, 565, BStBl II 1979, 255, und vom 20.Juni 1985 III R 71/83, BFHE 144, 74, BStBl II 1985, 582) auf die Beurteilung der Frage übertragen werden, welche Mindestfläche in einem als Appartementhaus gestalteten Studentenwohnheim für eine Wohnung anzusetzen ist.

Die Studentenappartements der Klägerin sind dazu bestimmt, den jeweils wechselnden Bewohnern für eine begrenzte, jedoch oft mehrere Jahre dauernde Zeit ihres Studiums als Lebensmittelpunkt zu dienen. Erschöpft sich der Wohn-Schlaf-Arbeitsraum in der Wohneinheit nur darin, dem Studenten eine Schlafmöglichkeit und einen eng begrenzten Arbeitsplatz zu bieten, so stellt die Wohneinheit, wie im Senatsurteil in BFHE 148, 486, BStBl II 1987, 306, keine Wohnung im Sinne des GrStG dar. Im Streitfall sind jedoch die Appartements wesentlich größer; der Wohn-Schlafraum beträgt rd. 15 qm, die Gesamtfläche statt 15,7 bzw. 16,5 qm im Streitfall 21,53 bzw. 22,6 qm. Damit verbleibt dem Bewohner dieser Wohneinheit noch genügend Raum zur Entfaltung seiner eigenen Persönlichkeit. Dies wird im Streitfall auch dadurch deutlich, daß von der Klägerin an Studenten Appartements auf deren Wunsch auch unmöbliert vermietet werden.

Nach der Verkehrsauffassung sind vergleichbare Appartements zumindest in Großstädten --wie im Streitfall-- als Wohnungen für "Singles" geeignet. Sie werden als solche vermietet bzw. (in der Form des Wohnungseigentums) zum Kauf angeboten. Angesichts des knappen Wohnungsmarktes und der veränderten Lebensgewohnheiten von Alleinstehenden (Einnahme der Hauptmahlzeit in betrieblichen Einrichtungen; Verwendung von vorgefertigten Mahlzeiten im eigenen Haushalt) und bedingt durch die gestiegenen Mietpreise werden Raumeinheiten mit geringerer Quadratmeterzahl als früher als annehmbare Wohnungen für Alleinstehende angesehen. Wenn nach der Verkehrsauffassung eine 20 qm-Appartementwohnung für einen Nichtstudenten als Wohnung betrachtet wird, sind auch Studentenappartements in vergleichbarer Größe als Wohnungen anzusehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63331

BFH/NV 1990, 59

BStBl II 1990, 705

BFHE 160, 335

BFHE 1991, 335

BB 1990, 1693

BB 1990, 1693-1694 (LT)

DStR 1990, 491 (KT)

HFR 1990, 562 (LT)

StE 1990, 263 (K)

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