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BFH Urteil vom 15.11.1994 - VII R 36/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarifliche Behandlung von Orangenextrakt

 

Leitsatz (NV)

1. Tarifierung von "Orangenextrakt" zur Herstellung von Getränkegrundstoffen als anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitung.

2. Zum zolltariflichen Begriff "Pektinstoffe".

 

Normenkette

KN Unterpos. 2106 9099, 1302 2090 und 1999, AV 2 a, 2 b

 

Tatbestand

Die beklagte und revisionsbeklagte Oberfinanzdirektion (OFD) erteilte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unter dem 7. Oktober 1992 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), in der "Orangenextrakt Typ ... " zur Herstellung von Getränkegrundstoffen, ein durch Extraktion mit Wasser aus den bei der Saftherstellung anfallenden festen Bestandteilen von Orangen hergestellter konzentrierter Extrakt in Gestalt einer seimigen Flüssigkeit mit Fruchtbestandteilen, als anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitung entsprechend dem festgestellten Saccharose-Gehalt (5,2 GHT) in die Unterposition 2106 9099 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurde (bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 29. April 1993). Die Anfechtungsklage wurde abgewiesen. Das Finanzgericht (FG) führte aus, das Erzeugnis -- ein Fruchtauszug -- sei zutreffend tarifiert worden. Ein Pflanzenauszug aus Position 1302 KN liege nicht vor. Die von der Klägerin für geboten erachtete Einreihung in die Unterposition 1302 2090 -- Pektinstoffe, Pektinate und Pektate, nicht trocken -- müsse ausscheiden, da diese Position nach ihrem Wortlaut nur reine Pektinstoffe erfasse und Fremdbeimischungen allenfalls in engen Grenzen zugelassen seien. Die hier festgestellten wesentlichen Bestandteile der Ware -- Saccharose; Glucose (12,4 GHT); Fructose (12,7 GHT); Orangenfruchtteile; Aroma- und Farbstoffe; Vitamine -- überschritten diese Grenzen; sie seien auch nicht sämtlich als bloße Standardisierungsmittel anzusehen. Da die Ware einem Prozeß zum Ausfällen der Pektine nicht ausgesetzt worden sei, stelle sie sich auch nicht als Halbfertigerzeugnis dar. Wegen der Art ihrer Gewinnung aus Rückständen bei der Fruchtsaftherstellung könne sie schließlich auch nicht als "Fruchtsaft" behandelt werden.

Mit der Revision gegen dieses Urteil macht die Klägerin Sach- und Verfahrensrügen geltend. Sie trägt im wesentlichen vor, auch Pektin in vermischtem Zustand werde von der Unterposition 1302 2090 KN erfaßt (Allgemeine Vorschrift -- AV -- 2 b). Die Vorinstanz habe den Pektinanteil der Ware nicht ermittelt, doch reiche unstreitig bereits ein Anteil von 0,5 GHT reinen Pektins (oder weniger) aus, um dessen charakteristische Bindungswirkung herbeizuführen (hier: Verhinderung des Trubeffekts). Reines Pektin sei überhaupt nicht auf dem Markt, die Verwendung fruchttypischer Pektinmischungen, nämlich -- wie im Streitfall -- von Pektin mit Stoffen, die Standardisierungsfunktion hätten, hingegen selbstverständlich. Der Umstand, daß aus dem Erzeugnis Pektin noch nicht ausgefällt worden sei, stehe der Anwendung der Position 1302 nicht entgegen ("Produktionsvorstufe"). Im Hinblick auf die Wirkungsweise des charakterbestimmenden Pektins, das hier sogar womöglich bis zu einer Menge von 11,5 GHT vorliege, sei die Position 1302 wenigstens in Verbindung mit AV 3 anwendbar.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und die angefochtenen Bescheide aufzuheben, hilfsweise: unter Aufhebung der Vorentscheidung die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Die OFD beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie meint, Pektinstoffe im zolltariflichen Sinne seien nur die isolierten, wenn auch nicht unbedingt reinen Pektine. Eine bloße Standardisierung könne durch Belassen uneinheitlicher natürlicher Verunreinigungen nicht durchgeführt werden. Über AV 2 b dürfe der Inhalt der Position 1302 nicht erweitert werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das FG hat im Ergebnis richtig und ohne durchgreifenden Verfahrensfehler erkannt, daß die angefochtene vZTA nicht zu beanstanden ist. Wie von der OFD entschieden, handelt es sich bei der tarifierten Ware um eine anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitung der Position 2106 KN. Andere Zolltarifpositionen, insbesondere die Position 1302, kommen nicht in Betracht.

1. Pflanzenauszüge aus Position 1302 (Unterposition 1999) liegen nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob -- wie vom FG angenommen -- die Unterposition 1302 1999 schon deshalb ausscheidet, weil das Ausgangsprodukt keine "Pflanze" sei (vgl. demgegenüber Position 2008 und die auch Fruchtextrakte enthaltende beispielhafte Anführung in Erläuterungen Harmonisiertes System -- ErlHS -- zu Position 1302 Rz. 03.0 ff., dort etwa Rz. 23.0: Papaya). Entscheidend ist, daß pflanzliche Auszüge das Ergebnis der Isolierung eines Bestandteils einer Pflanze oder eines natürlichen pflanzlichen Stoffes sind, wobei Erzeugnisse, die durch Umwandlung pflanzlicher Stoffe gewonnen wurden, grundsätzlich nicht einbezogen sind (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften -- EuGH --, Urteil vom 2. Juli 1981 Rs 160/80, EuGHE 1981, 1767, 1778; vgl. auch ErlHS, a. a. O., Rz. 02.0). Als isolierte Pflanzenbestandteile oder -stoffe könnten allenfalls die Pektinstoffe angesehen werden, die indessen, weil in Position 1302 besonders genannt, nicht den Pflanzenauszügen zuzurechnen sind. Die Revision macht im übrigen selbst nicht geltend, daß Waren nach Art des tarifierten Erzeugnisses als Pflanzenauszüge einzureihen seien.

2. (Nicht trockene) Pektinstoffe der Unterposition 1302 2090 liegen ebenfalls nicht vor. Der Wortlaut der Position erfaßt Pektinstoffe nur als solche, d. h. in isolierter, wenn auch, entgegen der Ansicht des FG, nicht unbedingt in reiner Form. Sie werden technisch aus den Rückständen von Zitrusfrüchten u. a. gewonnen und bleiben auch in dieser Tarifposition, wenn sie durch Zusatz von Zuckern oder anderen Stoffen standardisiert worden sind, um bei ihrer Verwendung eine gleichbleibende Wirkung sicherzustellen (ErlHS, a. a. O., Rz. 50.0).

Die Vorinstanz wertet lediglich die Zucker (Glucose, Saccharose) als Standardisierungsmittel, nicht dagegen die anderen Stoffe (Farb- und Aromastoffe, Vitamine), die für die Weiterverwendung des Produkts wichtig seien. Damit bleibt, entgegen der Ansicht der Revision, nicht außer Betracht, daß eine Standardisierung auch durch andere Stoffe als Zucker erreicht werden kann. Vielmehr liegt eine tatsächliche Würdigung dahin vor, daß die anderen Stoffe, ihrer Beschaffenheit entsprechend, nicht der Standardisierung der Pektinstoffe, sondern anderen Zwecken dienen. Diese Würdigung ist, weil möglich und nicht Gegenstand einer erfolgreichen Verfahrensrüge, für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Soweit die Klägerin unter Hinweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen bemängelt, das FG habe die Standardisierungsfunktion der anderen Bestandteile nicht hinreichend aufgeklärt (§ 76 FGO), vermag diese Rüge nicht durchzugreifen. Selbst wenn der Klägerin darin zu folgen wäre, daß eine Standardisierung nicht nur nachträglich, sondern auch durch Belassung natürlicher, standardisierend wirkender Bestandteile erzielt werden kann, so wäre die Rüge -- übrigens auch, wenn sie auf eine Verletzung von § 96 FGO zu beziehen wäre -- nicht hinreichend ausgeführt. Es hätte dargelegt werden müssen, daß (auch) die "anderen" Stoffe nur standardisierend wirken -- und zwar bezogen auf das Pektin -- und daß der Gewinnungsprozeß auf einen bestimmten Wirkungswert eingestellt ist. Ohne einen entsprechenden Vortrag brauchte sich die von der Klägerin gezogene Schlußfolgerung dem FG nicht aufzudrängen (vgl. zu den Erfordernissen der Rüge Gräber/Ruban, FGO, 3. Aufl. 1993, § 120 Anm. 40 f. m. N.).

Ist hiernach davon auszugehen, daß das Erzeugnis nicht als isoliertes, lediglich standardisiertes Pektin zu betrachten ist, so läßt sich die von der Klägerin für zutreffend gehaltene Einreihung auch nicht unter Berücksichtigung der AV rechtfertigen. AV 2 a scheidet von vornherein aus, weil sich das Erzeugnis nicht als "unvollständiges" oder "unfertiges" Pektin darstellt (vgl. im übrigen ErlHS zu AV 2 Rz. 13.0). Auch AV 2 b (Satz 1), nach der jede Anführung eines Stoffes für diesen Stoff auch in Verbindung mit anderen Stoffen gilt, kann nicht herangezogen werden. Dies verbietet sich, weil der Positionswortlaut -- "Pektinstoffe" -- unzulässig erweitert würde (vgl. AV 1; ErlHS zu AV 2 Rz. 18.0; Lux in Dorsch, Zollrecht, B IV 1/Anhang 1 Rz. 34), wenn die Position auf Erzeugnisse bezogen würde, die nicht mehr der Warenbeschreibung entsprechen. Ein Erzeugnis, das neben Pektinstoffen und ggf. Standardisierungsmitteln noch Farb- und Aromastoffe sowie Vitamine enthält, wird von jener Stoff-Position aber nicht erfaßt. Im Hinblick hierauf muß es dabei verbleiben, daß eine Anwendung von Position 1302 hier nicht in Betracht kommt. Damit scheidet auch eine Heranziehung von AV 3 aus. Auf den Umfang und die Wirkung des Pektinanteils kommt es nicht an. Die Rüge der Klägerin, das FG habe den Pektinanteil der Ware nicht ermittelt, geht mithin ins Leere.

3. Da nach der Beschaffenheit und der Gewinnungsweise des Erzeugnisses (aus Preßrückständen bei der Saftherstellung) auch die Positionen 2009 -- Fruchtsaft -- und 2008 -- anders zubereitete Früchte -- ausscheiden (vgl. zu letzterem ErlHS zu 2008 Rz. 01.0), blieb nur übrig, die Ware der Position 2106 und dort, ihrem Saccharosegehalt entsprechend, der Unterposition 9099 zuzuweisen. Sie kennzeichnet sich nach den hier getroffenen Feststellungen als Verarbeitungserzeugnis, damit als Zubereitung (Senat, Urteile vom 12. Mai 1987 VII R 110/84, BFHE 150, 230, 233, und vom 3. Dezember 1985 VII R 124--125/82, BFHE 145, 465, 471 m. w. N.), speziell als Lebensmittelzubereitung, die anderweit weder genannt noch inbegriffen ist (vgl. auch ErlHS zu AV 2 Rz. 16.0 sowie zu Position 2106 Rz. 03.1, 13.0). Ordnungsgesichtspunkte des Zolltarifs ("Produktionsprinzip"; zu ihm z. B. Senat, Urteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266, 268) stehen dieser Einordnung nicht entgegen. Es mag sein, daß sich für die Zwecke der Klägerin die Ware nur als "Vorstufe" von Pektinstoffen (aus der der Position 2106 vorangehenden Position 1302) darstellt. Für die Tarifierung entscheidend sind aber grundsätzlich die im Zolltarif bestimmten objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware (ständige Rechtsprechung; zuletzt etwa EuGH, Urteil vom 19. Mai 1994 C-11/93, EuGHE 1994 I, 1955, 1959). Diese Merkmale und Eigenschaften kennzeichnen das Erzeugnis als zur Herstellung von Getränkegrundstoffen geeignet, mithin nicht (allein) als Stoff von der Wirkung eines Pektins. Nur wenn ein solcher Stoff vorläge, könnte sich die Frage stellen, ob es anhängig ist, ihn in eine "höhere" Position einzuordnen als das Produkt selbst. Hier ergibt sich diese Frage nicht.

Unter Berücksichtigung der zolltariflichen Erläuterungen, die als wesentliche Erkenntnismittel bei der Auslegung des Tarifs anerkannt sind (ständige Rechtsprechung; z. B. EuGH, a. a. O.), und der angeführten Rechtsprechung des EuGH hält der Senat die Tarifierung, so wie sie hier erfolgt ist, für zweifelsfrei zutreffend. Es ist somit nicht veranlaßt, den EuGH um eine Vorabentscheidung der einschlägigen zolltariflichen Fragen zu ersuchen (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420391

BFH/NV 1995, 846

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