Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 15.09.2011 - V R 16/11 (veröffentlicht am 04.01.2012)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreier Behindertenfahrdienst

Leitsatz (amtlich)

1. Die Leistungen eines Mitglieds eines Wohlfahrtverbandes kommen dem begünstigten Personenkreis auch dann unmittelbar i.S. von § 4 Nr. 18 Buchst. b UStG zugute, wenn es Fahrdienstleistungen ohne Zwischenschaltung Dritter an Menschen mit Behinderung erbringt und dabei aufgrund eines mit einer anderen Person abgeschlossenen Vertrages tätig wird.

2. Für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 18 UStG kommt es nicht auf die Zweckbetriebsvoraussetzungen des § 66 AO an.

Normenkette

UStG 1993 § 4 Nr. 18; UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 10; AO § 66

Verfahrensgang

Sächsisches FG (Entscheidung vom 16.11.2010; Aktenzeichen 8 K 326/10)

Tatbestand

Rz. 1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein eingetragener Verein, der als Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband-Gesamtverband e.V. bei der Kinder-, Jugend-, Familien-, Alten-, Behinderten- und Gesundheitshilfe tätig ist.

Rz. 2

In den Streitjahren (1998 bis 2001) betrieb der Kläger einen Fahrdienst und erbrachte Fahrdienstleistungen aufgrund von Verträgen, die er mit gemeinnützigen Körperschaften, dem Amt für Kindertagesstätten, dem Jugendamt und dem Schulamt der Stadt D abgeschlossen hatte. Aufgrund dieser Verträge beförderte der Kläger Menschen mit Behinderungen zu Werkstätten, Kindertageseinrichtungen und Schulen. Dabei setzte er überwiegend rollstuhlgerechte Fahrzeuge ein. Die Fahrgäste wurden durch überwiegend Zivildienstleistende oder ehrenamtliche Mitglieder begleitet.

Rz. 3

Darüber hinaus führte der Kläger auch Fahrten für das Sozialamt, das Arbeitsamt oder für Altenheimbewohner durch. Mehr als zwei Drittel der Fahrten entfielen dabei auf Personen, die hilfsbedürftig und nach der Satzung des Klägers begünstigt waren.

Rz. 4

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Umsätze des Klägers mit den Fahrdiensten insoweit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Klägers zuzuordnen seien, der kein Zweckbetrieb sei, als Fahrten für Menschen mit Behinderungen ohne Spezialfahrzeuge oder ohne Begleitpersonal durchgeführt wurden und änderte unter Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) die für die Streitjahre 1998 bis 2001 bestehenden Umsatzsteuerbescheide entsprechend. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Rz. 5

Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Der Kläger habe nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfreie Leistungen erbracht.

Rz. 6

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, die es auf die Verletzung materiellen Rechts stützt. Die Leistungen des Klägers seien den nach der Satzung des Klägers begünstigten Personen entgegen § 4 Nr. 18 Buchst. b UStG nicht unmittelbar zugute gekommen, soweit die Beförderungen ohne Spezialfahrzeuge oder ohne Begleitpersonal durchgeführt worden seien. § 4 Nr. 18 Buchst. b UStG setze voraus, dass die Leistungen tatsächlich der freien Wohlfahrtspflege dienten. Hierfür komme es auf die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) an, die bei Fahrten ohne Spezialfahrzeuge oder ohne Begleitpersonal nicht erfüllt seien. Dadurch würden gleiche Wettbewerbsbedingungen mit gewerblichen Unternehmern sichergestellt.

Rz. 7

Das FA beantragt sinngemäß,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Rz. 8

Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Rz. 9

Zur Begründung seines Antrags trägt er vor, seine Leistungen seien sowohl nach nationalem als auch nach Unionsrecht steuerfrei.

Entscheidungsgründe

Rz. 10

II. Die Revision des FA ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Wie das FG zu Recht entschieden hat, liegen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 18 UStG vor.

Rz. 11

1. Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 18 Satz 1 UStG

"die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn a) diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen,b) die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen undc) die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben".

Rz. 12

Die Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 77/388/EWG. Steuerfrei sind danach

"die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen".

Rz. 13

2. Das Urteil des FG, nach dem die Leistungen des Klägers gemäß § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des FA die gemäß § 4 Nr. 18 Buchst. b UStG erforderliche Unmittelbarkeit vor.

Rz. 14

a) Das Merkmal der Unmittelbarkeit i.S. von § 4 Nr. 18 Buchst. b UStG ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) leistungsbezogen auszulegen. Daher muss die Leistung dem nach der Satzung begünstigten Personenkreis selbst unmittelbar und nicht nur mittelbar zugute kommen (BFH-Urteile vom 7. November 1996 V R 34/96, BFHE 181, 532, BStBl II 1997, 366, und vom 18. März 2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798, jeweils Leitsatz 1). Daher liegt keine steuerfreie Leistung vor, wenn ein unter § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. a UStG fallender Unternehmer in seiner Krankenhauswäscherei Wäsche für ein fremdes Krankenhaus wäscht (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1990 V R 35/85, BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157, unter II.2.c) oder aus seiner Krankenhausapotheke Arzneimittel an ein fremdes Krankenhaus liefert (BFH-Urteil vom 18. Oktober 1990 V R 76/89, BFHE 162, 510, BStBl II 1991, 268, Leitsatz 1).

Rz. 15

Als unschädlich wird dagegen beurteilt die Aufnahme von Personen in ein Obdachlosenheim, wenn die Personen durch das Sozialamt einer Gemeinde zugewiesen werden oder wenn ein Wohlfahrtsverband Personal für die Führung eines fremden Studenten- und Schullandheims abstellt, weil es sich um personenbezogene Leistungen handelt, die unmittelbar den begünstigten Personen zugutekommen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 532, BStBl II 1997, 366, unter II.2.c; vom 23. Juli 2009 V R 93/07, BFHE 226, 435, BFH/NV 2009, 2073, unter II.3.b).

Rz. 16

b) Im Streitfall hat das FG sein Urteil darauf gestützt, dass die Leistungen des Fahrdienstes den in der Satzung des Klägers begünstigten Personen (Menschen mit Behinderungen) unmittelbar zugute kamen, obwohl der Kläger Vertragsbeziehungen nicht zu diesen, sondern zu den beauftragenden gemeinnützigen Körperschaften begründet habe, da es für das unmittelbare Zugutekommen nicht darauf ankomme, wer Vertragspartner sei. Entscheidend sei, dass der Kläger durch seine Hilfspersonen die Fahrdienstleistungen ohne Zwischenschaltung Dritter --tatsächlich-- an die Menschen mit Behinderung selbst erbracht habe. Dies entspricht der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats.

Rz. 17

3. Entgegen der Auffassung des FA kommt es nicht darauf an, ob die Zweckbetriebsvoraussetzungen nach § 66 AO vorliegen. Wie der Senat bereits ausdrücklich entschieden hat, wird das Merkmal der Unmittelbarkeit durch die jeweiligen Leistungsbeziehungen bestimmt, so dass Erwägungen des Gemeinnützigkeitsrechts der AO zur Auslegung des § 4 Nr. 18 UStG insoweit nicht heranzuziehen sind (BFH-Urteil in BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157, unter II.2.c). Denn § 4 Nr. 18 UStG schließt wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nicht von der Steuerfreiheit aus, so dass es für die Steuerfreiheit --anders als für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG-- auch nicht entsprechend § 64 Abs. 1 AO auf eine Zweckbetriebseigenschaft ankommt. Soweit sich aus Abschnitt 103 Abs. 12 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1996/2000 (jetzt Abschn. 4.18.1 Abs. 12 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) Abweichendes ergeben sollte, schließt sich der Senat dem nicht an.

Rz. 18

4. Auch auf die vom FA behauptete Wettbewerbsverzerrung kommt es nicht an. Denn § 4 Nr. 18 UStG ist es im Hinblick auf in der Person des leistenden Unternehmers zu erfüllende Voraussetzungen wesensimmanent, dass Wettbewerber, die dieselben Leistungen erbringen, ohne die personellen Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen, benachteiligt werden. Dies ist im Anwendungsbereich des § 4 Nr. 18 UStG als gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen, die insbesondere im Hinblick auf das im Streitfall nicht streitige Abstandsgebot gemäß § 4 Nr. 18 Buchst. c UStG auch nicht zu beanstanden ist.

Fundstellen

  • Haufe-Index 2859404
  • BFH/NV 2012, 354
  • BFH/PR 2012, 95
  • StB 2012, 61
  • UStB 2012, 40
  • BFHE 2012, 521
  • BFHE 235, 521
  • BB 2012, 153
  • DB 2012, 97
  • DStRE 2012, 183
  • HFR 2012, 186
  • UR 2012, 112
  • GStB 2012, 10
  • NWB 2012, 91
  • UVR 2012, 101
  • StuB 2012, 244
  • KÖSDI 2012, 17770
  • SB 2012, 22
  • VB 2012, 2
  • NWB direkt 2012, 29
  • RdW 2012, 238
  • StBW 2012, 4
  • StBW 2012, 68
  • StX 2012, 26
  • BFH-ONLINE 2011
  • StC 2012, 10
  • SteuK 2012, 84
  • ZStV 2012, 5
  • stak 2012

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Abgabenordnung / § 66 Wohlfahrtspflege
    Abgabenordnung / § 66 Wohlfahrtspflege

      (1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.  (2) 1Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren