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BFH Urteil vom 14.11.1969 - III 218/65

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Leitsatz (amtlich)

1. Durch die Änderung des Geschäftsverteilungsplans des FG zu Beginn eines Kalenderjahres, die ein bereits anhängiges Verfahren einem anderen Senat als bisher zuteilt, wird die Prozeßpartei nicht ihrem gesetzlichen Richter entzogen.

2. Im Bewertungsrecht bleiben die bisherigen Rechtsgrundsätze des Senats zur Behandlung der eigentlichen und der uneigentlichen Betriebsaufspaltung im Sinne des Beschlusses des BVerfG 1 BvR 136/62 vom 14. Januar 1969 (BStBl II 1969, 389) aufrechterhalten. Die Anteile an der Betriebs-GmbH, die im Alleinbesitz des Einzelinhabers der Besitzfirma sind, gehören ebenso wie Grundstücke und Patente des Einzelinhabers, die der GmbH dienen, zum Betriebsvermögen der Einzelfirma und nicht zum Privatvermögen des Inhabers.

Normenkette

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; FGO § 119; AO a.F. § 288; BewG i.d.F. vor Inkrafttreten des BewG 1965 § 54

Tatbestand

Alleininhaber der Firma (Steuerpflichtige, Klägerin und Revisionsklägerin) war seit dem Jahre 1951 Herr A. Die Steuerpflichtige konnte wegen Kapitalmangels eine von A erfundene Maschine nicht serienmäßig herstellen. Infolgedessen gründete A im Jahre 1956 zur serienmäßigen Produktion der von ihm seit dem Jahre 1950 laufend erfundenen Geräte eine GmbH. Die Steuerpflichtige wurde nicht aufgelöst. A entnahm nach seiner Behauptung im Zusammenhang mit der Gründung der GmbH die Patente seiner Erfindungen dem Betriebsvermögen der Steuerpflichtigen. Seine Anteile an der GmbH, die erst 90 v. H., seit dem Dezember 1957 100 v. H. betrugen, rechnete er seinem Privatvermögen zu. Im November 1957 kaufte er in X ein 44 828 qm großes Industriegelände, im Jahre 1958 weitere 5 000 qm. Das Gelände wurde auf seinen Namen im Grundbuch eingetragen und von ihm als Privatvermögen bezeichnet. Auf dem Grundstück wurden Fabrikanlagen für die GmbH errichtet, die A an die GmbH verpachtete.

Das FA (Revisionsbeklagter) sah die GmbH-Anteile, das Grundstück und die Patente als notwendiges Betriebsvermögen der Steuerpflichtigen an und setzte sie in dem Einheitswert des Betriebsvermögens der Steuerpflichtigen auf den 1. Januar 1958 an:

  1. die Anteile des Inhabers der Steuerpflichtigen an der GmbH,
  2. das Grundstück in X mit seinem Einheitswert und
  3. die Patente mit einem geschätzten Wert.

Das FA stützte seine Auffassung auf die Rechtsprechung des RFH und des BFH zur Betriebsaufspaltung. Danach seien miteinander wirtschaftlich eng verflochtene Besitz- und Betriebsgesellschaften als einheitliche Unternehmen anzusehen. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Besitzgesellschaft die wesentlichen Grundlagen des Anlagevermögens gehörten und dieses Anlagevermögen die notwendige Unterlage der Betriebsgesellschaft sei. Die Möglichkeit einer Unternehmereinheit zwischen einer juristischen Person und einer Personengesellschaft sei in dem BFH-Urteil V 162/52 S vom 8. Februar 1955 (BFH 60, 294, BStBl III 1955, 113) bejaht worden.

Die Steuerpflichtige legte wegen der Hinzurechnung der oben genannten drei Posten zu ihrem Betriebsvermögen Sprungberufung ein. Sie hält die Rechtsprechung des BFH wegen Verstoßes gegen das GG und gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für verfassungswidrig. Gegen das vom FA in Bezug genommene BFH-Urteil I 57/61 S vom 16. Januar 1962 (BFH 74, 275, BStBl III 1962, 104) schwebe Verfassungsbeschwerde. Sie beantragte deshalb Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG. Zu den einzelnen Punkten trug die Steuerpflichtige vor:

1. Die GmbH – Anteile

Die Rechtsprechung über die Zugehörigkeit von Anteilen an einer Betriebs-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft bei Verpachtung und Betriebsaufspaltung komme nicht zur Anwendung; denn es habe nicht die Absicht bestanden, den Betrieb aufzuspalten. Die gesamte Produktion hätte vielmehr auf die neue GmbH verlagert und der Betrieb der Steuerpflichtigen aufgegeben werden sollen. Das von der Steuerpflichtigen verpachtete Betriebsvermögen mache seit Jahren nur einen Teil des Betriebsvermögens der GmbH aus. Infolgedessen könnten keine erheblichen Gewinne verlagert werden. Die Steuerpflichtige sei vor allem deshalb fortgeführt worden, um die durch Verwirklichung der stillen Reserven fällig werdenden Steuerzahlungen zu vermeiden.

2. Das Grundstück

Das Grundstück in X diene nicht entsprechend § 54 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vor dem Bewertungsgesetz 1965 (im folgenden: BewG) dem Gewerbebetrieb der Steuerpflichtigen als Hauptzweck, nachdem sie ihre Tätigkeit eingestellt und nur noch ein anderes Grundstück und Maschinen an die GmbH verpachtet habe. Der Alleininhaber A habe vielmehr seit langem beabsichtigt, die Steuerpflichtige aufzulösen.

3. Patente

Die Erfindungen seien zum großen Teil im Betrieb einer anderen Firma entwickelt und von der Steuerpflichtigen lediglich verwertet worden. Mit Aufgabe der werbenden Tätigkeit der Steuerpflichtigen seien die Patente in das persönliche Vermögen des Inhabers A als freien Erfinders verbracht worden.

Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das FG führte aus:

Zu 1. Wenn auch die Steuerpflichtige im Jahre 1956 ihren Fabrikationsbetrieb eingestellt habe, so beziehe sie nach wie vor aus den der GmbH verpachteten Vermögenswerten erhebliche Einkünfte. Unter der Firma der Steuerpflichtigen betreibe der Alleininhaber A seine Geschäfte als Unternehmer. Dieser dürfe seine geschäftliche Tätigkeit nicht dadurch tarnen, daß er geschäftlich genutzte Werte in sein Privatvermögen verlagere. Die GmbH beherrsche A als alleiniger Anteilseigner. Infolgedessen seien sämtliche Vorgänge in der GmbH und in der Einzelfirma (Steuerpflichtige) als Einheit zu betrachten. Die Beteiligung sei notwendiges Betriebsvermögen der Einzelfirma. Durch die Verlagerung des gesamten Geschäftsbetriebes auf die GmbH und die Verpachtung der Vermögenswerte an diese sei der Betrieb der GmbH Grundlage der Einzelfirma. Der Erwerb des Grundstücks sei nicht für private, sondern für geschäftliche Zwecke, nämlich zur Verpachtung an die GmbH, erfolgt. Die Notwendigkeit der Zugehörigkeit der Patente und des Grundstücks für den Betrieb der GmbH ergebe sich aus dem eigenen Vorbringen der Steuerpflichtigen.

Zu 2. Herr A habe vor dem FG erklärt, daß er das Grundstück in X erworben habe, um dort eine Fabrik für die GmbH zu errichten, und daß er auf dem Grundstück Fabrikationsanlagen errichtet und an die GmbH verpachtet habe. Auch wenn ein Teil des Grundstücks erst für eine spätere Betriebserweiterung bestimmt gewesen sei, sei das ganze Grundstück notwendiges Betriebsvermögen.

Zu 3. Patente, die im Rahmen eines Gewerbebetriebes angefallen seien, gehörten gleichfalls zum notwendigen Betriebsvermögen (Hinweis auf § 2 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder vom 30. Mai 1951 [ErfVO], BStBl I 1951, 181). Im Streitfall seien sie trotz anderweitiger Erprobung im Gewerbebetrieb der Steuerpflichtigen verwertet worden, hätten also deren Gewerbebetrieb als notwendiges Betriebsvermögen gedient. Die wirtschaftliche Nutzung der Patente durch die Steuerpflichtige währe so lange, als sie der GmbH gegen Lizenzgebühren zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen worden seien. So lange hätten sie von A bei der Steuerpflichtigen nicht entnommen werden können. Aus dem eigenen Vorbringen über die Weiterkonstruktion durch die GmbH auf deren Kosten unter Berechnung eines deshalb niedrigen Lizenzsatzes des Umsatzes ergebe sich, daß die Steuerpflichtige diese Konstruktionen entwickelt habe, da sonst die Patente der GmbH zugestanden hätten. Der steuerliche Wert der Patente sei mit achtjähriger Nutzung anzunehmen (Abschnitt 64 Abs. 3 VStR 1960). Dieser Vervielfältiger sei gegenüber dem Neunfachen nach § 15 Abs. 2 BewG in Verbindung mit Abschn. 28 Abs. 5 VStR 1953/1957 für die Steuerpflichtige günstiger. Die bloße Behauptung einer Nutzungsdauer von nur eineinhalb bis zwei Jahren sei unglaubwürdig und ohne jeden Anhaltspunkt.

Die Steuerpflichtige legte Rechtsbeschwerde ein und beantragte, die drei streitigen Posten nicht in ihr Betriebsvermögen zum 1. Januar 1958 einzubeziehen. Sie rügte einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; denn sie sei dem gesetzlichen Richter entzogen worden. Ihre Sprungberufung sei wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes zum Jahreswechsel von der III. Kammer auf die I. Kammer des FG übergegangen, obwohl die III. Kammer die Sache bereits in Bearbeitung gehabt habe.

Zur Sache führt sie aus, die Einzelfirma sei deshalb am Stichtage noch vorhanden gewesen, um die durch eine Auflösung entstehenden Steuern zu vermeiden. A habe seine Erfindungen zwar zunächst im Betriebsvermögen der Steuerpflichtigen geführt, aber nach Gründung der GmbH in sein persönliches Betriebsvermögen als freier Erfinder überführt und als solcher auch mit fremden Firmen Patentverträge abgeschlossen. Die Anteile an der GmbH und das privat bezahlte Grundstück sehe er als sein Privatvermögen an. Die Rechtsprechung des BFH zur Betriebsaufspaltung sei verfassungswidrig. Das FG habe eine unzutreffende Sachdarstellung gegeben und unrichtige Folgerungen gezogen.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Rechtsbeschwerde, die seit dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandeln ist, ist unbegründet.

Die Rüge, gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verstoßen worden, ist unberechtigt. Durch die Änderung des Geschäftsverteilungsplanes zu Beginn eines Kalenderjahres ist die Steuerpflichtige im Berufungsverfahren nicht ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden. Eine Prozeßpartei hat keinen Anspruch, ihr Rechtsmittel von der Kammer des FG entschieden zu bekommen, die für die Entscheidung bei Eingang der Berufung zuständig gewesen war. Gesetzlicher Richter ist das Gericht in der geschäftsplanmäßigen Besetzung im Zeitpunkt der endgültigen Beschlußfassung. Der Geschäftsverteilungsplan trägt normativen Charakter. Der BFH hat diese Auffassung unter Bezugnahme auf das BVerfG und die sonstige Rechtsprechung im Urteil IV 295/59 S vom 21. Februar 1964 (BFH 79, 294, BStBl III 1964, 338) vertreten. Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Es ist auch kein Grund ersichtlich, daß die bereits in Bearbeitung befindlichen Sachen eine Ausnahme von dem zum 1. Januar in Kraft getretenen neuen Geschäftsverteilungsplan machen sollten.

Hinsichtlich der Zurechnung der GmbH-Anteile und der Beurteilung einer Betriebsaufspaltung beanstandet die Steuerpflichtige zu Unrecht die grundsätzliche Rechtsprechung des BFH. Sie hat zur Begründung ihrer Rüge verwiesen auf die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil I 57/61 S vom 16. Januar 1962 (a. a. O.), das eine Ausdehnung dieser Grundsätze auf die sog. uneigentliche Betriebsaufspaltung enthält. Das BVerfG hat über diese Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 und des Art. 20 Abs. 3 GG geltend machte, durch Beschluß 1 BvR 136/62 vom 14. Januar 1969 (BStBl II 1969, 389) bereits entschieden, und zwar dahin gehend, daß die Rechtsgrundsätze des Bundesfinanzhofs zur Behandlung der Betriebsaufspaltung im Gewerbesteuerrecht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Aus den Gründen des Beschlusses ist zu entnehmen, daß dies nicht nur für die eigentliche Betriebsaufspaltung (rechtsförmliche Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Unternehmens) gilt, sondern auch für die sog. uneigentliche Betriebsaufspaltung, bei der zwei gleichzeitig oder nacheinander errichtete selbständige Unternehmen in derselben Weise miteinander verbunden werden, wie es bei der eigentlichen Betriebsaufspaltung der Fall ist.

Daß der BFH für die Behandlung der Betriebsaufspaltung allgemeine Rechtsgrundsätze aufstellte, liegt, wie das BVerfG ausführt, in der Natur der Tätigkeit der höheren Gerichte und ist gleichfalls unbedenklich.

Vorinstanz:

Die Zurechnung des Grundstücks in X folgt aus den obigen Darlegungen zur Betriebsaufspaltung und zur Zurechnung der GmbH-Anteile zum Betriebsvermögen der Steuerpflichtigen. Der Einwand, der Grundbesitz sei nicht aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangen, sondern erst nach der Gründung der GmbH erworben worden, ist danach unbeachtlich. Desgleichen ist die Rüge, die Ausführungen des BFH im Urteil I 57/61 S vom 16. Januar 1962 (a. a. O.), die Vermietung oder Verpachtung von wesentlichen Teilen des Anlagevermögens, besonders von Gebäuden, an eine vom Vermieter beherrschte Kapitalgesellschaft sei steuerlich nicht ebenso zu behandeln wie die Vermietung an ein fremdes Unternehmen, verstießen gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, durch die Gründe des Beschlusses des BVerfG vom 14. Januar 1969 unter B. 2. widerlegt. Die steuerpflichtige Einzelfirma und der Alleininhaber A bilden wirtschaftlich eine Einheit, so daß es ohne Bedeutung ist, daß das streitbefangene Grundstück auf den Namen des A im Grundbuch eingetragen wurde.

Schließlich ist auch die Zurechnung der streitbefangenen Patente zum Betriebsvermögen der Steuerpflichtigen zutreffend. Es handelt sich bei diesen Werten nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, die weder gegen den Akteninhalt noch gegen die Denkgesetze verstoßen, ebenfalls um wesentliche Grundlagen der Steuerpflichtigen und der GmbH. Nach dem eigenen Vortrag der Steuerpflichtigen gehörten die Patente bis 1. September 1956 zu ihrem Betriebsvermögen. In der Folgezeit hat sie – wie bereits ausgeführt – ihre gewerbliche Tätigkeit nicht eingestellt, sondern u. a. auf der Grundlage der Patente weiter ausgeübt. Nach dem auch von der Steuerpflichtigen zu dieser Frage angezogenen Betriebsprüfungsbericht vom 2. Februar 1960, dessen rechtliche Würdigung allerdings nicht von entscheidender Bedeutung ist, hatte A die Patente, Gebrauchsmuster sowie auch den Lizenzvertrag vom 25. August 1956 der GmbH zur Auswertung überlassen, ohne daß eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen der Steuerpflichtigen einen buchmäßigen Niederschlag gefunden habe. Die Bezugnahme der Steuerpflichtigen auf die ErfVO (a. a. O.) führt auch nicht zur Annahme eines von der Steuerpflichtigen unabhängigen Betriebsvermögens des A als freien Erfinders; denn die Verordnung gewährte den Erfindern bestimmte Vergünstigungen, und zwar sowohl bei Verwertung im eigenen als auch bei Verwertung im fremden Betrieb. Bei Verwertung der Erfindung ausschließlich im eigenen Betrieb (hier steuerpflichtige Einzelfirma des A und GmbH) bildet die Erfindung Betriebsvermögen des eigenen Gewerbebetriebs, solange sie ihm dient. Wird die (einzelne) Erfindung teils im eigenen, teils im fremden Betrieb verwertet, so kann sie nur ganz zum gewerblichen oder ganz zu dem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehören (Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 18 EStG, Anm. 26 c). Unter diesem Gesichtspunkt stimmt der erkennende Senat den Ausführungen des FG zu. Denn A wird geschäftlich unter der Firma der Steuerpflichtigen tätig. Zu dieser Tätigkeit gehört die Entwicklung und Auswertung der Erfindungen und Patente, die offensichtlich sämtlich im Branchenbereich der Steuerpflichtigen und der GmbH liegen. Geschäfte, die ein Gewerbetreibender auf dem wirtschaftlichen Gebiet vornimmt, auf dem er auch gewerblich tätig ist, sind nach der Rechtsprechung im allgemeinen seinem Gewerbebetrieb zuzurechnen (Herrmann-Heuer, a. a. O., § 15 EStG, Anm. 8 mit Beispielen).

Die Höhe des Ansatzes der Patente beruht auf tatsächlicher Würdigung und Schätzung seitens des FG. Die Steuerpflichtige hat in ihrer Revisionsbegründung hierzu nichts vorgebracht. Der erkennende Senat beläßt es bei den angesetzten Werten, da Bedenken gegen diese Bewertung nicht ersichtlich sind.

Die Revision ist somit in vollem Umfange unbegründet, da das FG die drei umstrittenen Wirtschaftsgüter zu Recht gemäß § 54 Abs. 1 BewG dem Betriebsvermögen der Steuerpflichtigen zugerechnet hat.

Fundstellen

  • Haufe-Index 557357
  • BStBl II 1970, 302
  • BFHE 1970, 189

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