Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 13.10.1992 - IX R 17/88 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung von Vermietungseinkünften

 

Leitsatz (NV)

Für die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht die steuerrechtliche Zurechnung des vermieteten Gegenstandes, sondern allein maßgebend, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist schweizerischer Staatsangehöriger. Er lebt in der Schweiz.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28. August 1977 erwarb der Kläger von dem Beigeladenen, einem inländischen Architekten, zunächst ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück in A. Der Beigeladene hatte dieses von ihm und seiner Familie selbstgenutzte Grundstück im Jahre 1971 erworben. Der Kläger schloß mit dem Beigeladenen einen Mietvertrag, wonach die Nutzung des Einfamilienhausgrundstücks ab 1. Januar 1978 weiterhin dem Beigeladenen zustand. Durch bestandskräftigen Einheitswertbescheid vom 27. Oktober 1977 wurde das Grundstück dem Kläger auf den 1. Januar 1978 zugerechnet. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. Januar 1985 verkaufte der Beigeladene das Einfamilienhausgrundstück unter Bezugnahme auf eine ihm vom Kläger am 28. August 1977 erteilte, notariell beurkundete (General-)Vollmacht in dessen Namen an ein Ehepaar in A.

Ferner erwarb der Kläger mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28. August 1977 von dem Beigeladenen ein unbebautes Grundstück in B. Dieses Grundstück hatte der Beigeladene im April 1977 erworben. Mit ebenfalls bestandskräftigem Bescheid vom 27. Juni 1978 wurde das Grundstück zum 1. Januar 1978 dem Kläger zugerechnet. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 8. Juni 1979 verkaufte der Beigeladene dieses Grundstück ebenfalls im Namen des Klägers an einen Dritten.

Da für den Kläger von seinem damaligen Bevollmächtigten trotz wiederholter Aufforderung keine Steuererklärungen abgegeben wurden, erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) im Jahre 1981 Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1977 bis 1980 aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen. Das FA berücksichtigte neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Jahre 1979 sonstige Einkünfte in Höhe von 850000 DM. Die hiergegen gerichteten, jedoch nicht erläuterten Einsprüche wies das FA als unbegründet zurück.

Während des Klageverfahrens hat der damalige Bevollmächtigte des Klägers im Oktober 1982 Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1977 bis 1980 eingereicht. Darin wurden Mieterträge aus dem Einfamilienhaus in A in Höhe von . . . DM erklärt; nach Abzug von Werbungskosten verblieben Überschüsse von . . . DM. Das FA ließ bei den geänderten Einkommensteuerbescheiden vom 15. Juni 1983 für die Jahre 1978 bis 1980 einen Teil der geltend gemachten Werbungskosten unberücksichtigt und setzte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend an.

Nach dem Wechsel seines Prozeßbevollmächtigten im Jahre 1984 hat der Kläger beantragt, die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1977 bis 1980 gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens zu machen und - erstmals - geltend gemacht, die beiden Grundstücke seien ihm bei der Veranlagung nicht zuzurechnen, da er diese Grundstücke lediglich als Treuhänder für den Beigeladenen erworben habe. Der Beigeladene habe mittels der treuhänderischen Übertragung der Grundstücke die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie sichern wollen, nachdem er durch Verschulden seiner früheren Steuerberaterin in ernste Liquiditätsschwierigkeiten geraten sei. Zahlungen seien aufgrund der Grundstückskaufverträge nur insoweit geleistet worden, als dies zur Ablösung von Grundpfandrechten erforderlich gewesen sei; die betreffenden Beträge habe der Beigeladene in bar auf die jeweiligen Notar-Anderkonten gezahlt. Alle Erwerbsnebenkosten habe der Beigeladene beglichen. Auch in bezug auf die Nutzung und Lastentragung hinsichtlich der beiden Grundstücke habe sich keine Änderung ergeben. Insbesondere habe der Beigeladene weiter das Einfamilienhaus mit seiner Familie bis zu dem Wegzug und Verkauf genutzt. Der Kläger habe von dem Beigeladenen keine Zahlungen erhalten. Aufgrund der wirtschaftlich begründeten Geheimhaltungspflicht habe der Beigeladene die betreffenden Grundstücke in seinen Steuererklärungen ab 1977 nicht als sein Eigentum bezeichnet und auch keine entsprechenden Einkünfte erklärt. Erst nach der Entziehung des Mandats habe er, der Kläger, festgestellt, daß das Treuhandverhältnis von seinem früheren steuerlichen Berater dem FA nicht angezeigt worden sei. Der ursprünglich mündlich geschlossene Treuhandvertrag sei inzwischen unter dem 15. Juni/3. Juli 1984 auch schriftlich niedergelegt worden.

Nach der Offenlegung des Treuhandverhältnises habe der Beigeladene in den nach diesem Zeitpunkt abgegebenen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1982 bis 1985 auch den Nutzungswert des selbstgenutzten Einfamilienhauses in A als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt.

Für den Fall, daß das Finanzgericht (FG) das Treuhandverhältnis nicht anerkenne, hat der Kläger hilfsweise für die Streitjahre 1978 bis 1980 zusätzlich bisher nicht berücksichtigte Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Hausgrundstücks in A geltend gemacht.

Das FG hat mit seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1988, 369 veröffentlichten Entscheidung lediglich für die Jahre 1978 bis 1980 - vom FA während des Klageverfahrens anerkannte - weitere Werbungskosten in Höhe von jeweils 931 DM berücksichtigt und im übrigen die Klage abgewiesen.

Mit der - vom FG zugelassenen - Revision rügt der Kläger im wesentlichen Verletzung des § 21 EStG sowie der §§ 39, 181 Abs. 5 AO 1977.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr.2 FGO).

Die angefochtene Entscheidung verletzt § 49 Abs. 1 Nr.6 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr.1 EStG, indem sie dem Kläger aufgrund der bestandskräftigen Einheitswertbescheide die Einkünfte aus dem Einfamilienhaus in den Streitjahren zurechnet.

Entgegen der Auffassung des FG ist für die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht maßgebend, wem das zur Leistungserbringung verwendete Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. Für die Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjektes ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Oktober 1971 VIII R 137/70, BFHE 104, 67, BStBl II 1972, 215; Raupach/ Schenking in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 2 EStG Anm.142; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 11.Aufl., § 21 Anm.1b). Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr maßgebend, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht (BFH-Urteil vom 13. Mai 1980 VIII R 63/79, BFHE 131, 212, BStBl II 1981, 295). Diesen Tatbestand verwirklicht derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Er muß Träger der Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag sein (Senatsurteil vom 31. Oktober 1989 IX R 216/84, BFHE 159, 319, BStBl II 1992, 506, m.w.N.).

Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat insbesondere nicht untersucht, ob der - vom Kläger in einem Grunderwerbsteuerverfahren vorgelegte - Mietvertrag zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen tatsächlich durchgeführt oder das Einfamilienhaus - wie vom Kläger geltend gemacht - auch nach seiner Übertragung auf den Kläger im Jahre 1977 von dem Beigeladenen und seiner Familie unverändert weiterhin unentgeltlich genutzt worden ist. Die insoweit notwendigen Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418770

BFH/NV 1993, 227

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
FG Kommentierung: Einkunftserzielung bei entgeltlich bestelltem Nießbrauch
Haus aus Holz gesägt, Stapel Münzen
Bild: Pixabay/Nattanan Kanchanaprat

Räumt der Eigentümer einem Dritten ein dingliches oder obligatorisches Nutzungsrecht ein, muss stets geprüft werden, ob und inwieweit der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte den Tatbestand der Einkünfteerzielung erfüllt. So urteilte das FG Nürnberg.


BFH: Gesellschafterdarlehen an vermögensverwaltende Personengesellschaften
Gelbes Modellhaus auf Geldscheinen
Bild: Haufe Online Redaktion

Ein Gesellschafterdarlehen an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft wird steuerlich insoweit nicht anerkannt, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter zuzurechnen ist. Nur bei Mitunternehmerschaften gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anderes.


Sofortabzug, Abschreibung oder private Kosten?: Steuerliche Behandlung von Mieterabfindungen
Haus in Hand mit Geld
Bild: Adobe Systems, Inc

Oft zahlen Eigentümer an weichende Mieter für die vorzeitige Vertragsaufhebung und Räumung der Wohnung Abfindungen. Wie sind die Abfindungen beim Vermieter steuerlich zu behandeln?


Kontierungslexikon für die Praxis: Richtig kontieren von A-Z
Richtig kontieren von A-Z
Bild: Haufe Shop

Mit der Kontierungstabelle ordnen Sie schnell und sicher die 5.000 häufigsten Geschäftsvorfälle den richtigen Konten zu und bestimmen die Abschlusspositionen der Konten. Mit ausführlichen Erläuterungen zur richtigen Kontierung. Zusätzlich steht Ihnen ein Kontierungs-ABC online zur Verfügung.


BFH IX R 37/90 (NV)
BFH IX R 37/90 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Vorgreiflichkeit eines Feststellungsverfahrens; Verträge unter nahen Angehörigen; keine gesicherte Rechtsposition aufgrund Vermögenssorge  Leitsatz (NV) 1. Das FG muß das einen Einkommensteuerbescheid betreffende Verfahren ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren